Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte
Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun bekanntgegeben, dass sie im Jahr 2023 mit 104 Staaten Informationen über Finanzkonten ausgetauscht hat. Zu den 101 bisherigen Staaten - darunter auch Deutschland - kamen nun Kasachstan, die Malediven und der Oman hinzu. Mit 78 Staaten (darunter auch Deutschland) tauschte die Schweiz die Daten gegenseitig aus. Von 25 Staaten erhielt die Schweiz Informationen, versandte jedoch keine, weil die Staaten entweder die internationalen Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit noch nicht erfüllen oder auf eine Datenlieferung freiwillig verzichten. Mit Russland wurden auch 2023 keine Daten ausgetauscht.
Die ESTV hat Informationen zu rund 3,6 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten versandt und erhielt von ihnen im Gegenzug Informationen zu rund 2,9 Millionen Finanzkonten. Zum Umfang der dabei erfassten Finanzvermögen machte die ESTV keine Angaben.
Hinweis: Ausgetauscht werden Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen, darunter der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer des Anlegers, sowie Angaben zum meldenden Finanzinstitut, der Kontosaldo und die Kapitaleinkommen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.
Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung "Gemelk" von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt.
Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.
Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2024)
Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob unionsrechtlich ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt möglich ist, wenn der Vorlieferant die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen hat. Diese Frage hat das FG nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Geklagt hatte ein Holzhändler, der von seinen Lieferanten Holz mit 19 % Umsatzsteuer erworben und in gleicher Höhe auch den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Das Holz verkaufte er an seine Kunden zum ermäßigten Steuersatz von 7 % weiter. Da das FG später feststellte, dass auch bereits die Eingangsleistungen der Lieferanten nur mit 7 % hätten besteuert werden müssen, kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Klägers und forderte die Differenzbeträge von ihm zurück. Der Kläger bat daraufhin seine Lieferanten, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm die Differenz auszuzahlen. Diese beriefen sich jedoch auf die zivilrechtliche Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragte sodann beim Finanzamt, die Differenzbeträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen, und berief sich hierzu auf das sogenannte Reemtsma-Urteil des EuGH. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt jedoch ab mit der Begründung, dass der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.
Das FG hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt besteht. Grundsätzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt habe und der Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen werde. Allerdings könne nach dem Reemtsma-Urteil aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt bestehen, wenn die Erstattung unmöglich oder übermäßig erschwert werde.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)