Betriebsausgabenabzug für Gästehäuser: Betrieb muss nicht von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser "Ortsidentität" nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin in erster Instanz vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestärkt. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass die Betriebsstätte nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden war, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. Im Ergebnis sei das Gästehaus damit außerhalb des Orts des Betriebs gelegen, so dass das Abzugsverbot greife. Der BFH gestand dem Verein nun jedoch den Betriebsausgabenabzug für die Kosten der Apartments zu und urteilte, dass zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb nicht gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den "benachbarten" Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes. Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die an Geschäftsfreunde überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass beispielsweise auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. In den Einkommensteuer-Richtlinien wird derzeit noch gefordert, dass die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden muss, damit das Abzugsverbot nicht greift.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2023)
Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus weiterhin mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen erweitert das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Spenden für die Ukraine. Unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine sollen nicht zur Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Der Vorsteuerabzug soll aber erhalten bleiben. Bereits am 17.03.2022 hatte das BMF erste Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg beschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 17.11.2022 wurden diese Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert. Im aktuellen Schreiben vom 13.03.2023 werden diese Maßnahmen nun ergänzt. Danach sind unentgeltliche Wertabgaben, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, im Billigkeitswege bis zum 31.12.2023 nicht zu besteuern. Das beinhaltet die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, Personal und etwaigen Transportleistungen. Wenn ein Unternehmer schon beim Leistungsbezug eine entsprechende Verwendung beabsichtigt, ist er dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert. Hinweis: Das BMF trägt auch mit diesem neuen Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Ukraine-Krieg Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2023)
Wenn sich im Vermögen von Familienunternehmern Grundstücke befinden und Immobilien an die Kinder oder den Ehepartner übertragen werden sollen, ist es ratsam, sich vor der geplanten Übertragung mit den rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten und deren Rechtsfolgen auseinanderzusetzen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich in einer Verfügung mit fünf konkreten Fallkonstellationen beschäftigt. Fall eins: Ein Unternehmer überträgt seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Betriebsgrundstück. Beide schließen einen Pachtvertrag. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für unternehmerische Zwecke. Fall zwei: Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein und das Grundstück wird weiterhin steuerpflichtig vermietet. Die Ehegatten gründen keine gesonderte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Fall drei: Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück. Beide schließen einen Pachtvertrag, in dem die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für unternehmerische Zwecke. Fall vier: Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil in Höhe von 30 % an einem Betriebsgrundstück. Das Grundstück hat er bisher zu 40 % (Variante: zu 15 %) steuerpflichtig vermietet und zu 60 % (Variante: zu 85 %) für sein Einzelunternehmen genutzt. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Sie gründen keine gesonderte GbR. Fall fünf: Ein Unternehmer ist Alleineigentümer eines Betriebsgrundstücks. Dieses vermietet er teilweise steuerpflichtig, teilweise nutzt er es für sein Einzelunternehmen. Die Ehegatten gründen nun eine GbR. Diese wird zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks und tritt unter Zustimmung des Mieters in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Unternehmer darf den von ihm bisher genutzten Grundstücksteil weiterhin unentgeltlich für sein Unternehmen nutzen. Von seiner Ehefrau erhält er einen "Kaufpreis". In der Verfügung werden die rechtlichen Beurteilungen beim Übertragenden und beim Empfänger des Grundstücks detailliert erläutert. Hinweis: In sämtlichen Sachverhalten wird unterstellt, dass der Unternehmer bei Herstellung oder Erwerb des Betriebsgrundstücks zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2023)
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden. Klägerin war eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen. Bei überregionalen Aufträgen mietete sie in den Streitjahren 2014 bis 2016 am Tätigkeitsort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Mitarbeiter an, um deren Fahrtzeiten zu reduzieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen verbuchte sie als Betriebsausgaben. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen seien. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aufwendungen für die Übernachtungen wurden zu Unrecht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Maßgeblich für die Hinzurechnung sei eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters. Zu klären sei also, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Im Streitfall sei dies nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Klägerin erfordere es nicht, im überregionalen Bereich tätig zu werden. Aufträge außerhalb ihres Einzugsgebiets hätte sie auch ablehnen können. Die Anmietung der Unterkünfte habe nur mittelbar dem Unternehmenszweck gedient. Ein ständiges Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten sei bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht notwendig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Mietzinsen für kurzfristige Hotelnutzungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen werden. Hinweis: Im Streitfall war ein entscheidender Punkt, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehörte. Es kommt also oftmals auf Kleinigkeiten an.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 09/2023)
Catering, Alarmanlage und die Nutzung von Schaufenstern auf St. Pauli: Dies alles zusammen ist mehr als nur die Vermietung eines Zimmers an Prostituierte. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (FG) ist für dieses "Rundum-sorglos-Paket" Umsatzsteuer abzuführen. Geklagt hatte ein Mieter von Immobilien auf St. Pauli. Zwei von ihm vermietete Immobilien befanden sich im Gebiet der Sperrverordnung. Dort ist Prostitution nur in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr erlaubt. Eine weitere Immobilie lag in der Zone, in der keine Beschränkungen für Prostitution gelten. Die einzelnen Zimmer der sogenannten Steigen überließ der Kläger zu einer Tagesmiete an Prostituierte, die dort sexuelle Dienstleistungen erbrachten. In der Vergangenheit hatte er aus der Nutzungsüberlassung umsatzsteuerpflichtige Erlöse erklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2015 ein Urteil des FG aufgehoben und auch die halbstündige Überlassung von Zimmern in einem sogenannten Stundenhotel als umsatzsteuerfreie Vermietung angesehen. Darauf berief sich der Kläger nun. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Neben der Überlassung der Zimmer seien auf Veranlassung des Klägers Wirtschafter tätig, die für die Sicherheit der Prostituierten sorgten. Zudem erhielten Letztere durch die Anmietung der Zimmer die Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Plätzen, die quasi "gewohnheitsrechtlich" einzelnen Steigen zugewiesen seien, Freier zu akquirieren und andere, steigenfremde Prostituierte auszuschließen. In einer der Immobilien könnten sie auch die Schaufenster nutzen. Zudem erbringe der Kläger weitere Leistungen wie die Bereitstellung einer Alarmanlage, Videoüberwachung und Catering, die die Grenzen einer passiven Vermieterleistung überschritten. Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2022)

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