Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden. Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. 2017 teilte die X-Lebensversicherung der Klägerin mit, dass sie wegen Berufsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen habe. Im selben Jahr erhielt sie rückwirkend zum 01.05.2014 die monatlichen Zahlungen in einem Betrag ausbezahlt. Auch in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Zahlungen. Im Vertrag waren als Hauptleistung die Zahlung einer jährlichen Rente bei Rentenbeginn zum 01.06.2035 und eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich einer Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit und eine Rente bis zum 01.06.2025 vorgesehen. Die Versicherungsgesellschaft gab in der Rentenbezugsmitteilung eine Leibrente an. Das Finanzamt folgte den Angaben nicht und unterwarf den steuerpflichtigen Teil der Nachzahlung der ermäßigten Besteuerung. Nach Ansicht der Kläger ist das Finanzamt jedoch zur Übernahme der übermittelten Daten verpflichtet. Dadurch ergebe sich eine Versteuerung mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil. Die Klage vor dem FG war begründet. Die ausgezahlten Versicherungsleistungen wurden zu Unrecht mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Zusatzversicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist grundsätzlich eine unschädliche ergänzende Absicherung. Die Beitragsanteile der Versicherung entfallen zu ca. 50 % auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, so dass eigentlich nicht mehr von einer "ergänzenden" Absicherung die Rede sein kann. Nach Ansicht des Gerichts ist eine "ergänzende" Absicherung nur anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden. Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen). Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 EUR können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 EUR für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht. Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 EUR genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 EUR erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt die Organisation aus, die die Spende erhalten hat. Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 EUR mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein. Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 EUR pro Kind und Jahr - also bis zu 4.000 EUR. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen. Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Insgesamt haben die Finanzämter in Deutschland im Jahr 2021 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 118,0 Mrd. EUR bei Steuerveranlagungen erfasst. Dies geht aus der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes hervor. Das steuerlich erfasste geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 39,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 30,0 % auf 11,1 Mrd. EUR. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 9,0 Mrd. EUR (+ 32,8 %) und auf die Schenkungsteuer 2,1 Mrd. EUR (+ 19,0 %). Im Jahr 2021 haben die deutschen Finanzämter mit 26,7 Mrd. EUR erstmals seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wieder mehr geschenktes Betriebsvermögen als im Vorjahr registriert. Wie das Bundesamt weiter mitteilt, hat sich das festgesetzte geschenkte Betriebsvermögen im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (+ 128,8 %). Das festgesetzte geschenkte Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) stieg im Jahr 2021 auf 14,1 Mrd. EUR (+ 25,8 %). Das geschenkte übrige Vermögen (beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben, Wertpapiere) betrug 12,8 Mrd. EUR (+ 23,1 %). Aufgrund von Schenkungen insgesamt haben die Finanzämter im Jahr 2021 Vermögensübertragungen in Höhe von 54,6 Mrd. EUR verzeichnet. Dies waren 59,5 % mehr als im Vorjahr. Nach einem Höchststand im Jahr 2014 stiegen damit die Vermögensübertragungen durch Schenkungen erstmals seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 wieder an und erreichten das Niveau des Jahres 2017. Das steuerlich erfasste geerbte Vermögen ist 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 26,2 % auf 63,4 Mrd. EUR gestiegen. Hier wurden 23,9 Mrd. EUR (+ 11,8 %) Grundvermögen und 34,5 Mrd. EUR (+13,1 %) übriges Vermögen übertragen. Auch das festgesetzte geerbte Betriebsvermögen wuchs - nach einem Rückgang im Jahr 2018 - im dritten Jahr in Folge. Im Jahr 2021 stieg es im Vergleich zum Vorjahr um 89,2 % auf 7,4 Mrd. EUR. Hinweis: Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge in Deutschland liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt, so dass sie in der Statistik nicht enthalten sind.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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