Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen: Wie sich die maximale Bruttoleistungsgrenze bei Hofstellen berechnet

Seit 2006 können die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Der zuvor geltende bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 % wurde danach lediglich in Bayern beibehalten. In den übrigen 15 Bundesländern wurden die Steuersätze mittlerweile auf bis zu 6,5 % angehoben. Das fortwährende Drehen an der Steuerschraube verteuert Grundstückserwerbe ganz erheblich. Da einige Bundesländer den Steuersatz seit 2006 bereits mehrfach angehoben haben, stellt sich insbesondere bei mehrjährig andauernden Flurbereinigungsverfahren die Frage, welcher grunderwerbsteuerliche Erwerbszeitpunkt heranzuziehen ist, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln. Ein Grundstückseigentümer hat diese Problematik nun an den Bundesfinanzhof (BFH) herangetragen. Er hatte an einem bereits im Jahr 2002 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren teilgenommen. In einer Verhandlung zur Flurbereinigung im Jahr 2009 war vereinbart worden, dass er in Niedersachsen sogenanntes Masseland gegen eine Mehrabfindung von 33.428 EUR erwirbt, die er am 01.11.2009 zu zahlen hatte. Im Jahr 2016 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans mit Wirkung zum 29.08.2016 an. Hinweis: In Niedersachsen wurde der Steuersatz zum 01.01.2011 auf 4,5 % und ab dem 01.01.2014 auf 5 % angehoben. Das Finanzamt ging von einem grunderwerbsteuerlichen Erwerb im Jahr 2016 aus und wandte daher den Grunderwerbsteuersatz von 5 % an, so dass sich eine Steuer von 1.671 EUR ergab. Der Grundstückseigentümer machte dagegen geltend, dass der Erwerbsvorgang schon in dem Zeitpunkt verwirklicht worden war, in dem die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden waren. Diese Bindung sei bereits durch die Verhandlung im Jahr 2009 eingetreten, so dass der in diesem Jahr gültige Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % anzuwenden sei. Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass sich der grunderwerbsteuerlich maßgebliche Erwerbsvorgang erst im Jahr 2016 verwirklich hatte, so dass der Steuersatz von 5 % galt. Maßgeblich war die Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan mit ihrem darin benannten Wirkungszeitpunkt. Erst mit dieser Anordnung war der für die Grunderwerbsteuer maßgebliche Eigentumswechsel bewirkt worden. Ob eine vorgelagerte Bindung der Beteiligten bestanden hatte, war nach Auffassung des BFH unerheblich.Information für: Unternehmerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind umsatzsteuerfrei, wenn sie beispielsweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Das Umsatzsteuergesetz setzt aber voraus, dass die Einnahmen aus den Prüfungen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Ein Berufsverband hat sich kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf diese Umsatzsteuerbefreiung für von ihm durchgeführte Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer berufen. Die Prüfung war Voraussetzung, um eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen zu erhalten. Das zuständige Finanzamt ging nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass Ortskundeprüfungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sind. Nach Ansicht der Behörde konnte nur die vorhergehende Schulung der Taxifahrer umsatzsteuerfrei sein, nicht jedoch die Prüfungsleistung als solche, weil mit ihr keine Kenntnisse und Fähigkeiten mehr vermittelt werden. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und gestand dem Berufsverband die für Vortrags- und Kursleistungen bestehende Umsatzsteuerbefreiung zu. Die Bundesrichter urteilten, dass die Ortskundeprüfung eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf ist und daher nach EU-Recht steuerfrei belassen werden muss. Sie stellt sich als Schlusspunkt und notwendiger Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxisfahrers dar. Auch waren die Einnahmen vom Berufsverband überwiegend zur Kostendeckung eingesetzt worden, da sich die Gebühren aus einer Gebührenordnung ergeben hatten, deren Gebührensätze lediglich zur Deckung von Personal- und Sachaufwand kalkuliert worden waren.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wer als GmbH-Geschäftsführer tätig ist, unterliegt besonderen Haftungsregelungen. Insbesondere haftet er für Steueransprüche, die infolge seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden. Die Haftung erstreckt sich zudem auf Steuervergütungen und Steuererstattungen, die infolge eines solchen Verhaltens ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Wird der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen, liegt es in seinem Interesse, diese (häufig hohen) Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer abziehen zu können. So lässt sich zumindest ein Teil der entrichteten Haftungsschuld über die Einkommensteuerveranlagung "zurückholen". Ein solcher Werbungskostenabzug ist zulässig, wenn die zugrundeliegende Pflichtverletzung in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht privat veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer seine Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten abziehen kann, als sie auf nicht abgeführte Lohnsteuer für seinen eigenen Arbeitslohn entfällt. Im zugrundeliegenden Fall war die Geschäftsführerin eines Restaurantbetriebs (GmbH) für Lohnsteuer auf ihren Arbeitslohn in Haftung genommen worden, die von der GmbH zwar beim Finanzamt angemeldet, jedoch nicht abgeführt worden war. Die Bundesrichter betonten, dass auch diese Haftungsinanspruchnahme in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer stand. Zwar schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass Steuern vom Einkommen selbst nicht steuermindernd abgezogen werden dürfen. Im Fall der Haftungsinanspruchnahme liegt jedoch keine solche Steuer vor, sondern eine Haftungsschuld. Mit dem Haftungsbescheid hatte die Geschäftsführerin nicht die eigene Lohnsteuer zu entrichten, sondern eine fremde Schuld, und zwar die Lohnsteuer-Entrichtungsschuld der GmbH. Denn nach dem EStG hat nicht der Arbeitnehmer (Geschäftsführer), sondern der Arbeitgeber (GmbH) die Lohnsteuer einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Die Finanzämter greifen bei Betriebsprüfungen häufig auf eine sogenannte Richtsatzsammlung zurück, um Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden verproben und mit den Zahlen anderer Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs vergleichen zu können. Auch die Veranlagungsstellen der Finanzämter ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Ergeben sich Abweichungen, kann dies unter Umständen zu Hinzuschätzungen berechtigen. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden und stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Sie können auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften angewandt werden. Das Finanzamt muss aber auch die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe berücksichtigen. In der Richtsatzsammlung, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht wurde, werden Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dargestellt. In einem Begleitschreiben von Ende 2022 weist das BMF nun darauf hin, dass die Finanzämter insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten (z.B. aufgrund von Pandemie oder Krieg) verstärkt auf die individuelle Situation des Betriebs eingehen müssen. Es muss durch die Ämter im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze anschließend Korrekturen vorzunehmen sind. Angesichts der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sollen die Finanzämter auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber Betrieben achten. Hinweis: Stützt ein Finanzamt seine Hinzuschätzung auf eine ermittelte Richtsatzabweichung, können betroffene Betriebe prüfen, ob sie mit der nun gebotenen, verstärkt individuellen Betrachtung der betrieblichen Situation in Krisenzeiten argumentieren können. Das Begleitschreiben des BMF kann hierbei Schützenhilfe leisten.     Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Hinweis: Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerzahler. Bei Überschreiten der 100-kW-(peak)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat nun in einem aktuellen Erlass erläutert, wie sich die Bruttoleistungsgrenze bei einer Photovoltaikanlage errechnet, die verteilt über mehrere Gebäude auf einer wirtschaftlichen Hofstelle installiert ist. Demnach ist für die Steuerbefreiung die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf denen sich die Photovoltaikanlage befindet. Sind die Solarmodule einer Photovoltaikanlage mit einem Einspeisezähler beispielsweise auf ein Einfamilienhaus (20 kW [peak]), ein Stallgebäude (30 kW [peak]) und eine Maschinenhalle (30 kW [peak]) verteilt, können die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage steuerfrei bleiben, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen (jeweils 30 kW [peak]) nicht überschritten ist. Würde die installierte Leistung auf der Maschinenhalle abweichend vom vorgenannten Beispiel bei 40 kW (peak) liegen, wäre die für die Steuerfreiheit maßgebliche Leistungsgrenze von 30 kW (peak) für diese Halle überschritten. Dies hätte zur Folge, dass die gesamten Einnahmen aus der Anlage (90 kW [peak]) nicht unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten. Zum Verhängnis wird dem Betreiber in diesem Fall, dass nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und somit eine einheitliche Photovoltaikanlage vorliegt, die nicht teilweise steuerbegünstigt sein kann. Hinweis: Fallen sämtliche Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage unter die Einkommensteuerbefreiung, dürfen auch Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht steuermindernd abgezogen werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt: Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfungen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erhalten. Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer und Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater darauf vorbereiten. Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie z.B. ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände. Vorab sollte gemeinsam überlegt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax Compliance Management Systems sinnvoll ist. Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für strittige Fälle aufzeigen. Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen. Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme des Geprüften, wo die relevanten Unterlagen digital zur Verfügung stehen. Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen. Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2024)
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung vorliegt. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt habe, obwohl er tatsächlich als Landwirt der Durchschnittssatzbesteuerung unterlegen hätte. Strittig ist, ob der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die im Jahr 2012 für eine Schlachterei unter Anwendung der Regelbesteuerung bezogen wurden, nachträglich zu kürzen ist, weil die Eingangsleistungen mit Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen, die in den Folgejahren der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der Kläger hatte seinen Betrieb von einer Schlachterei (Gewerbebetrieb) in eine Bullenmast (Landwirtschaft) umgewandelt. Die Umqualifizierung der Einkunftsart machte er gegenüber dem Finanzamt erst einige Jahre später geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung kürzte das Finanzamt die zuvor für die Schlachterei gezogene Vorsteuer, soweit diese auf Eingangsleistungen für die Bullenmast bezogen war. Es ging davon aus, dass der Kläger von vornherein die Absicht hatte, mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze zu erzielen, und rechtfertigte damit die Vorsteuerkürzung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die von Beginn an bestehende Absicht des Steuerpflichtigen, mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze (Bullenmast) zu erzielen, rechtfertigt keine rückwirkende Vorsteuerkürzung. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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