Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete: Amerikanische Jungferninseln Amerikanisch-Samoa Anguilla Bahamas Fidschi Guam Palau Panama Russland Samoa Trinidad und Tobago Turks- und Caicosinseln Vanuatu Nicht länger als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen. Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden. Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder veröffentlicht. Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 01.01.2020 die umsatzsteuerliche Vorschrift zu den Kostenteilungsgemeinschaften (§ 4 Nr. 29 Umsatzsteuergesetz) in Umsetzung der europarechtlichen Regelung kodifiziert. Im Vordergrund stand dabei die umsatzsteuerliche Befreiung von Dienstleistungen im Gemeinwohlbereich, sofern die Dienstleistungen in einer gemeinsamen Struktur ausgeübt werden. Das Schreiben ist jedoch nicht nur im gemeinwohlorientierten Bereich, sondern auch im Bereich der öffentlichen Hand als wichtige Weichenstellung für Kooperationen bedeutsam. Es werden erste Auslegungshilfen für den langen und komplexen Wortlaut der gesetzlichen Norm erwartet. Der Anwendungsbereich dieser umsatzsteuerlichen Vorschrift umfasst eine Vielzahl von möglichen Kooperationsformen. Neben dem Gesundheitsbereich sind Zusammenschlüsse vor allem in den Bereichen Kunst und Kultur, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Wohlfahrt, aber auch im kommunalen Bereich oder der Tourismusförderung denkbar. Gegenüber umsatzsteuerlichen Organschaftsstrukturen ist die Steuerbefreiung für alle beteiligten Mitglieder des Zusammenschlusses möglich. Ein gesellschaftsrechtliches Mehrheitserfordernis besteht nicht. Das Einführungsschreiben beschäftigt sich insbesondere mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen für Zusammenschlüsse von sowohl juristischen Personen des privaten Rechts als auch des öffentlichen Rechts. Zudem enthält es Ausführungen zur Unmittelbarkeit der Leistungen sowie zur Wettbewerbsverzerrung. Zur Entwurfsfassung haben sich diverse Verbände geäußert und ihre Stellungnahmen veröffentlicht. Auch kommunale Spitzenverbände haben eine gemeinsame, ausführliche Stellungnahme an das BMF verfasst. Hinweis: Es ist zu begrüßen, dass das BMF in gewissen Punkten Rechtssicherheit schafft und zumindest seine Auffassung zur gesetzlichen Norm konkretisiert.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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