Steuertermine Dezember 2024
Auch im Bereich der Erbschaftsteuer gilt regelmäßig eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Nach deren Ablauf kann das Finanzamt keine Steueransprüche mehr wirksam durchsetzen, da sie durch Verjährung erlöschen.
Ein Erbe aus Sachsen hat sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun erfolgreich auf die Verjährungsregelungen berufen. Er war von seiner Großcousine im Jahr 2002 durch einen handschriftlichen Zusatz zu ihrem Testament zum Alleinerben bestimmt worden. Nach ihrem Tod im Jahr 2003 beantragte der Kläger einen Erbschein als Alleinerbe, dem jedoch drei weitere Angehörige entgegentraten, da sie die Testierunfähigkeit der Erblasserin geltend machten. Ebenfalls 2003 erhielt das Finanzamt die Anzeigen zweier Banken über die Höhe der Einlagen der Erblasserin.
Es folgte ein jahrelanger Erbstreit. Erst im Jahr 2012 stellte das Nachlassgericht schließlich fest, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin wirksam war, so dass der Kläger der Alleinerbe war. Nochmals fünf Jahre vergingen, bis das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss abgeschlossen war, so dass erst 2017 ein entsprechender Erbschein erteilt wurde. Das Finanzamt setzte 2018 - knapp 15 Jahre nach dem Tod der Erblasserin - daraufhin Erbschaftsteuer von 163.000 EUR fest. Der Alleinerbe machte in der Folge Festsetzungsverjährung geltend und berief sich darauf, dass dem Finanzamt der Erwerbsvorgang schließlich schon im Jahr 2003 durch die Anzeige der Banken bekannt gewesen sei und die vierjährige Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt schon begonnen habe.
In erster Instanz unterlag der Alleinerbe zunächst. Das Finanzgericht Sachsen (FG) verwies auf die sogenannte Anlaufhemmung aus der Abgabenordnung, nach der die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Nach Auffassung des FG habe der Alleinerbe diese "Kenntnis" erst 2017 nach Abschluss des Erbstreits erlangt, so dass erst dann die Festsetzungsfrist in Gang gesetzt worden sei und das Finanzamt noch rechtzeitig gehandelt habe.
Der BFH wandte den Erbschaftsteuerzugriff in zweiter Instanz jedoch ab und stellte eine eingetretene Festsetzungsverjährung fest. Die Bundesrichter erklärten, dass der Alleinerbe die notwendige "Kenntnis" von dem Erwerb bereits im Jahr 2012 erlangt habe, nachdem das Nachlassgericht die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und die Alleinerbenstellung festgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten regelmäßig keine ernstlichen Zweifel am Bestand der Entscheidung vorgelegen; der ausgewiesene Erbe hätte spätestens dann ausreichend sichere Kenntnis von seiner Erbeinsetzung gehabt, um seiner erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht nachkommen zu können. Unerheblich war für das Gericht, dass der Beschluss im Anschluss angefochten worden war.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
15.02.Gewerbesteuer***Grundsteuer***12.02.UmsatzsteuerUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung*Lohnsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.02. bzw. 19.02.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2024; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 01/2024)
10.12.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 11/2024)