Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers

Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen. Ähnlich wie beim Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere Regelungen vorübergehend gelockert: Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bis zum 31.12.2023 geleistete Spenden müssen dem Finanzamt nicht per Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, wenn sie auf ein Sonderkonto eingezahlt wurden, das von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Katastrophenhilfe eingerichtet wurden. Spenden auf diese Konten werden steuerlich anerkannt, wenn der Spender dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Ausdruck aus einem Onlinebanking-Portal vorlegt. Betriebsausgabenabzug: Unternehmen können geleistete Zuwendungen zur Erdbebenhilfe als Betriebsausgaben abziehen, sofern sie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile versprechen (z.B. Imageverbesserung). Es gelten die Abzugsregeln zu Sponsoring-Maßnahmen. Bis zum 31.12.2023 geleistete unentgeltliche Leistungen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar vom Erdbeben betroffene Geschäftspartner dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden, sofern diese Leistungen dazu dienen, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten - das steuerliche Abzugsverbot für Geschenke über 35 EUR gilt in diesen Fällen nicht. Andere Zuwendungen des Unternehmens, die nicht unter diese Fallgestaltung fallen, dürfen ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern es sich um Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen handelt (Geldleistungen sind nicht begünstigt). Unterstützung von Arbeitnehmern: Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an einzelne betroffene Arbeitnehmer bleiben nur unter den besonderen Abzugsvoraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei, zum Beispiel ist eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese Voraussetzungen hat das BMF nun vorübergehend aufgehoben. Auch Leistungen über 600 EUR pro Jahr sind nunmehr regelmäßig nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung von Erdbebenopfern auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, so bleiben diese Lohnteile steuerfrei, wenn die Geldmittel zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines Geschäftspartners fließen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto eingezahlt werden. Hinweis: Die erleichterten Abzugsvoraussetzungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 06.02. bis 31.12.2023 durchgeführt wurden bzw. werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Eltern erhalten für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird. Wird eine solche Berufsausbildung innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses absolviert, wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kindergeldrechtlich nur anerkannt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung (dies wäre der Erwerbscharakter). Unter Rückgriff auf diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass für ein volljähriges Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn es sich in einer Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation befindet. Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter im Dezember 2020 ihr Medizinstudium abgeschlossen und im Januar 2021 eine Facharztweiterbildung (Weiterbildung zur Kinderärztin) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Klinik von 42 Stunden angenommen. Die Weiterbildung sollte mindestens 60 Monate andauern. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch für die Zeit der Facharztweiterbildung ab und vertrat den Standpunkt, dass die Tochter in dieser Zeit keine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne mehr absolvierte, da der Erwerbscharakter überwog. Der BFH folgte dieser Einschätzung und entschied, dass bei Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Ausbildungscharakter hinter den Erwerbscharakter zurückgetreten war. Die Tochter hatte in der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin eingesetzt. Die reinen Ausbildungsinhalte hatten sich zudem auf ein jährliches Gespräch mit dem anleitenden Arzt sowie Weiterbildungskurse von 80 Stunden (verteilt über 60 Monate) beschränkt. Auch aus der Weiterbildungsordnung ergab sich, dass die ärztliche Tätigkeit weit stärker im Vordergrund stand als die Ausbildung. In dem Besprechungsfall sollte die Qualifikation zur Fachärztin ganz überwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der ärztlichen Tätigkeit und nur in geringerem Umfang durch die Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben werden. Hinzu kam, dass die junge Ärztin ihrem Arbeitgeber ihre ärztliche Arbeitsleistung schuldete und die Entlohnung kein bloßes Ausbildungsgehalt war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren, denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer und seiner persönlichen Einkommensteuer. Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind. Lässt sich der Arbeitgeber nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld, ist nicht nur der abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen, sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Seit dem 01.01.2022 schreibt die Finanzgerichtsordnung vor, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind lediglich dann zugelassen, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und dieser Umstand glaubhaft gemacht werden kann. Hinweis: Wer als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. beA) vorhalten. Ab 2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. beSt) führen, so dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind. Wird beispielsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl noch per Telefax eingelegt, ohne dass ein Ausnahmefall glaubhaft gemacht werden kann, ist diese Beschwerde unwirksam und nicht zu beachten. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt seine Nichtzulassungsbeschwerde am 20.01.2022 als Telefaxschreiben eingelegt. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 24.01.2022. Die Beschwerde galt somit als nicht eingereicht. Innerhalb der Beschwerdefrist war auch keine weitere (wirksame) Beschwerde eingereicht worden, so dass im Ergebnis nicht mehr gegen das finanzgerichtliche Urteil vorgegangen werden konnte. Auch der Versuch des Anwalts, die Fristversäumnis über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu "heilen", schlug fehl. Der Anwalt hatte vorgetragen, dass seiner zuständigen Schreibkraft nicht bekannt gewesen sei, dass Schriftsätze ab 2022 elektronisch an die Gerichte versandt werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts war aber nicht feststellbar, weshalb die Fristversäumnis in diesem Fall unverschuldet erfolgt sein sollte. Hinweis: Wer einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) verliert, kann gegen das klageabweisende Urteil vorgehen, indem er Revision beim BFH einlegt. Dieser Weg ist aber nur eröffnet, wenn entweder das FG selbst die Revision zugelassen hat oder gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich mit einer Beschwerde beim BFH vorgegangen werden konnte. Nach der Finanzgerichtsordnung muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils beim BFH eingelegt werden. Für die Begründung der Beschwerde gilt eine Frist von zwei Monaten, die ebenfalls ab Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils läuft.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2022)
Verkauft eine erschließungspflichtige Gemeinde ein unerschlossenes Grundstück, berechnet sich die Grunderwerbsteuer nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück. So lautet ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Käufer verpflichtet ist, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen separaten Betrag zu zahlen. Geklagt hatte eine Frau aus Hessen, die von einer Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück erworben hatte. Die Gemeinde war zur Erschließung verpflichtet. Im Kaufvertrag war ein Gesamtkaufpreis ausgewiesen, der auf ein Entgelt für das Grundstück und ein Entgelt für die künftige Erschließung aufgeteilt war. Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer von 6 % auf den Gesamtkaufpreis, wogegen die Frau klagte. Der BFH gab ihr recht und splittete den Kauf in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags. Die Grunderwerbsteuer entfiel im Ergebnis nur auf den privatrechtlichen Teil - eben auf den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks. Hinweis: Wird ein unerschlossenes Grundstück durch einen privaten Erschließungsträger verkauft, gelten andere Rechtsgrundsätze. Für diesen Fall hat der BFH im Februar 2022 entschieden, dass die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungsbeiträge sehr wohl zum Entgelt für den Grundstückserwerb gehören und damit der Grunderwerbsteuer unterliegen. Unbesteuert bleiben Erschließungsbeiträge beim Kauf von privaten Erschließungsträgern lediglich, wenn ein unerschlossenes Grundstück erworben wird und der Käufer gleichzeitig einen Erschließungsvertrag mit einem dritten Unternehmen schließt, um das Grundstück erschließen zu lassen. In diesem Fall stehen Kauf- und Erschließungsvertrag selbständig nebeneinander, sodass die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis für das unerschlossene Grundstück berechnet werden darf.Information für: allezum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese ihrerseits steuerlich nicht begünstigt sind. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden. Im Streitfall erbrachte die Klägerin Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Unklar war, ob für einen Teil dieser Leistungen, der unstrittig medizinisch indiziert war, die Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden konnte. Das Finanzamt lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, dass die Behandlungen zwar medizinisch indiziert und auch von einem Arzt durchgeführt worden seien, jedoch Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses nur noch dann begünstigt sein könnten, wenn auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen. Dabei berief es sich auf die ab 2009 geltende Neufassung des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG ließ eine isolierte Betrachtung der ärztlichen Leistungen im Rahmen von nichtbegünstigten Krankenhausleistungen zu: Es könnten ärztliche Heilbehandlungen, die zwar im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht würden, auch dann begünstigt sein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erfüllt seien. Nach Auffassung des FG führt diese Betrachtungsweise zu sachgerechten und mit dem Zweck der Befreiungsvorschriften im Einklang stehenden Ergebnissen. So sei die steuerliche Begünstigung ärztlicher Heilbehandlungen gewährleistet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Arzt die Heilbehandlung in seinen Praxisräumen, als Belegarzt in einem Krankenhaus oder im Rahmen eines von ihm selbst verantworteten Krankenhausbetriebs vornehme. Die Senkung der Heilbehandlungskosten komme damit allen Patienten zugute, die eine medizinisch indizierte Leistung in Anspruch nehmen müssten. Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Geleistete Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgerechnet werden. Als außergewöhnliche Belastung lässt sich der Ehegattenunterhalt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 EUR (2023) bzw. 11.604 EUR (2024) auf der Anlage Unterhalt absetzen. Alternativ können die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben erklärt werden. Auf diesem Weg lassen sich sogar bis zu 13.805 EUR pro Jahr absetzen. Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist aber, dass der unterhaltsempfangende Ex-Partner mit seiner Unterschrift auf der Anlage U diesem Verfahren zustimmt und er die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage Sonstige Einkünfte) sozusagen spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuert. Hinweis: Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des Unterhaltszahlers höher ist als die steuerliche Mehrbelastung des Unterhaltsempfängers. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass der Unterhaltsempfänger selbstgetragene Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts nicht als Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften abziehen kann. Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem Ex-Mann zunächst nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582 EUR pro Monat erhalten hatte. Ein von ihr angestrengtes Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereiterklärte. Die Frau versteuerte ihre empfangenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte, die von ihr getragenen Prozess- und Gerichtskosten erkannte das Finanzamt aber nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften an. Der BFH sah ebenfalls keinen Raum für einen steuerlichen Abzug und entschied, dass Unterhaltszahlungen und auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten dem Privatbereich zuzuordnen sind. Hinweis: Steuerrechtlich werden Unterhaltszahlungen erst relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt (Realsplitting). Der Antrag überführt die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiert die zeitliche Grenze dafür, dass abzugsfähige Erwerbsaufwendungen vorliegen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - wie vorliegend die Prozesskosten - können daher keine Werbungskosten darstellen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)

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