Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist. Die Klägerin hatte mit ihrer Bank im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag geschlossen. Nach erfolgtem Widerruf verglichen sich die Parteien in 2017 auf die Rückzahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und auf die Zahlung eines "Nutzungsersatzes" an die Klägerin. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Darlehen sollten durch den Vergleich abgegolten sein. Die Bank erteilte eine Steuerbescheinigung mit dem Nutzungsersatz als Kapitalertrag. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der von der Bank bescheinigten Kapitalertragsteuer. Zwar kam das Finanzamt dem nach, berücksichtigte jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Nutzungsersatzanspruch eines Darlehensnehmers, wenn das Darlehen rückabgewickelt wird und die Bank als Ersatz für Nutzungsvorteile nach dem Widerruf einen Vergleichsbetrag zahlt. Wie der Rückzahlungsbetrag aufgeteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von der Klägerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der eindeutige Wortlaut und die Systematik des getroffenen Vergleichs dem entgegenstehen. Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe bilden keine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich beim Nutzungsersatz nicht um die Rückgewähr von Aufwendungen der privaten Lebensführung. Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr. Wichtig ist, dass über die Arbeiten Rechnungen ausgestellt werden, diese unbar beglichen werden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, denn für diese gibt es im Gegensatz zu den Lohnkosten keine Steuerermäßigung. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. Auch für den Einsatz von Handwerkern im Privathaushalt existiert ein Steuerbonus. Begünstigt sind unter anderem Badezimmerrenovierungen, der Austausch von Bodenbelägen, das Anlegen eines Gartens sowie das Pflastern von Hof oder Terrasse. Wer für solche Arbeiten einen Handwerker beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 EUR pro Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen (separater Höchstbetrag). Die Arbeiten müssen aber in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeübt werden - Handwerkereinsätze am Neubau sind also nicht steuerlich begünstigt. Es muss (genau wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) eine Rechnung vorliegen und diese unbar bezahlt werden. In Rechnung gestellte Materialkosten werden vom Finanzamt auch bei Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Zu den Arbeitskosten gehören aber neben den reinen Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Wenn Ihnen Krankheitskosten entstanden sind, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Einen Teil der Aufwendungen müssen Sie allerdings, abhängig vom Einkommen, selbst tragen. Die Anerkennung der Aufwendungen ist in manchen Fällen an ein ärztliches Attest geknüpft. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen vorlagen. Der im Streitjahr 2018 70-jährige Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert (ohne Merkzeichen "H"). Er leidet unter Morbus Bechterew im fortgeschrittenen Stadium mit erheblichen Bewegungseinschränkungen, unter rheumatischen Beschwerden und einer Kälteallodynie, welche nicht heilbar ist. Eine amtsärztliche Bescheinigung vom Oktober 2018 bestätigte, dass ein Aufenthalt des Klägers "in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen" erfolge. Zwei weitere ärztliche Bescheinigungen äußerten sich später gleichermaßen. 2018, einen Tag nach Ausstellung des ersten Attests, flog der Kläger nach Thailand, wo er einige Zeit verbrachte. Hierdurch entstanden ihm Aufwendungen für Miete, Flug und eine Haushaltshilfe, die er als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Aufwendungen des Klägers für seinen Aufenthalt in Thailand könnten mangels eines hinreichenden Nachweises nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Zwar könnten die Kosten für eine Klimakur wie hier in Thailand grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dazu allerdings müsse die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sein. Auch sei ein formalisierter Nachweis (Attest) erforderlich. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung entspreche diesen Anforderungen nicht. Das Attest sei erst einen Tag vor Reiseantritt ausgestellt worden und enthalte keine hinreichend konkrete Angabe zum Kurort, so wie vom Bundesfinanzhof gefordert. Hiernach müsse ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und nicht pauschal eine Region der Erde benannt werden. Auch seien die Kosten für die in Thailand benötigte Haushaltshilfe nicht berücksichtigungsfähig, da es sich nicht um eine Begleitperson gehandelt habe.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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