Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar
Wenn Sie etwas erben, wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Freibetrag berücksichtigt. Die Höhe dieses Freibetrags hängt davon ab, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zum Erblasser stehen. Je enger das Verhältnis, desto höher der Freibetrag. Kinder des Erblassers erhalten einen Freibetrag von 400.000 EUR. Dieser Freibetrag steht auch den Kindern des Kindes zu, sofern Letzteres bereits verstorben ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob dies auch bei einem Erbverzicht des Kindes des Erblassers möglich ist.
Gemäß testamentarischer Verfügung erbte der Kläger von seinem Großvater ein Viertel des Nachlasses. Daneben erbten die Schwester des Klägers sowie sein Onkel mit seinen beiden Töchtern. Der Großvater und der Vater des Klägers hatten zuvor einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Der Kläger machte nunmehr einen Freibetrag von 400.000 EUR geltend. Aufgrund der durch den Erbverzicht ausgelösten sogenannten "Vorversterbensfiktion" sei er als Kind eines vorverstorbenen Kindes einzuordnen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur 200.000 EUR, da für die Tatbestandsvoraussetzung "Kinder vorverstorbener Kinder" der vermittelnde Elternteil tatsächlich verstorben sein müsse.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der Kläger sei der Enkel des Erblassers. Nach dem Gesetz bleibe der Erwerb der Kinder der Kinder in Höhe von 200.000 EUR steuerfrei. Ein höherer Freibetrag stehe dem Kläger nicht zu, da sein Vater zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht verstorben gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem geschlossenen Erbverzichtsvertrag. Zwar bestehe zivilrechtlich eine Vorversterbensfiktion, da der Verzichtende nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, so als würde er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben. Er habe dann auch kein Pflichtteilsrecht. Die Vereinbarung ändere aber nichts an den Freibeträgen.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.
Vorliegend ging es um den Fall eines Geschäftsführers, der sein Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster (FG) auf Akteneinsicht verklagt hatte. Die mündliche Verhandlung hatte im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden. Der Geschäftsführer war zwar im Gerichtssaal anwesend, das beklagte Finanzamt jedoch nur per Video zugeschaltet. Das Bild der Finanzamtsvertreter war an die Wand hinter dem Geschäftsführer projiziert worden, so dass dieser seine Prozessgegner nur sehen konnte, wenn er sich um 180 Grad drehte.
Der BFH hob das finanzgerichtliche (abweisende) Urteil nun aufgrund eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör war durch den technischen Aufbau verletzt, da bei einer Videoverhandlung jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können muss. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter seinen per Video zugeschalteten Prozessgegner nur sehen kann, wenn er sich um 180 Grad dreht. Es sei möglich, dass sich der Geschäftsführer nicht auf den Prozess konzentrieren konnte, da er wiederholt hin- und herschauen musste.
Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität genutzt werden muss. Durch den vom FG gewählten technischen Aufbau war nicht ausgeschlossen, dass dem klagenden Geschäftsführer diverse Einzelheiten entgingen - beispielsweise die Mimik und Gestik der Finanzamtsvertreter oder der Richter. Zwar sitzen Prozessbeteiligte auch bei einer Präsenzverhandlung im Regelfall lediglich nebeneinander vor der Richterbank und sich nicht gegenüber - sie können sich dann aber zumindest aus dem Augenwinkel wahrnehmen. Ob das FG nun im zweiten Rechtsgang erneut per Videoschaltung oder aber in Präsenz verhandeln wird, blieb offen.
Hinweis: Bereits kurz zuvor hatte der BFH in einem anderen Fall entschieden, dass während einer Videoverhandlung alle zur Entscheidung berufenen Richter für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sein müssen. Im zugrunde liegenden Fall war während der überwiegenden Zeit nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen gewesen. Der BFH verwies darauf, dass für die Prozessbeteiligten auch während einer Videokonferenz feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Tatsächlich muss feststellbar sein, ob ein Richter eingeschlafen ist, erst verspätet auf der Richterbank Platz genommen hat oder vorzeitig gegangen ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:
Entfernungspauschale: In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer, ihre absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzurechnen. Pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 EUR) absetzen. Allein mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 1.290 EUR pro Jahr (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR), so dass die Werbungskostenpauschale bereits übersprungen wird.
Tagespauschale bei Homeoffice: Seit 2023 können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, 6 EUR pro Tag abrechnen, an dem sie zu Hause arbeiten. Pro Jahr dürfen auf diese Weise maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause aus ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 EUR steuerlich geltend machen - und allein damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überspringen.
Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den "Bürotagen" die Entfernungspauschale und an den "Heimtagen" die Tagespauschale fürs Homeoffice nutzen.
Wer im Betrieb dauerhaft keinen Arbeitsplatz (beispielsweise für Schreibarbeiten) hat, kann die Homeoffice-Pauschale ab 2023 sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale für den gleichen Tag geltend machen. Dies ist möglich, wenn man an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause aus gearbeitet hat.
Arbeitsmittel: Arbeitnehmer könne Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 EUR netto gekostet und wird er nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.
Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen angegeben, so müssen sie dies gegenüber dem Finanzamt besonders begründen. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)