
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Neues Anwendungsschreiben schafft Klärung in Zweifelsfragen
10.12.Solidaritätszuschlag**12.12.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2022; ** für das IV. Quartal 2022]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 11/2022)
Rund eine halbe Million Jugendliche haben im September 2022 ihre Ausbildung, Lehre oder ihr duales Studium angetreten. Da die Ausbildungsvergütung in der Regel jährlich ansteigt, fallen irgendwann Steuern und Abgaben an: Ab einem Monatslohn von 1.200 EUR werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgezogen.
Hinweis: Ob im individuellen Fall Steuern einbehalten worden sind, kann der monatlichen Lohnabrechnung wie auch der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden.
Bei aller Freude über das erste Gehalt sollten Azubis nicht vergessen, ihre beruflich veranlassten Kosten zu dokumentieren: Wer Lohnsteuer zahlt, kann sich diese oder einen Teil davon später über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Je mehr Werbungskosten dann geltend gemacht werden können, desto besser.
Absetzbar sind beispielsweise Bewerbungskosten, Prüfungsgebühren und Arbeitsmittel, die für die Ausbildung benötigt werden. Darunter fallen - je nach Berufsbild - Fachbücher, Fachzeitschriften, Büromaterialien, spezielle Software, berufsspezifisches Werkzeug oder Arbeitskleidung. Für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte kann zudem die Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) abgesetzt werden. Für berufliche Auswärtstätigkeiten lassen sich Reisekosten geltend machen.
Sollte die Ausbildungsstelle weit entfernt vom Elternhaus liegen und ein Umzug notwendig geworden sein, kann die Umzugskostenpauschale für Auszubildende in Höhe von 177 EUR angesetzt werden. Hatte der Azubi vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung, dann gibt es die reguläre Umzugskostenpauschale in Höhe von 886 EUR. Unter Umständen können auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung beim Finanzamt abgerechnet werden. Darunter fallen dann insbesondere Kosten für die Zweitwohnung (samt Möbeln und Hausrat) und regelmäßige Familienheimfahrten.
Wer aus der Familienversicherung freiwillig ausgetreten ist, kann zudem Versicherungsbeiträge für seine eigene Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- oder Krankenzusatzversicherung in die Steuererklärung eintragen. Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer können zudem Spenden, Handwerkerkosten und außergewöhnliche Belastungen, z.B. Kosten für eine neue Brille, angesetzt werden.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel bei Azubis nicht verpflichtend, es sei denn, sie verdienen nebenbei noch weiteres Geld und überschreiten so den Grundfreibetrag von derzeit 10.347 EUR (z.B. mit Einkünften aus Mietobjekten oder einer selbständigen Tätigkeit).
Hinweis: Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist möglich. Die Steuererklärung für 2022 muss also erst am 31.12.2026 beim Finanzamt vorliegen. Wer früher abgibt, bekommt seine Steuererstattung aber früher. Je mehr Zeit verstreicht, desto höher ist zudem das Risiko, dass man als Steuerzahler seine beruflichen Kosten des (Alt-)Jahres nicht mehr rekapitulieren kann.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn mehrere Personen gemeinsam etwas erben, kommt irgendwann - hoffentlich - der Zeitpunkt, an dem man sich darauf einigt, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll. Wenn man gemeinsam ein Grundstück geerbt hat, ist die Auseinandersetzung darüber meist etwas schwieriger. Wenn derjenige, der das Grundstück schlussendlich erhält, es innerhalb von zehn Jahren veräußert, stellt sich die Frage, ob dann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger erbte von der Erblasserin im Januar 2015 einen Erbanteil von 52 % des Nachlasses als Vorerbe. Die beiden Kinder der Erblasserin erbten jeweils 24 %. Im Nachlass waren unter anderem Grundstücke enthalten. Als Eigentümer der Grundstücke wurden der Kläger und die Kinder ins Grundbuch eingetragen. Im April 2017 übertrugen die Kinder ihre Erbanteile an einen Dritten. Dieser Dritte wiederum übertrug im Oktober 2017 die von den Kindern erworbenen Erbanteile an den Kläger. Im Februar 2018 veräußerte der Kläger die Grundstücke. Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund des Erwerbs der Erbanteile von dem Dritten eine anteilige entgeltliche Anschaffung des Grundbesitzes durch den Kläger vorliege und der entsprechende Veräußerungsgewinn zu versteuern sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG München war unbegründet. Nach dem Einkommensteuergesetz seien Einkünfte aus Spekulationsgeschäften Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre betrage. Eine Anschaffung liege dann vor, wenn ein Grundstück entgeltlich erworben werde. Auch bei einer Erbauseinandersetzung werde ein Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, wenn ein Miterbe dem anderen für die Zuteilung eines Wirtschaftsguts aus dem Nachlass einen Ausgleich zahle. Erwerbe ein Miterbe entgeltlich den Erbanteil eines anderen Miterben, entstünden ihm insoweit Anschaffungskosten für den zum eigenen Anteil hinzuerworbenen Anteil. Der Gewinn aus der Veräußerung des über den eigenen Erbteil hinaus erworbenen Grundstücksanteils sei somit steuerbar, sofern der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolge.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Es gibt verschiedene Gründe, den Wert eines Grundstücks zu ermitteln. Bei einer Erbschaft etwa kann es sein, dass ein Grundstück bewertet werden muss, um festzustellen, ob Erbschaftsteuer anfällt oder nicht. Hierzu kann das Finanzamt bei der zuständigen Schenkungsteuerstelle den Bedarfswert anfordern. Wie ist es aber, wenn sich der festgestellte Wert zu einem späteren Zeitpunkt ändert? Welche Wertermittlung hat dann Vorrang? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen.
Mit notariellem Übergabevertrag hatte die Tochter der Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Objekt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf ihre Mutter, die Klägerin, übertragen. Die Grundbesitzstelle des Finanzamts sollte den Wert des Grundbesitzes auf den 27.02.2009 ermitteln. Die Klägerin reichte daher 2010 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Das Finanzamt ermittelte den gesamten Grundbesitzwert zunächst mit 190.000 EUR. Im späteren Verlauf wurde der Gesamtwert durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte erhöht und auf 214.692 EUR festgestellt.
Die hiergegen vor dem FG erhobene Klage war erfolglos. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Ergebnisse der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte offensichtlich unrichtig seien. Eine Überprüfung der Werte durch das Gericht erfolge nicht. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens seien nach dem Gesetz Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmten. Grundlage seien vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise für ähnliche Objekte. Die Finanzämter könnten aus den mitgeteilten Vergleichswerten der Gutachterausschüsse einen Durchschnittswert bilden. Wenn die genauen Adressen der Vergleichsobjekte nicht bekannt seien, ergebe sich daraus keine offenbare Unrichtigkeit. Die Klägerin selbst habe kein Gutachten vorgelegt, welches den Wert des Gutachterausschusses widerlegt hätte, so dass der ermittelte Wert zu berücksichtigen sei.
Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 von etlichen steuerlichen Hürden und Fallstricken befreit. Rückwirkend ab 2022 sind Einnahmen einkommensteuerfrei, die durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erzielt werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch. Die Befreiung gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere Photovoltaikanlagen (z.B. auf Mehrfamilienhäusern) gilt die Steuerbefreiung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren Photovoltaikanlagen dürfen pro Steuerzahler 100 kWp nicht überschritten werden.
Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht nur für neu installierte Photovoltaikanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen. Für Besitzer von älteren Anlagen kann dies recht lukrativ sein, weil sie häufig noch hohe Einspeisevergütungen beziehen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem aktuellen Anwendungsschreiben zahlreiche Einzelfragen zur neugeschaffenen Steuerbefreiung aufgegriffen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Auch Fassadenphotovoltaikanlagen und dachintegrierte Anlagen können unter die neue Steuerbefreiung fallen, nicht jedoch auf freier Fläche errichtete Anlagen.
Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein, auf dem die Anlage installiert ist.
Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen.
Für steuerbefreite Photovoltaikanlagen können ab dem Wirtschaftsjahr 2022 keine steuermindernden Investitionsabzugsbeträge mehr gebildet werden. Wurden solche Abzugsbeträge vor 2022 gebildet und noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet, müssen sie rückgängig gemacht werden.
Betriebsausgaben in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sind ab 2022 nicht mehr steuerlich abzugsfähig.
Hinweis: Das BMF stellt in seinem Schreiben zudem anhand von Beispielsfällen dar, wie die für die Steuerbefreiung geltenden Leistungshöchstgrenzen zu berechnen sind (zweistufige objekt- und subjektbezogene Prüfung).Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)