Grundstückswert: Welche Anforderungen ein Gutachten erfüllen muss

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von: Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet in seinem aktuellen Schreiben zwischen folgenden Leistungen: Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt. Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen. Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden. Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
10.12.Solidaritätszuschlag**12.12.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2022; ** für das IV. Quartal 2022]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 11/2022)
Es gibt verschiedene Gründe, den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Bei einer Erbschaft etwa kann es sein, dass ein Grundstück bewertet werden muss, um festzustellen, ob Erbschaftsteuer anfällt oder nicht. Hierzu kann das Finanzamt bei der zuständigen Schenkungsteuerstelle den Bedarfswert anfordern. Wie ist es aber, wenn sich der festgestellte Wert zu einem späteren Zeitpunkt ändert? Welche Wertermittlung hat dann Vorrang? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen. Mit notariellem Übergabevertrag hatte die Tochter der Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Objekt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf ihre Mutter, die Klägerin, übertragen. Die Grundbesitzstelle des Finanzamts sollte den Wert des Grundbesitzes auf den 27.02.2009 ermitteln. Die Klägerin reichte daher 2010 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Das Finanzamt ermittelte den gesamten Grundbesitzwert zunächst mit 190.000 EUR. Im späteren Verlauf wurde der Gesamtwert durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte erhöht und auf 214.692 EUR festgestellt. Die hiergegen vor dem FG erhobene Klage war erfolglos. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Ergebnisse der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte offensichtlich unrichtig seien. Eine Überprüfung der Werte durch das Gericht erfolge nicht. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens seien nach dem Gesetz Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmten. Grundlage seien vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise für ähnliche Objekte. Die Finanzämter könnten aus den mitgeteilten Vergleichswerten der Gutachterausschüsse einen Durchschnittswert bilden. Wenn die genauen Adressen der Vergleichsobjekte nicht bekannt seien, ergebe sich daraus keine offenbare Unrichtigkeit. Die Klägerin selbst habe kein Gutachten vorgelegt, welches den Wert des Gutachterausschusses widerlegt hätte, so dass der ermittelte Wert zu berücksichtigen sei.       Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Beim Kauf eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Das gilt nicht nur, wenn man ein Grundstück direkt vom Veräußerer erwirbt, sondern auch, wenn man durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks wird. Dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wie hoch der Wert des Grundstücks ist. In solchen Fällen ist eine Bewertung durchzuführen. Aber braucht man hierfür einen speziellen Gutachter? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste kürzlich darüber entscheiden. Der Kläger hielt schon länger einen hälftigen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese hatte im Jahr 2010 eine Sporthalle erworben. Am Stichtag (30.06.2020) erwarb der Kläger die andere Anteilshälfte. Die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts forderte von der Bewertungsstelle eine Bedarfsbewertung an, die zu einem Wert von 456.568 EUR kam. Der Kläger legte Einspruch ein und das Gutachten eines Sachverständigen vor, wonach der Verkehrswert am 17.12.2008 nur 50.000 EUR betrug. Das Gutachten wurde vom Finanzamt wegen des Wertermittlungsstichtags nicht anerkannt. Im Klageverfahren legte der Kläger zuletzt ein Gutachten des Gutachters B vom 05.12.2023 zum Stichtag 30.06.2020 mit einem Verkehrswert von 150.000 EUR vor. Die Klage vor dem FG war nicht begründet. Es gab keinen Fehler beim Bewertungsverfahren des Finanzamts. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten waren allerdings mangelhaft. Beim ersten war es der falsche Bewertungsstichtag, beim zweiten fehlte die Unterschrift des Gutachters und beim dritten besaß der Gutachter nicht die erforderliche Qualifikation. Für Bewertungsstichtage bis zum 22.07.2021 sind nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugelassen. Für Bewertungsstichtag nach dem 22.07.2021 sind auch lediglich zertifizierte Gutachter zugelassen. Da die Anforderungen an den Gutachter nicht erfüllt waren, musste das Gericht nicht prüfen, ob die den Sachverständigen zertifizierende Stelle ihrerseits zertifiziert, ob das Zertifikat abgelaufen, ob das Gutachten unterschrieben oder ob der Gutachter zu Grundstücksbewertungen überhaupt zugelassen war.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Rund eine halbe Million Jugendliche haben im September 2022 ihre Ausbildung, Lehre oder ihr duales Studium angetreten. Da die Ausbildungsvergütung in der Regel jährlich ansteigt, fallen irgendwann Steuern und Abgaben an: Ab einem Monatslohn von 1.200 EUR werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen. Hinweis: Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, kann der monatlichen Lohnabrechnung wie auch der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden. Bei aller Freude über das erste Gehalt sollten Azubis nicht vergessen, ihre beruflich veranlassten Kosten zu dokumentieren: Wer Lohnsteuer zahlt, kann sich diese oder einen Teil davon später über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Je mehr Werbungskosten dann geltend gemacht werden können, desto besser. Absetzbar sind beispielsweise Bewerbungskosten, Prüfungsgebühren und Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden. Darunter fallen - je nach Berufsbild - Fachbücher, Fachzeitschriften, Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung. Für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte kann zudem die Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) abgesetzt werden. Für berufliche Auswärtstätigkeiten lassen sich Reisekosten geltend machen. Sollte die Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegen und ein Umzug notwendig geworden sein, kann die Umzugskostenpauschale für Auszubildende in Höhe von 177 EUR angesetzt werden. Hatte der Azubi vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung, dann gibt es die reguläre Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 EUR. Unter Umständen können auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung beim Finanzamt abgerechnet werden. Darunter fallen dann insbesondere Kosten für die Zweitwohnung (samt Möbeln und Hausrat) und regelmäßige Familienheimfahrten. Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, kann zudem Versicherungsbeiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- oder Krankenzusatzversicherung in die Steuererklärung eintragen. Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer können zudem Spenden, Handwerkerkosten und außergewöhnliche Belastungen, z.B. Kosten für eine neue Brille, angesetzt werden. Die Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel bei Azubis nicht verpflichtend, es sei denn, sie verdienen nebenbei noch weiteres Geld und überschreiten so den Grundfreibetrag von derzeit 10.347 EUR (z.B. mit Einkünften aus Mietobjekten oder einer selbständigen Tätigkeit). Hinweis: Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist möglich. Die Steuererklärung für 2022 muss also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt vorliegen. Wer früher abgibt, bekommt seine Steuererstattung aber früher. Je mehr Zeit verstreicht, desto höher ist zudem das Risiko, dass man als Steuerzahler seine beruflichen Kosten des (Alt-)Jahres nicht mehr rekapitulieren kann.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn mehrere Personen gemeinsam etwas erben, kommt irgendwann - hoffentlich - der Zeitpunkt, an dem man sich darauf einigt, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll. Wenn man gemeinsam ein Grundstück geerbt hat, ist die Auseinandersetzung darüber meist etwas schwieriger. Wenn derjenige, der das Grundstück schlussendlich erhält, es innerhalb von zehn Jahren veräußert, stellt sich die Frage, ob dann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden. Der Kläger erbte von der Erblasserin im Januar 2015 einen Erbanteil von 52 % des Nachlasses als Vorerbe. Die beiden Kinder der Erblasserin erbten jeweils 24 %. Im Nachlass waren unter anderem Grundstücke enthalten. Als Eigentümer der Grundstücke wurden der Kläger und die Kinder ins Grundbuch eingetragen. Im April 2017 übertrugen die Kinder ihre Erbanteile an einen Dritten. Dieser Dritte wiederum übertrug im Oktober 2017 die von den Kindern erworbenen Erbanteile an den Kläger. Im Februar 2018 veräußerte der Kläger die Grundstücke. Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund des Erwerbs der Erbanteile von dem Dritten eine anteilige entgeltliche Anschaffung des Grundbesitzes durch den Kläger vorliege und der entsprechende Veräußerungsgewinn zu versteuern sei. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG München war unbegründet. Nach dem Einkommensteuergesetz seien Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre betrage. Eine Anschaffung liege dann vor, wenn ein Grundstück entgeltlich erworben werde. Auch bei einer Erbauseinandersetzung werde ein Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, wenn ein Miterbe dem anderen für die Zuteilung eines Wirtschaftsguts aus dem Nachlass einen Ausgleich zahle. Erwerbe ein Miterbe entgeltlich den Erbanteil eines anderen Miterben, entstünden ihm insoweit Anschaffungskosten für den zum eigenen Anteil hinzuerworbenen Anteil. Der Gewinn aus der Veräußerung des über den eigenen Erbteil hinaus erworbenen Grundstücksanteils sei somit steuerbar, sofern der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolge.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 von etlichen steuerlichen Hürden und Fallstricken befreit. Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen einkommensteuerfrei, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen pro Steuerzahler 100 kWp nicht überschritten werden. Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht nur für neu installierte Photovoltaikanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen. Für Besitzer von älteren Anlagen kann dies recht lukrativ sein, weil sie häufig noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem aktuellen Anwendungsschreiben zahlreiche Einzelfragen zur neugeschaffenen Steuerbefreiung aufgegriffen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick: Auch Fassadenphotovoltaikanlagen und dachintegrierte Anlagen können unter die neue Steuerbefreiung fallen, nicht jedoch auf freier Fläche errichtete Anlagen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem die Anlage installiert ist. Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Für steuerbefreite Photovoltaikanlagen können ab dem Wirtschaftsjahr 2022 keine steuermindernden Investitionsabzugsbeträge mehr gebildet werden. Wurden solche Abzugsbeträge vor 2022 gebildet und noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet, müssen sie rückgängig gemacht werden. Betriebsausgaben in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sind ab 2022 nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Hinweis: Das BMF stellt in seinem Schreiben zudem anhand von Beispielsfällen dar, wie die für die Steuerbefreiung geltenden Leistungshöchstgrenzen zu berechnen sind (zweistufige objekt- und subjektbezogene Prüfung).Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Schüler und Studenten nutzen einen Teil ihrer freien Zeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen Job antritt, sollte die steuerlichen Folgen im Blick behalten. Bleibt der Verdienst unter 520 EUR im Monat, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall gibt es den Verdienst brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Wer die Grenzen des Minijobs überschreitet, wird lohnsteuerlich in Steuerklasse 1 eingruppiert. Der Arbeitgeber behält dann ab einem Monatsverdienst von ca. 1.160 EUR automatisch Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die Steuerklasse 6, die einen höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklasse 1 auslöst. Aus diesem Grund fragt der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ferienjobbers ab, sondern auch das Vorliegen weiterer Arbeitsverhältnisse. Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde greift übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere Arbeitnehmer dürfen schlechter bezahlt werden. Wurde Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, lohnt sich für den Ferienjobber später häufig die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr. Oft lässt sich die Steuer umgehend vom Finanzamt zurückholen, da erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 EUR überhaupt Steuern fällig werden (Grenze für 2023). Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird. Für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung haben die Ferienjobber vier Jahre Zeit. Bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben, wie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, an. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise bei den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts, es sei denn, es handelt sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. In diesem Fall zählt der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und wird regulär behandelt. Hinweis: Ein Ferienjob wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus, da der Verdienst des Kindes hierfür keine Rolle mehr spielt. Beziehen die Eltern Bürgergeld, dürfen sich die Kinder ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern finanziell schadet. Bis zum 30.06.2023 blieb ein Verdienst von bis zu 2.400 EUR anrechnungsfrei, seit dem 01.07.2023 können die Kinder unbegrenzt hinzuverdienen. Nur BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab einem Monatsbrutto von 520 EUR wird der Verdienst auf das BAföG angerechnet.     Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
Wenn Sie ein Gebäude geschenkt bekommen, muss für die Berechnung der Schenkungsteuer der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Für manche Grundstücke gibt es einen sogenannten Bodenrichtwert. Das ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Ein wertbeeinflussender Faktor kann hierbei die Geschossflächenzahl (GFZ) sein. Diese gibt das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen eines Gebäudes zur Grundstücksfläche an. Im Streitfall war die bei Ermittlung des Bodenrichtwerts berücksichtigte GFZ aufgrund einer Änderung des Bebauungsplans nicht mehr zulässig. Das Finanzgericht München (FG) musste daher entscheiden, ob der Bodenrichtwert anzupassen ist. A und B waren zu je 50 % Eigentümer eines Grundstücks. Dieses wurde im Jahr 1952 mit der damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut worden. Im Jahr 2012 gab es einen neuen Bebauungsplan, nach dem nur noch eine GFZ von 0,4 zulässig war. Die Kläger erhielten von A und B jeweils ein Viertel des Objekts geschenkt. Für die Schenkungsteuer wurde der Grundbesitzwert des Objekts ermittelt und den Klägern zugerechnet. Die Wertermittlung erfolgte unter Anwendung des Sachwertverfahrens (Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche). Der Gutachterausschuss hatte einen Bodenrichtwert von 1.700 EUR/qm bei einer GFZ von 0,5 ermittelt. Da das Gebäude jedoch mit einer GFZ von 0,65 bebaut war, errechnete das Finanzamt einen Bodenrichtwert von 1.929,13 EUR/qm. Die Klage hiergegen erwies sich als begründet. Das Finanzamt hatte zu Unrecht den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert an die auf dem Grundstück am Bewertungsstichtag tatsächlich gegebene GFZ von 0,65 angepasst. Der Bodenrichtwert kann nach Gerichtsmeinung nicht auf die am Bewertungsstichtag tatsächlich bestehende GFZ angepasst werden - auch dann nicht, wenn das Gebäude Bestandsschutz genießt. Vielmehr war der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert mit einer GFZ von 0,5 auf eine GFZ von 0,4 anzupassen. Denn nach dem seit 2012 geltenden Bebauungsplan konnte das Objekt am Bewertungsstichtag höchstens mit einer GFZ von 0,4 bebaut werden. Und nach dem Gesetz darf nur dann eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende GFZ-Anpassung erfolgen, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser GFZ rechtlich zulässig hätte bebaut werden können. Das war hier aber nicht der Fall.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 06/2024)

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