EuGH-Urteil: Verhältnismäßigkeit der Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung

Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie diese geleistet haben (Abflussprinzip). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind. Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden. Geklagt hatte ein selbständiger Steuerberater, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2015 am 06.01.2016 geleistet hatte (also innerhalb der Zehntagefrist). Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung aber erst am 10.02.2016 fällig gewesen (somit außerhalb der Zehntagefrist). Der Berater wollte die Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2015) als Betriebsausgaben absetzen und berief sich darauf, dass er schließlich innerhalb der Zehntagefrist gezahlt hatte. Der BFH lehnte jedoch ab, da die Fälligkeit der Vorauszahlungen außerhalb des Zehntagezeitraums gelegen hatte. Somit konnte eine Verbuchung zwingend erst im Zahlungsjahr 2016 erfolgen. Hinweis: In einer anderen Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung sogar komplett verlorengehen: Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und will der betroffene Unternehmer daraufhin nachträglich einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen, kann es vorkommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahmenüberschussrechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten. Keine verfahrensrechtlichen Probleme haben sie, wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können sie die Ausgaben nachträglich noch korrekt zuordnen, da die Steuerfestsetzung noch "in alle Richtungen" änderbar ist.       Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Die Corona-Pandemie ist für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Auch das Bundesfinanzministerium hatte bereits in den Jahren 2020 und 2021 Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022. Der Gesetzgeber hat diese Frist durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen nun ein weiteres Mal verlängert. Danach gilt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen jetzt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 21.11.2022 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert. Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken ist von dieser Regelung ausgenommen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Die Ukraine-Krise hat Deutschland - insbesondere aufgrund steigender Energiepreise und Inflation - vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die finanziellen Belastungen für Haushalte und Unternehmen abzufedern, führte die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse ein. Diese Strategie zielte darauf ab, übermäßige Gewinne abzuschöpfen, die Energie- und Rohstoffunternehmen aufgrund der Krisensituation erzielt hatten. Insbesondere bei Stromerzeugern aus dem Bereich der erneuerbaren Energien hatte der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Gasverknappung zu außerordentlichen Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Umverteilung der "Überschusserlöse" von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt verfassungsgemäß war. In der damaligen Situation stellte die Umverteilung der erzielten "Überschusserlöse" nach Gerichtsmeinung einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her. Hinweis: Da zur Deckung des Strombedarfs damals auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser wiederum führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen. Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise hingegen einen unerwarteten Kostenschock aus. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Notsituation erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher vorgab. Deutschland hatte diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt. Dieses legte unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientierten. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschritten, wurden sie abgeschöpft und sollten letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Bundesfinanzministerium hatte sich im Jahr 2021 dreimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Fraglich ist nun, ob die mit diesen BMF-Schreiben verbundenen Änderungen auch auf Leasing-Fälle übertragbar sind. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen sind. Sofern der Leasinggeber das Leasingobjekt in diesen Fällen selbst versichert und die Kosten der Versicherung dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung stellt, verschafft er dem Leasingnehmer Versicherungsschutz. Diese Leistung ist unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen. Nach den geltenden Regeln können Organmitglieder eines Unternehmens haften, wenn sie eine Insolvenzanmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten zur Entstehung von Steuerrückständen beigetragen haben. Die zentrale Frage im Besprechungsfall war, ob diese Haftung verhältnismäßig ist und ob der Geschäftsführer nachweisen kann, dass ihm die Verletzung der Meldepflicht nicht zuzuschreiben ist. Nach niederländischem Recht haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für Steuerschulden, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder durch Misswirtschaft Steuerrückstände verursacht haben. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass das Organmitglied nachweislich seine Pflichten verletzt hat. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn das Mitglied darlegen kann, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder die fehlerhafte Beratung eines Experten, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde. Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Haftung von Organmitgliedern für rückständige Mehrwertsteuer zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Haftung nur dann greift, wenn das Verhalten des Geschäftsführers oder Organmitglieds zu den Steuerrückständen geführt hat - und der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, indem er nachweist, dass ihm die Meldepflichtverletzung nicht anzulasten ist. Zudem stellte der EuGH klar, dass die Haftung auf den Zeitraum begrenzt ist, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach Ausscheiden aus dem Organmitgliedschaftsverhältnis entfällt die Haftung für nachfolgende Steuerrückstände. Hinweis: Auch nach deutschem Recht haften Geschäftsführer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug in voller Höhe versagt werden muss, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen Steuerschaden lehnten die Richter ab. Im zugrundeliegenden Fall wollte Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher wollte er den Anschein erwecken, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe. Hierzu gab sich C gegenüber A für W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht. Das Finanzgericht Nürnberg wertete diesen Fall als atypische Verkaufskommission. Es liege eine Lieferung von C an W und eine weitere Lieferung von W an A vor. Mit dieser Gestaltung habe C die Steuer auf seinen Verkauf verkürzen und W seine steuerlichen Pflichten überhaupt nicht erfüllen wollen. A habe dies wissen müssen. Dem Fiskus sei ein Steuerschaden von 2.394,96 EUR entstanden. Aus Sicht des EuGH ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und betragsmäßig nicht auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Dies werde durch die Ziele bestätigt, die mit der Pflicht der nationalen Behörden und Gerichte verfolgt würden, das Recht auf Vorsteuerabzug in Betrugsfällen zu versagen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs solle die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die Sorgfalt walten zu lassen, die vernünftigerweise bei jedem wirtschaftlichen Vorgang verlangt werden könne, um sicherzustellen, dass die von ihnen bewirkten Umsätze nicht zu ihrer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führten. Hinweis: Das vorliegende Urteil stellt klar, dass der Vorsteuerabzug in einer Leistungskette auch bei mehreren Beteiligten versagt werden kann. Unternehmer sind gut beraten, sorgfältig auf Auffälligkeiten zu achten und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Tax-Compliance-Management-Systeme entsprechende Kontrollmechanismen zu etablieren.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang hatte er dies nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrats und einen Geschäftsführer, nicht jedoch für ein Mitglied eines Verwaltungsrats entschieden. Die Europarichter bejahten nun eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht, verneinten jedoch mangels Haftungsrisiko eine selbständige Tätigkeit. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer AGs nach luxemburgischem Recht. In dieser Funktion nimmt er an Entscheidungen über die Rechnungslegung, die Risikopolitik und die von der jeweiligen Gesellschaft zu verfolgende Strategie sowie an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Aktionärsversammlungen teil. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass die zum Teil auch in Form von Tantiemen gezahlte Vergütung dazu führe, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, auch wenn sie keine Aktionäre seien, ein Interesse am guten Verlauf der Geschäfte der Gesellschaft hätten. Der EuGH entschied nun, dass das Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind. Zudem werde die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn das Mitglied weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handle und es das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trage. Hinweis: Eine Person, die ihr Fachwissen in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft einbringt und an dessen Abstimmungen teilnimmt, scheint das mit ihrer eigenen Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht zu tragen, da sich die Gesellschaft selbst den negativen Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrats stellen muss und somit das mit der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt (FA) den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht gab der von der Klägerin erhobenen Klage jedoch in erster Instanz statt. Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil nun bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht nach Gerichtsmeinung keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hat nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, dürfen sie ihre Ausgaben nur in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie geleistet wurden. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen, aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind. Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber erneut bekräftigt, dass regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben nur dann abweichend im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden. Geklagt hatte eine Steuerberatungsgesellschaft, die ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 am 10.01.2018 geleistet hatte. Sie wollte die Zahlung aufgrund der Zehntageregelung noch in der Gewinnermittlung für 2017 absetzen. Der BFH lehnte dies jedoch ab, da die Zahlung aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10.02.2018 fällig war, somit außerhalb der Zehntagefrist. Hinweis: Gewährt das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, so verlängern sich die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um jeweils einen Monat (hier: vom 10.01.2018 auf den 10.02.2018). Der BFH betonte, dass die Fälligkeit für einen abweichenden Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in den Zehntagezeitraum fallen muss, da Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember bei erteilter Dauerfristverlängerung ansonsten allein durch freiwillige Zahlung vor Fälligkeit dem Vorjahr zugeordnet werden könnten, obwohl sie erst deutlich nach dem Jahreswechsel zu zahlen sind. Im Urteilsfall hatte die klagende Gesellschaft aller Voraussicht nach noch die Chance, die Zahlung im Folgejahr 2018 als Betriebsausgabe abzuziehen. In umgekehrter Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung aber komplett verlorengehen: Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und wird der betroffene Unternehmer daraufhin auf einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit verwiesen, kann es vorkommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahmenüberschussrechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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