Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig
Wenn jemand stirbt und einen Nachlass hinterlässt, geht dieser an seine Erben. Es kommt jedoch vor, dass jemand keine lebenden Erben mehr hat. In solchen Fällen wird der Staat zum Erben des Nachlasses. Aber es gibt auch Fälle, in denen zum Beispiel eine Gemeinde als Erbe eingesetzt wird. Nach dem Gesetz kann dies steuerfrei sein, wenn die Gemeinde im Inland liegt. Ob dies auch für ausländische Gemeinden gelten kann, darüber musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Die Klägerin ist eine österreichische Gemeinde. Sie ist hälftige Miterbin der verstorbenen E. Die Klägerin ist der Ansicht, die Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sei bei ihr analog anwendbar. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht und setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 22.07.2020 fest. Der eingelegte Einspruch wurde abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Zwar sind Zuwendungen an inländische Gebietskörperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei. Das Finanzamt sei aber zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorschrift nicht zutreffe, da die Klägerin keine inländische Gemeinde sei. Die Vorschrift verstößt nach Ansicht des Senats auch nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Und selbst wenn dies der Fall wäre, seien solche Ungleichbehandlungen von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Wohn- oder Kapitalanlageort im Steuerrecht erlaubt. Eine solche zulässige Ungleichbehandlung liege hier vor, sei aber keine Diskriminierung nach EU-Recht. Die Steuerfreiheit der inländischen Gebietskörperschaft sei dadurch gerechtfertigt, dass sie wiederum dem Gemeinwohl aller Gebietsangehörigen dieser inländischen Gebietskörperschaft diene. Das Gemeinwohl als zwingender Grund des Allgemeininteresses rechtfertige es, die Steuerbefreiung ausdrücklich auf inländische Gebietskörperschaften zu beschränken.
Hinweis: Manchmal gibt es gute Gründe dafür, dass jemand im Ausland anders behandelt wird als jemand im Inland, ohne dass gegen EU-Recht verstoßen wird.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.
Die prognostizierten Steuereinnahmen des Bundes liegen im Jahr 2023 bei 356,3 Mrd. EUR und steigen bis zum Jahr 2028 auf jährlich 437,2 Mrd. EUR an. Auch bei den Ländern wird mit einem kontinuierlichen Einnahmezuwachs von 383,4 Mrd. EUR im Jahr 2023 bis 465,50 Mrd. EUR im Jahr 2028 gerechnet. Bei den Gemeinden ergibt sich ein erwarteter Zuwachs von 139,3 Mrd. EUR 2023 auf 172,3 Mrd. EUR 2028.
Hinweis: Aufgrund der in die Schätzung einbezogenen Steuerrechtsänderungen - dem KiTa-Qualitätsgesetz und dem Pauschalentlastungsgesetz - kommt es zu Umverteilungen vom Bund zugunsten der Länder. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Wachstumschancengesetz ist hingegen noch nicht in der Schätzung enthalten.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.
Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement dieser Regelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert.
Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.
Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass viele Renten steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2023 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Damals mussten rund 40 % bzw. 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 war der Anteil um 2,7 Prozentpunkte bzw. 636.000 Personen gestiegen.
Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte, wie etwa Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren waren dies mitunter auch Einkünfte des Partners.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2024)