Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag
In Berlin arbeiten die Finanzämter am schnellsten, in Brandenburg hingegen müssen Steuerzahler im Durchschnitt am längsten auf ihren Steuerbescheid warten. Dies ist das Ergebnis des aktuellen Bearbeitungs-Checks, den der Bund der Steuerzahler (BdSt) nun für das Veranlagungsjahr 2020 veröffentlicht hat.
Für den aktuellen Check nahm der BdSt alle Steuererklärungen in den Blick, die bis zum 31.12.2021 eingereicht worden waren. Im Durchschnitt belegt - zum fünften Mal in Folge - Berlin den Spitzenplatz; dort mussten die Steuerzahler im Schnitt nur 33 Tage auf ihren Steuerbescheid warten. Mit 35,1 Tagen schaffte es Hamburg vom vierten wieder auf den zweiten Platz. Die meiste Geduld mussten Bürger in Brandenburg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt rund 48 Tage. Damit wurde Brandenburg deutlich langsamer und fiel vom Mittelfeld auf den letzten Platz ab. Bremen, Hessen und Baden-Württemberg waren mit rund 46 Tagen kaum schneller. Nordrhein-Westfalen veröffentlichte erneut keine konkreten Zahlen: Das Bundesland teilte nur mit, dass es zwischen "2 Wochen und 6 Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.
Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Bundesländer damit bei der Bearbeitungsdauer angenähert: Zwischen dem Spitzenreiter und dem langsamsten Bundesland beträgt der Unterschied bei der Bearbeitungszeit inzwischen noch 15 Tage; im Jahr zuvor lagen zwischen dem erst- und letztplatzierten Bundesland (damals Berlin bzw. Thüringen) noch 25 Tage. Der BdSt stufte den bestehenden Unterschied gleichwohl weiterhin als zu groß ein.
Hinweis: Während die Finanzbeamten im Jahr 2020 (für das Veranlagungsjahr 2019) bundesweit rund 14,5 % der Einkommensteuererklärungen nicht mehr manuell erledigen mussten, betrug diese sogenannte Autofall-Quote im aktuellen Check (für das Veranlagungsjahr 2020) schon rund 16,2 %. Wird eine Erklärung automatisch bearbeitet, erhalten Steuerzahler ihre Bescheide schon binnen 10 bis 14 Tagen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2022)
Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.
In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre bereits seit 2018 eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sogenannte "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften”.
Hinweis: Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den vereinfachten Erklärungsvordruck für den Veranlagungszeitraum 2022 veröffentlicht. Der Bogen ist jetzt auch am PC ausfüllbar und kann anschließend als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden.
Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Wenn die Verspätung beispielsweise entschuldbar ist oder sich eine Erstattung ergibt, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, ob eine automatische Festsetzung berechtigt war.
Der Kläger ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Er war deren Empfangsbevollmächtigter. Am 18.12.2022 reichte er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 ein. Schon im Vorfeld (2021) hatte der Kläger eine Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt, da er von einem hohen Gewinn ausging. Da die Feststellungserklärung zu spät eingereicht wurde, setzte das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. In manchen Fällen ist jedoch ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Das ist hier aufgrund der verspäteten Abgabe der Fall: Die Abgabefrist endete am 31.08.2022. Die Erklärung wurde aber erst fast vier Monate später eingereicht.
Die Pflicht zur Festsetzung des Verspätungszuschlags entfällt allerdings wieder, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dies gilt auch für Feststellungserklärungen. Zwar gibt es im Feststellungsverfahren keine festzusetzende Steuer, nach Ansicht des Senats bezieht sich aber der Vergleich der festgesetzten Steuer mit den festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen auf die Steuerbescheide, die auf die Feststellungsbescheide folgen. Ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen.
Da die festgesetzten Vorauszahlungen des Klägers die festgesetzte Steuer übersteigen, hätte ein Verspätungszuschlag nur nach einer Ermessensentscheidung getroffen werden dürfen. Dies war nicht der Fall, so dass der Verspätungszuschlag aufzuheben ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2024)