Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert

Wenn Sie gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen Sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt im Fall einer stattgegebenen Nichtzulassungsbeschwerde erneut einen Monat, diesmal ab Zustellung des Revisionszulassungsbeschlusses. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, können Sie Ihrem Anliegen aber noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erfolg verhelfen. Hinweis: Dieser verfahrensrechtliche Kniff kommt in Betracht, wenn Sie bzw. Ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert waren, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass Ihr eigentliches Anliegen in der Sache geprüft wird. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden darf, wenn die Revisionsbegründungsfrist von einer Rechtsanwaltsfachangestellten falsch berechnet worden ist und der Anwalt selbst keine Fristenprüfung vorgenommen hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte der BFH den Revisionszulassungsbeschluss am Freitag, den 18.06.2021, per Zustellungsurkunde an die Kanzlei zugestellt. Das Büro war an diesem Tag jedoch nicht besetzt gewesen, so dass die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte den Posteingang erst am Montag, den 21.06.2021, bearbeitete. Als Fristbeginn notierte sie zwar den 18.06.2021, als Fristende jedoch irrtümlich den 21.07.2021 (statt korrekterweise den 19.07.2021), da sie das Ende der Monatsfrist offenbar nicht vom Tag der Zustellung, sondern vom Bearbeitungstag ableitete. Erst am 21.07.2021 beantragte der Anwalt bei Gericht eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, was jedoch verfristet war. Der BFH lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer schuldhaften Fristversäumnis ab und verwies darauf, dass der Prozessbevollmächtigte bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der Überwachung seines Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sei. Er selbst habe den Fristablauf eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall waren ihm die Akten rechtzeitig übergeben worden, hierbei hatte er es aber versäumt, die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist noch einmal selbst zu überprüfen, was nach Gerichtsmeinung die gebotene Sorgfalt vermissen ließ. Hinweis: Der BFH-Beschluss zeigt, wie schwer es mitunter ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. Jedes Verschulden einschließlich einer einfachen Fahrlässigkeit schließt sie aus.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2022)
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen herausgegeben. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift. Nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 gilt diese Rechtsprechung des BFH jedoch zwischenzeitlich als überholt. Laut EuGH können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG. Noch in 2019 schloss sich der BFH dieser EuGH-Rechtsprechung an. Die Grundsätze des BFH-Urteils aus dem Jahr 2019 sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den oben genannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen. Hinweis: Die Grundsätze der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2017 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 geändert wurde, nicht anzuwenden.     Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatten Eheleute, die ihre Darlehen zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie nach 14-jähriger Laufzeit unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verträgen widerrufen hatten. Vor dem Landgericht schlossen sie mit ihrer Bank einen Vergleich, nach dem sie noch offene Darlehensbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen durften und die Bank ihnen einen Nutzungsersatz zahlte. Unklar war, ob diese Zahlung den Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten hatte (entgeltlicher Rechtsverzicht) oder ob sie ein Nutzungsersatz für die von den Eheleuten bislang rechtsgrundlos erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen war. Das Finanzamt besteuerte die Zahlung der Bank bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung liegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Sollte die Zahlung eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht darstellen, der im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wurde, so führt sie nicht zu steuerbaren Einkünften, da sie nicht das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit war. Auch bei Einordnung der Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Abwicklung der Darlehensverträge liegen keine steuerbaren Kapitalerträge vor, da die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit ist. Hinweis: Nach Ansicht des BFH lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da es an einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bzw. einem Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre fehlte.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)

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