Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

10.03.Umsatzsteuer*Lohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.03.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2023; ** für das I. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 02/2023)
Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug. Nicht lohnsteuerlich zu erfassen sind hingegen Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt. Ein solcher Fall liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Kosten für die (kirchenrechtlich verpflichtende) Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses erstattet. Im zugrunde liegenden Fall war ein kirchlicher Arbeitgeber aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen zur Prävention vor sexualisierter Gewalt verpflichtet, bei Neueinstellungen sowie turnusmäßig bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ein erweitertes Führungszeugnis von seinen Arbeitnehmern einzuholen. Die Kosten hierfür erstattete der Arbeitgeber ihnen im Anschluss, wozu er ebenfalls kirchenrechtlich verpflichtet war. Das Finanzamt sah in der Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte entsprechend Lohnsteuer nach. Der BFH lehnte den Steuerzugriff nun jedoch ab und verwies drauf, dass der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Verpflichtungen zur Einholung der Zeugnisse und zur Kostenerstattung nur ihn beträfen. Die Kostenübernahme war nach Gerichtsmeinung somit Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Grundstücksverkäufen regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Hierunter fallen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen erbringt, um das Grundstück zu erwerben. Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun jedoch entschieden, dass ein Kaufpreisanteil für aufstehende Weihnachtsbaumkulturen nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden darf. Geklagt hatte ein Erwerber, der im Jahr 2018 zwei Grundstücke mit aufstehenden Weihnachtsbaumkulturen zu einem Gesamtkaufpreis von 341.364 EUR erworben hatte. Im Kaufvertrag war geregelt, dass im Kaufpreis eines der Grundstücke ein Anteil von 87.050 EUR für den Baumbestand enthalten ist. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer von 6,5 % auf den Gesamtkaufpreis von 341.364 EUR fest, wogegen der Erwerber erfolgreich klagte. Der BFH klammerte den Kaufpreisanteil für den Baumbestand von der Grunderwerbsteuerberechnung aus und verwies darauf, dass zwar alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück" zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören, so dass auch Leistungen für wesentliche Bestandteile des Grundstücks (d.h. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen), wie beispielsweise aufstehende Gehölze, einzubeziehen sind. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind nach Gerichtsmeinung aber sogenannte Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder vom Grundstück entfernt zu werden. Die angepflanzten Bäume im vorliegenden Fall waren solche Scheinbestandteile. Hinweis: Zur Einordnung als Scheinbestandteil kommt es bei Gehölzen auf die Zweckbestimmung bei ihrer Aussaat oder Pflanzung an. Sie müssen also von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzt werden (etwa Weihnachtsbäume). Unerheblich ist dabei, ob eine lange Wuchsdauer zu erwarten ist oder das Gehölz beim Fällen als lebender Organismus zerstört wird.Information für: allezum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
11.04.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 03/2023)
10.06.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 05/2024)
10.02.UmsatzsteuerUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung*Lohnsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**15.02.Gewerbesteuer***Grundsteuer***Zahlungsschonfrist: bis zum 15.02. bzw. 20.02.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 22 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2023; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 01/2023)
12.06.UmsatzsteuerLohnsteuer*Solidaritätszuschlag*Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**Solidaritätszuschlag**Kirchensteuer ev. und r.kath.**Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]Information für: -zum Thema: -(aus: Ausgabe 05/2023)

Zurück