Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 18 % der Einsprüche geblieben - in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,3 % der eingelegten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen. Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstanden, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärte. Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern generell akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt. Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet. Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen. Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2022 insgesamt 51.245 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,6 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2023)
Zum 01.07.2023 steigt die Rente in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen Bundesländern um 5,86 %. Damit gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert - ein Jahr früher als ursprünglich gesetzlich vorgesehen. Hinweis: Die Rentenanpassung bleibt aktuell zwar hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme, da die Renten den Löhnen folgen. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 %, im Osten sogar 40 %. Im gleichen Zeitraum sind die Preise um "nur" 20 % gestiegen. Bei einer Rente von 1.000 EUR lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 EUR im Westen und um 198 EUR im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor, diese werden sich dann in der Rentenanpassung zum 01.07.2024 niederschlagen. Steuerlich zu beachten ist, dass reguläre Rentenerhöhungen - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, d.h. je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei einem Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt im Jahr 2023 nur noch einen steuerfreien Anteil von 17 % beanspruchen und in die Folgejahre mitnehmen. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente schließlich sogar zu 100 % versteuern. Steuerlich entlastend wirkt es sich aber auch für Rentner aus, dass der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird (2023: Anhebung von 10.347 EUR auf 10.908 EUR).Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und am Verhandlungstag erkrankt, sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend zu wahren. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann. Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Es gilt der Grundsatz, dass die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden müssen. Ausnahme: Wird der Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit bleibt, eine Glaubhaftmachung einzufordern, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Deshalb muss er entweder direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen oder seine Erkrankung derart genau schildern, dass das Gericht sich selbst ein Bild machen kann. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt in diesen Last-Minute-Fällen in der Regel nicht. Hinweis: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine Antragstellung "in letzter Minute" insbesondere dann vor, wenn der Antrag erst am Verhandlungstag gestellt wird. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs muss ein am Vortag der mündlichen Verhandlung vor Dienstschluss gestellter Terminverlegungsantrag zwar nicht direkt mit ärztlichen Bescheinigungen untermauert und mit detaillierten Krankheitsangaben versehen werden. Der Antragsteller trägt aber das Risiko der fehlenden Glaubhaftmachung, wenn er nach Antragstellung direkt "abtaucht", denn ist er nach der Antragstellung für das Gericht nicht mehr erreichbar, kann er einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung seiner Krankheitsgründe nicht mehr nachkommen. Hinweis: Geht ein Antrag am Vortag vor der Verhandlung ein, gilt er nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann als "in letzter Minute" gestellt, wenn er nach Dienstschluss bei Gericht eingeht (in den damaligen Entscheidungsfällen um 16:08 Uhr und 19:26 Uhr). In einem anderen Fall war der Antrag am Vortag um 15:08 Uhr bei Gericht eingegangen, was nach der Rechtsprechung noch "vor Dienstschluss" war.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2023)
Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden. Diese Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist nun weitgehend rechtskräftig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.06.2023 entschied. Die Bundesrichter fanden keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Schuldspruch. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision blieb damit überwiegend erfolglos. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung muss das Landgericht München I noch neu verhandeln, teilte der BGH mit. Hinweis: Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Nach den Leitlinien des BGH muss bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 1 Mio. EUR eine Freiheitsstrafe verhängt werden.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2023)
Wenn Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen heutzutage erfolgreich im Internet bewerben wollen, kommen sie an Influencern häufig nicht vorbei. Diese neue Berufsgruppe verfügt über eine starke Präsenz im Netz und kann ihr Ansehen in den sozialen Netzwerken nutzen, um "Freunde" und "Follower" zu einer Kaufentscheidung zu bewegen. Wenngleich Influencer ihre Marketingaktivitäten häufig in einen privaten Kontext einbetten, betreiben sie nicht selten ein professionelles Marketing-Business, das auch steuerlich relevant ist. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nun in einem Steuerguide dargestellt, wann Influencer einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen und entsprechende (Erklärungs-)Pflichten gegenüber dem Fiskus haben: Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft. Er muss sich daher beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, seine Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und über ELSTER einen Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit abgeben. Übersteigt der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit pro Jahr den jährlichen Grundfreibetrag von 10.347 EUR (2021: 9.744 EUR), so fällt Einkommensteuer an. Dann ist der Influencer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zu beachten ist, dass der steuerfreie Grundfreibetrag für alle Einkünfte einer Person gilt. Wer also neben seiner Influencer-Tätigkeit noch als Arbeitnehmer tätig ist, muss auch seinen Arbeitslohn einrechnen, so dass die Betragsgrenze schneller überschritten ist. Als Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit ist der Gewinn (d.h. Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) anzusetzen. Der Gewinn muss in der Regel mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Gewerbesteuer fällt für Influencer an, wenn der aus dem Gewinn abgeleitete Gewerbeertrag höher als 24.500 EUR pro Jahr ist. Waren die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 EUR und sind sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR, können Influencer als Kleinunternehmer behandelt werden, so dass keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erhoben wird. In diesem Fall dürfen sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen abziehen. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder sie wegen hoher Umsätze nicht in Anspruch nehmen darf, muss seine Leistungen mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen. Fast immer gilt dann der Regelsteuersatz von 19 %. Wer als Influencer Gratisprodukte erhält, kostenlos in Hotels übernachtet oder zu Veranstaltungen eingeladen wird, muss diese Sachzuwendungen mit dem Marktwert versteuern. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

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