Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus
Die Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet oftmals auch sehr viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende ein großes Gewicht hat. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftige als auch die pflegende Person steuerlich entlastet werden kann:
Außergewöhnliche Belastungen: Die pflegebedürftige Person kann ihre selbst getragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen vergleichbaren Steuerbürgern nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen hierbei aber gegengerechnet werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist auch für Personen möglich, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen. Wichtig ist, dass alle einzelnen Ausgaben nachgewiesen werden können.
Behinderten-Pauschbetrag: Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen; dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 EUR und 7.400 EUR pro Jahr.
Fahrtkostenpauschale: Je nach Grad der Behinderung und der eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR abgezogen werden. Hierdurch werden alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.
Pflege-Pauschbetrag: Wer seine Angehörigen selbst unentgeltlich pflegt und hierfür keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält, kann alternativ zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser liegt für Angehörige mit Pflegegrad 2 bei 600 EUR, für Angehörige mit Pflegegrad 3 bei 1.100 EUR und für Angehörige mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) bei 1.800 EUR pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt betreut oder gepflegt (der auch in einem Heim liegen kann), kann sie anstelle des Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens 4.000 EUR pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Spenden an notleidende Menschen aus der Ukraine können von Privatpersonen, Vereinen und Unternehmen steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abgesetzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 galten. Nach einer ersten Verlängerung bis zum Jahresende 2023 hat das BMF nun erklärt, dass die Erleichterungen auch für das Jahr 2024 anwendbar sind. Es gelten somit unter anderem folgende Regelungen fort:
Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis - und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, die für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und dies zu dokumentieren.
Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach sogenannten Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.
Dass auch Steuerverwaltungen die Möglichkeiten der KI nutzen, zeigt ein Blick über die Grenze: Die österreichische Steuerverwaltung hat nahezu zeitgleich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung verkündet, dass sie bereits im Jahr 2023 rund 185 Mio. EUR Steuern durch den Einsatz von KI eingenommen hat. Eine Spezialeinheit des Finanzministeriums hat durch den Einsatz von KI-Technologien unter anderem falsche Angaben bei Arbeitnehmerveranlagungen und weitere Betrugsversuche bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer aufgedeckt.
Insgesamt 34 Millionen Fälle waren überprüft worden, 375.000 Fälle wurden von den eingesetzten Systemen als unplausibel eingestuft und durch Sachbearbeiter nachgeprüft. KI-Systeme werden in Österreich auch bereits im Zuge der Gründung neuer Betriebe eingesetzt (Realtime-Prüfungen), um Risikobewertungen durchzuführen und Personen mit höherem Risiko für Steuerbetrug zu identifizieren.
Auch hierzulande ist der Einsatz von KI-Technologie von der Finanzverwaltung begehrt. Die bayerische Finanzverwaltung startete beispielsweise kürzlich eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg, um zukunftsträchtige KI-Technologien und Projekte voranzutreiben. Ziel soll sein, traditionelle Verwaltungsprozesse effektiver zu gestalten, Routineaufgaben zu automatisieren und Personalressourcen zu optimieren. Aus der Zusammenarbeit sollen auch KI-Modelle hervorgehen, die selbständig Schlussfolgerungen im rechtlichen und regulatorischen Steuerrahmen ziehen können. Auch die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zeigen Bestrebungen, die Möglichkeiten von KI für ihre Zwecke zu nutzen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2024)