Studierende aufgepasst: Gehört das BAföG in die Einkommensteuererklärung?

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause erheblich an Bedeutung gewonnen. Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten neue Regelungen für häusliche Arbeitszimmer. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die neuen Regelungen nun ausführlich beleuchtet: Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten neuerdings entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt ihre tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht mehr einzeln nachweisen. Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen, das heißt, der Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen durch dieselbe Person bei dem Höchstbetrag von 1.260 EUR bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate können Erwerbstätige allerdings wiederum die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag abziehen, sofern sie weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen (mit 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr). Werden für ein häusliches Arbeitszimmer in Mittelpunktsfällen die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend gemacht, so sind die Gebäudekosten zusammenzurechnen. Dazu gehören Miete, Gebäudeabschreibung, Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Der abziehbare Anteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen. Voll einzurechnen sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums, also z. B. für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Regale, Bürostühle oder Schreibtisch, sind separat von den Raumkosten zu betrachten und in voller Höhe abzugsfähig.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Wenn Eltern Kindergeld für vergangene Zeiträume beantragen, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang. Diese seit 2019 geltende Beschränkung soll verhindern, dass Eltern für einen mehrjährigen Zeitraum der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld erhalten können. In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Regelung nun als verfassungsgemäß eingestuft. Geklagt hatte eine Mutter, die rückwirkend für zweieinhalb Jahre Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bei der Familienkasse beantragt hatte. Sie machte geltend, dass ihr Sohn nach Vollendung des 18. Lebensjahrs schließlich noch für einen Beruf ausgebildet wurde und daher für diesen Zeitraum kindergeldrechtlich berücksichtigt werden müsse. Die Kasse bestätigte zwar den Kindergeldanspruch, zahlte aber nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der BFH bestätigte das Vorgehen der Familienkasse und verwies darauf, dass der Gesetzgeber von Kindergeldberechtigten verlangen darf, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen. Hinweis: Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung mit dem 18. Geburtstag ein, obwohl das Kind noch in der Ausbildung ist, sollten die Eltern also nicht zu lange warten, um das Kindergeld für die Zeiträume der Berufsausbildung zu beantragen. Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld für jedes Kind auf 250 EUR pro Monat angehoben. Bisher lag es für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und erst für das vierte und jedes weitere Kind bei jeweils 250 EUR.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger "Bodenhaftung". Für den Abzug der Entfernungspauschale gilt: Flugzeuge sind keine erste Tätigkeitsstätte, da sie nicht ortsfest sind. Flugbegleiter und Piloten haben ihre erste Tätigkeitsstätte daher in der Regel an ihrer Homebase, also dem Flughafen, von dem aus sie beruflich regelmäßig starten und landen. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent je Kilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Kilometer. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw lassen sich dann 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzen. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt. Für eine Auswärtstätigkeit, die mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte einhergeht, lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, sofern der Arbeitgeber die Verpflegung nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert ist. Übernachtungskosten in Hotels können ebenfalls abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernimmt. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte ihre gezahlten Trinkgelder geltend machen; hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 3,60 EUR je Hotelaufenthalt oder 150 EUR pauschal pro Jahr anerkannt. Für die Einsatzvorbereitungen in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 EUR täglich, maximal bis zu 1.260 EUR pro Jahr, geltend machen. Arbeitsmittel lassen sich separat absetzen, darunter fallen zum Beispiel der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Schreibtischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können zudem Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy geltend gemacht werden. Anerkannt werden zudem Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen. Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, (maximal 20 EUR pro Monat), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder durch Schätzung auf Grundlage von dreimonatigen Aufzeichnungen geltend gemacht werden. Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand hierfür als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung sowie die Reinigungs- und Erhaltungskosten. Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Wenn Sie eine Schenkung erhalten, kann dafür in Deutschland Schenkungsteuer anfallen. Wenn diese Schenkung auch noch staatenübergreifend erfolgt, kann das andere Land unter Umständen ebenfalls Schenkungsteuer festsetzen. Eine doppelte Steuerzahlung kann entweder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine Anrechnung der Steuer vermieden werden. Aber wie ist es, wenn es in dem betreffenden Land keine Schenkungsteuer gibt, sondern für den Erwerb später eine Erbschaftsteuer festgesetzt wird? Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich vorliegen. Die Klägerin arbeitet in der Schweiz und hat Wohnsitze sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland. Im Januar 2021 erhielt sie von einer in Luzern wohnhaften Person eine Schenkung. Das deutsche Finanzamt setzte aufgrund der Schenkungsteuererklärung der Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Schenker verstarb im März 2021. Die Klägerin legte daher Einspruch ein und begehrte die Anrechnung der in der Schweiz festzusetzenden Erbschaftsteuer, welche die deutsche Steuer übersteigen werde. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Die Klägerin unterlag in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. Es besteht kein DBA mit der Schweiz hinsichtlich der Erbschaftsteuer. Entgegen der Ansicht des Finanzamts entspricht im Streitfall die schweizerische Erbschaftsteuer der deutschen Schenkungsteuer. Es handelt sich zwar nicht um eine Schenkungsteuer, aber im Kanton Luzern werden nur Erbschaften erfasst. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden die Schenkungen der letzten fünf Jahre mitberücksichtigt. Die Klägerin wird in der Schweiz so behandelt, als wäre sie Erbin (der Schenkung) geworden. Hinweis: Es sprechen gute Gründe für die Anrechnung. Im vorliegenden Fall wurde sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland dieselbe Vermögensübertragung besteuert. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich auch, dass die ausländische Steuer insoweit anzurechnen ist, als sie auf die besteuerte Zuwendung entfällt. Auch die Tatsache, dass die deutsche Steuer vor der ausländischen Steuer entstanden ist, spricht nicht dagegen.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Steuergesetzgeber im Jahr 2020 erstmalig eine sogenannte Homeoffice-Pauschale für Erwerbstätige eingeführt, die tageweise von zu Hause aus arbeiten und dort nicht über ein absetzbares separates häusliches Arbeitszimmer verfügen. Für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit in der privaten Wohnung ausübten (z.B. in einer Arbeitsecke oder am Esszimmertisch), konnten sie pauschal 5 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Pro Jahr waren allerdings höchstens bis zu 600 EUR abzugsfähig, so dass nur maximal 120 Homeoffice-Tage pro Jahr steuerlich gefördert wurden. Diese Regelung galt für die Jahre 2020 bis 2022. Ab 2023 hat der Steuergesetzgeber diese Abzugsmöglichkeit nun verbessert. Seitdem sind 6 EUR pro Arbeitstag und maximal 1.260 EUR pro Jahr abziehbar - somit wird die Arbeit im Homeoffice nun an bis zu 210 Tagen pro Jahr steuerlich gefördert. Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel. Diese können zusätzlich zur Pauschale angesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung (z.B. Schreibtisch) auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren. Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und nachmittags einen Termin am Standort des Arbeitgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag also nicht ansetzen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen. Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich die Homeoffice-Pauschale bei ihnen nur dann steuermindernd auswirkt, wenn diese - zusammen mit den anderen angefallenen Werbungskosten - den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Dieser wurde ab 2023 von 1.200 EUR auf 1.230 EUR pro Jahr angehoben. Die Homeoffice-Pauschale sorgt also nur dann für eine signifikante Steuerersparnis, wenn im selben Jahr noch andere Werbungskosten angefallen sind.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Nach einer Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Herbst 2022 haben Steuerzahler im Jahr 2021 insgesamt 3.047.803 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,6 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. In fast zwei Drittel der Fälle (63,4 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos blieben nach der Statistik nur 16,2 % der Einsprüche. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 19,8 % der eingelegten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen. Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche "Einspruchserfolge", die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt. Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt. Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet. Wenn zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen. Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2021 insgesamt 55.961 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,9 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2023)
Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Prozessbeteiligte müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung. Hinweis: Die Prozessbeteiligten müssen zwar von sich aus - bei umstrittenen und problematischen Rechtslagen - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und ihren Sachvortrag darauf einstellen. Sie müssen aber nicht damit rechnen, dass ihre Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben. Wie ein solcher Verfahrensmangel aussehen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall war vom Finanzgericht Hamburg (FG) zu entscheiden, wem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. Die Hauseigentümerin vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte ihrem geschiedenen Ehemann zuzurechnen seien, der einen Teil des Hauses selbst bewohne und einen weiteren Teil in Eigenregie vermietet habe. Das Finanzamt hingegen rechnete die Vermietungseinkünfte der Hauseigentümerin zu. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien die Hauseigentümerin nicht. Das FG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und stützte sich auf ein völlig neues Argument: Der Ex-Mann habe die Mietverträge zwar im eigenen Namen abgeschlossen, die Einkünfte seien der Frau jedoch aufgrund eines Treuhandverhältnisses zuzurechnen. Der BFH stufte das finanzgerichtliche Urteil als Überraschungsentscheidung ein und hob es daher auf. Die Zurechnung über ein Treuhandverhältnis war bis zum Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das FG hätte die mündliche Verhandlung vertragen müssen, da es der Hauseigentümerin zum Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses bislang kein rechtliches Gehör gewährt hatte. In einem zweiten Rechtsgang muss sich das FG daher erneut mit dem Fall befassen. Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass überraschende Entscheidungen des FG mit Erfolg angefochten werden können, wenn deren Begründung auf bislang unerörterten, vollkommen neuen Gesichtspunkten beruht.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2024)
Viele Studierende sind auf staatliche Unterstützung angewiesen, um sich ein Studium leisten zu können. Im vergangenen Jahr haben mehr als 635.000 Personen hierzulande Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen und dabei im Schnitt 640 EUR pro Monat erhalten; diese Zahlen hat das Statistische Bundesamt im August 2024 veröffentlicht. Der Höchstbetrag von 934 EUR für Studierende bzw. 903 EUR für Schülerinnen und Schüler, auch Vollförderung genannt, wurde an mehr als 348.000 Berechtigte ausbezahlt. Grundsätzlich sind BAföG-Leistungen für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler steuerfrei. Wer solche Hilfen bezieht, ist somit alleine wegen dieser Leistungen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da BAföG-Leistungen hauptsächlich der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Hinweis: Gleiches gilt für das Aufstiegs-BAföG, das früher Meister-BAföG hieß. Mit diesen Leistungen unterstützt der Staat berufliche Aufstiegsfortbildungen, zum Beispiel Meisterkurse - und zwar unabhängig von Einkommen oder Vermögen. Anders sieht es aus, wenn jemand zusätzlich zum BAföG nicht rückzahlungspflichtige Zuschüsse für Aus- und Fortbildungskosten erhält, beispielsweise Büchergeld von einer Stiftung. Oder wenn mit Hilfe von Aufstiegs-BAföG ein Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beglichen wird und diese Zuschüsse nicht zurückbezahlt werden müssen. In diesen Fällen müssen solche Zuschüsse in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch verschiedene Kosten, die für die Ausbildung anfallen, steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen sogar Zinsen auf das BAföG-Darlehen. Es gibt Fälle, in denen Studierende zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, zum Beispiel wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte wegen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, wegen Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen den Grundfreibetrag (2024: 11.604 EUR) überschreitet. Der Bezug von BAföG zählt in der Regel aber nicht zu den Einkünften. Ebenfalls eine Steuererklärung abgeben müssen Studierende, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn oder Gehalt bezogen haben. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, darf freiwillig eine Erklärung abgeben - dies kann sich auch für Studierende lohnen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen - etwa bei einem Zweitstudium und eingeschränkt bei dualen Studiengängen - lassen sich verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen. Absetzbar sind beispielsweise Mietkosten, Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, Zinsen für ein Studentendarlehen, sowie Kosten in Zusammenhang mit einem Auslandssemester oder Praktikum. Natürlich müssen in der Einkommensteuererklärung dann auch sämtliche Einkünfte angegeben werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)

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