Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden zum 01.01.2020 die sogenannten Quick Fixes in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Ein Teil dieser Quick Fixes betrifft die Neuregelung zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung bei Reihengeschäften. In diesem Zusammenhang wurde der neue Absatz 6a in § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Damit wurde die Ortsbestimmung von Lieferungen innerhalb eines Reihengeschäfts erstmals europaweit vereinheitlicht. Unverändert geblieben ist, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet wird. Bei Lieferungen, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat außerhalb der EU transportiert werden, kann nur diese eine bewegte Lieferung umsatzsteuerfrei sein. Die Bestimmung, welche der Lieferungen in dem Reihengeschäft die bewegte Lieferung ist, wurde mit der Einfügung des neuen Absatzes 6a in § 3 UStG geregelt. Das BMF äußert sich in dem Entwurfsschreiben zur gesetzlich neugeregelten Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei Reihengeschäften. Ausschlaggebend sei dabei die Transportveranlassung. Danach wird die Warenbewegung bei Beförderung durch den ersten Unternehmer in der Reihe auch seiner Lieferung zugeordnet. Erfolgt die Beförderung durch den letzten Abnehmer, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn (den letzten Abnehmer) zugeordnet. Transportiert ein mittlerer Unternehmer (Zwischenhändler) die Ware, wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn (den Zwischenhändler) zugeordnet. Die Neuregelung eröffnet den Unternehmen einen klaren Gestaltungsspielraum. Danach ist die bewegte Lieferung (abweichend von der Grundregel) der Lieferung durch den Zwischenhändler zuzuordnen, wenn dieser seinem Lieferer seine vom Abgangsland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Der Entwurf enthält weitere Anpassungen in Hinblick auf Reihengeschäfte in ein Drittlandsgebiet sowie umfangreiche Ausführungen zur Lieferung durch einen Zwischenhändler. Zudem hat das BMF die Fälle zu den Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland um zahlreiche Beispiele ergänzt. Die Verbände hatten bis zum 02.08.2022 die Möglichkeit, zu dem Entwurfsschreiben Stellung zu nehmen. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Es soll jedoch nicht für Lieferungen unter Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten gelten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Auch wenn jemand nicht mehr in Deutschland wohnt oder sich hierzulande aufhält, kann er in Deutschland steuerpflichtig sein - allerdings nur beschränkt steuerpflichtig. Beispielsweise muss man für ein Vermietungsobjekt in Deutschland Steuern zahlen, obwohl man im Ausland lebt. Aber auch für Kapitaleinkünfte können Steuern anfallen. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob dann auch ein Sparer-Freibetrag zu berücksichtigen ist. Der Kläger lebte 2017 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und war in Deutschland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig. Darüber hinaus erzielte er Kapitalerträge, für die das deutsche Kreditinstitut Steuern einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Günstigerprüfung für seine Kapitaleinkünfte. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Vermietungseinkünfte und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein, da kein Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wurde. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften beide Länder die Dividende besteuern. Eine mögliche Doppelbesteuerung werde durch Anwendung der Anrechnungsmethode in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgemildert. Die Klage vor dem FG war trotz des Nullbescheids (Steuerfestsetzung von 0 EUR) zulässig, aber unbegründet. Beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf den Sparer-Freibetrag, wenn keine Veranlagung der Kapitalerträge erfolgt. Die Einkommensteuer ist durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer). Auch wenn der Kläger schlechter gestellt werde als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, sei dies kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Eine Steuerveranlagung sei bei in Drittstaaten Ansässigen nicht geboten. Es könne im Streitfall offenbleiben, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Unterschiede in der Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen bestünden. Da die Besteuerungssachverhalte von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht vergleichbar seien, liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert. Es gibt aber einen Ausweg: Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte schnell gehandelt werden, denn solange der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann durch einen der getrennten Partner beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuererstattung beantragt werden. Hierfür wird die Unterschrift des Ex-Partners nicht benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird. Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid auch noch nach dem Erlass des Bescheids angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten. Hinweis: Wird die Einkommensteuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal den Splittingvorteil mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Dann sollte unbedingt gemeinsam mit der Steuererklärung eine getrennte Steuererstattung verlangt werden. Nur wenn eine Aufteilung beantragt wurde, muss das Finanzamt ausrechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung dem einen und welcher Anteil dem anderen Partner zusteht. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres. Hinweis: Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, so dass ein formloses Schreiben genügt. In dem Antrag sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten angegeben werden, ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten erstatten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)

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