Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung
Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.
Darin sind verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten enthalten. Es sind Erleichterungen für alle Betroffenen (sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen) vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind im Sinne des Erlasses Geschädigte, die von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Der Erlass sieht Erleichterungen wie zum Beispiel Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Geschädigte können die Stundung der bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern beantragen (Einkommen -, Körperschaft- und Umsatzsteuer). Die Stundung ist für drei Monate und längstens bis zum 30.04.2024 zu gewähren. Zudem soll bis zum 30.04.2024 die Vollstreckung bei allen oben genannten bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. Die im Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 30.04.2024 verwirkten Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.
Hinweis: Sind durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet worden, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Betroffene sollten den Tatbestand der Vernichtung zeitnah dokumentieren.
Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.
Der Kläger, ein im Bereich der Hausratverwertung gewerblich tätiger Unternehmer, sammelte solche ausrangierten Bürostühle, reparierte sie soweit möglich und verkaufte sie weiter. Für das Steuerjahr 2020 beantragte er beim Finanzamt erfolglos, seine Umsätze aus dem Verkauf dieser Bürostühle aufgrund von deren Abfalleigenschaft von der Umsatzsteuer zu befreien. Er argumentierte, dass es sich bei den Bürostühlen um Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handele, deren Lieferung ja bereits der Umsatzsteuer unterlegen habe.
Eine erneute Besteuerung würde somit eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, die sowohl gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) als auch gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verstoße, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Lieferung von aufbereitetem Abfall, auch wenn dieser ursprünglich unentgeltlich erworben wurde, umsatzsteuerpflichtig ist. Die aufbereiteten Bürostühle sind sowohl nach dem Umsatzsteuergesetz als auch nach der MwStSystRL steuerbare Gegenstände. Der Kläger kann die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Weder die Abfallrahmenrichtlinie noch Artikel 20a GG ändern etwas an der Umsatzsteuerpflicht.
Hinweis: Unternehmer im Bereich der Hausratverwertung und in ähnlichen Branchen sollten sicherstellen, dass sie ihre Umsätze ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterwerfen, denn sie können nicht auf eine Befreiung aufgrund des "Abfallstatus" vertrauen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR und im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. Es greift in diesem Fall die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Wer seine unternehmerische Tätigkeit gerade erst aufgenommen hat, kann den zu erwartenden Umsatz schätzen; liegt dieser voraussichtlich über 22.000 EUR, kommt die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.
Hinweis: Besteht der Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, können Kleinunternehmer ihre Leistungen am Markt günstiger anbieten als Konkurrenzunternehmen, da sie keine Umsatzsteuer auf ihre Nettobeträge aufschlagen müssen.
Weiterer Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass sich einige Verwaltungserleichterungen ergeben: Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus, zudem müssen sie für Geschäfte im grenzüberschreitenden Kontext keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Auch die Buchführung wird erleichtert, da hier nicht zwischen netto und brutto unterschieden werden muss. Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht ebenfalls nicht.
Zu den Nachteilen gehört, dass Kleinunternehmern das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt; ihnen steht also kein Vorsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Steuerverwaltung zu. Sie werden wie Endverbraucher behandelt, die Umsatzsteuer entrichten müssen, sodass sie im Vergleich zu "regulären" Unternehmern höhere Betriebsausgaben und damit einen höheren Liquiditätsbedarf haben. Gerade bei größeren Investitionen zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kann es also sinnvoll sein, zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dieser Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt erklärt werden. Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung ist aber für mindestens fünf Kalenderjahre bindend, so dass sie wohlüberlegt sein sollte.
Hinweis: Bei der Kleinunternehmerregelung sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Trotz zahlreicher Vorteile ist ihre Anwendung nicht für alle Unternehmer und Geschäftsmodelle geeignet. Gerade Neugründer oder Selbständige im Nebenerwerb können regelmäßig von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Zur genauen Einordnung des Einzelfalls ist es sinnvoll, sich frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)