Ehescheidung: Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten

Haben Sie minderjährige Kinder? Dann bekommen Sie Kindergeld. Unter bestimmten Umständen gibt es Kindergeld auch noch für ein Kind über 18 Jahre. Zudem kann man Kindergeld nicht nur für leibliche Kinder erhalten, sondern auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Aber wann genau beginnt der Kindergeldanspruch für ein Pflegekind? Darüber musst das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) in einem Streitfall entscheiden. Das Pflegekind B wurde am 26.11.2020 geboren. Am 20.01.2021 beantragte der Kläger Kindergeld für B. Er gab an, dass B sich seit dem 07.12.2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte und er das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge. Die leiblichen Eltern würden B nicht besuchen. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 08.02.2021 die Kindergeldfestsetzung für November und Dezember 2020 ab, da das Kind erst am 07.12.2020 in den Haushalt aufgenommen worden sei, so dass sich erst ab Januar 2021 ein Anspruch ergebe. Kindergeld für den gesamten Monat erhalte der Elternteil, der zu Beginn des Monats Anspruch darauf gehabt habe. Daher habe der Kläger in den fraglichen Monaten keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt. Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für Dezember 2020 sowie auf den Kinderbonus 2020. Für November 2020 besteht jedoch kein Anspruch auf Kindergeld. Auch ohne Adoptionsabsicht könne eine enge Eltern-Kind-Beziehung bestehen, wenn die Pflegeeltern das Kind wie ein eigenes betreuten. Wem das Sorgerecht zustehe, sei unerheblich. Ab dem 07.12.2020 habe ein familienähnliches Band bestanden, denn das Kind habe sich im Haushalt des Klägers aufgehalten und sei zu dessen Familie angehörig angesehen und behandelt worden. Bereits mit Schreiben des Jugendamts vom 27.11.2020 habe festgestanden, dass das Pflegekindschaftsverhältnis auf Dauer angelegt sei. Zwar sei die Aufnahme während eines laufenden Monats erfolgt, aber für Dezember 2020 sei für keinen Berechtigten Kindergeld festgesetzt worden, so dass es auch keine Doppelzahlung gegeben habe. Und da der Kläger für Dezember 2020 Anspruch auf Kindergeld habe, habe er letztlich auch Anspruch auf den Kinderbonus 2020.     Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen: Scheidungskosten: Kosten etwa für Anwälte, das Gericht, Notare oder Sachverständige sind steuerlich nicht absetzbar. Bis 2012 konnten solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden, ab 2013 änderte der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Regelungen. Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung (ohne Ehevertrag) kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner mehr Zugewinn hat als der andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben. Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei, aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner übertragen, so hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss. Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Er soll sicherstellen, dass keiner der Ex-Partner nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Hierzu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung. Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen. Realsplitting: Das Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der zahlende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug des zahlenden Partners muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden. Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Wie häufig Selbständige und Gewerbetreibende statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebes ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamtes geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bekräftigt, dass Betriebsprüfungen auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben nahtlos aneinander anschließen können. Zugrunde lag die Nichtzulassungsbeschwerde eines Freiberuflers, für dessen Kleinstbetrieb das Finanzamt eine Anschlussprüfung angeordnet hatte, die nahtlos an die geprüften Vorjahre anschloss. Vor dem BFH wollte sich der Freiberufler aus dieser lückenlosen Überwachung herauswinden. Der BFH verwies jedoch darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt sei, dass die Finanzämter bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder nach der Abgabenordnung noch nach der Betriebsprüfungsordnung an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden seien, so dass eine Anschlussprüfung rechtens sei. Hinweis: Im Jahr 2016 hatte der BFH im Fall eines Mittelbetriebs entschieden, dass dieser dreimal hintereinander einer steuerlichen Außenprüfung unterzogen werden darf, obgleich die ersten beiden Prüfungen zu keinen größeren Beanstandungen geführt hatten. Der betroffene Unternehmer hatte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot geltend gemacht, die Bundesrichter sahen allerdings auch die dritte Prüfung als rechtmäßig an.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2022)

Zurück