Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?
Bis zum 13.07.2022 um 11:28 Uhr haben deutsche Steuerzahler nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler (BdSt) allein für den Staatssäckel gearbeitet und ihr Einkommen - rein rechnerisch - komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst ab diesem Zeitpunkt fließt ihr Einkommen für 2022 in ihre eigenen Taschen.
Damit liegt die Einkommensbelastungsquote im Jahr 2022 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 53 %, so dass von einem verdienten Euro nur 47 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung damit um 0,1 Prozentpunkte gestiegen. Als Ursache hierfür benennt der BdSt in erster Linie die historisch hohe Inflationsrate, die zu steigenden Verbraucherpreisen und somit zu einer höheren Belastung durch die Umsatzsteuer führt.
Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht abzubauen, indem der Einkommensteuertarif jährlich an die allgemeine Preisentwicklung angepasst wird ("Tarif auf Rädern"). Weiter fordert der Verband, den Stromsteuersatz abzusenken und den Mehrwertsteuersatz auf Heizstoffe zu reduzieren.
Hinweis: Bei der Ermittlung des Steuerzahlergedenktages werden nicht nur Steuern und Abgaben, sondern auch Quasisteuern wie der Rundfunkbeitrag, Sonderumlagen auf Strom, sowie Konzessionsabgaben auf Strom, Gas und Wasser einbezogen. Das gesamte Aufkommen an Steuern, Quasisteuern und Zwangsbeiträgen zur Sozialversicherung wird in ein Verhältnis zum Volkseinkommen gesetzt und ergibt schließlich die volkswirtschaftliche Einkommensbelastungsquote.
Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2022)
Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, so lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatten zwei Männer, die eine Ersatzmutter in den USA engagiert hatten. Die Frau hatte sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen lassen. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland.
Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass keine abzugsfähigen Krankheitskosten vorlagen, da eine Krankheit ein anormaler regelwidriger Körperzustand sei. Die Kinderlosigkeit der Männer gründete jedoch gerade nicht auf einem regelwidrigen Zustand, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Männer konnten auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei einem der Partner eine beginnende psychische Erkrankung ausgelöst hatte und diese durch die Ersatzmutterschaft geheilt werden konnte.
Der BFH betonte, dass ein von einer Ersatzmutter geborenes Kind keine medizinisch indizierte Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung sein kann. Eine solche Einordnung ist nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit seiner Menschenwürde vereinbar. Würde man das Kind derart einordnen, würde es zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das zur Linderung einer seelischen Krankheit dient. Zudem würde auch die Ersatzmutter auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert.
Hinweis: Zusätzlich verwies der BFH darauf, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch daran scheiterte, dass die (Heil-)Maßnahme nicht mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Die Ersatzmutterschaft ist nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz hierzulande nicht zulässig.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten im Jahr 2021 einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungskosten machten sie unter anderem Steuerberatungskosten geltend. Diese waren für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns angefallen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Rahmen der Veranlagung nicht gewinnmindernd, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stünden.
Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuererklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da sie nur der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten.
Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Der Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ist möglich. Weder ist der Begriff der Veräußerungskosten gesetzlich definiert noch gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung. So gibt es durchaus auch die Ansicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht.
Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Denn erst aufgrund der Veräußerung benötigten die Kläger einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wodurch die Kosten entstanden sind. Sie sind daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)