Rettungssanitäter: Dauerhafte Bereichszuordnung begründet noch keine erste Tätigkeitsstätte

Als Geschäftsführer einer GmbH trägt man eine große Verantwortung. Und solange alles gut läuft und die GmbH ihren Verpflichtungen nachkommt, sollte es keine Probleme geben. Schwierig wird es, wenn die GmbH bestimmten Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Weiterleitung der Lohnsteuer an das Finanzamt, nicht mehr nachkommt. Dann kann das Finanzamt auch den Geschäftsführer der GmbH haftbar machen. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, kann das Finanzamt entscheiden, welchen von ihnen es in welchem Umfang in Haftung nimmt. Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob das Finanzamt hierbei richtig gehandelt hat. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der B-GmbH, an der auch E beteiligt war. Sein Geschäftsführervertrag war bis zum 30.06.2019 befristet. Am 15.04.2019 verfassten der Kläger sowie E und A (Geschäftsführer der C-GmbH) einen "Letter of Intent". Demzufolge beabsichtigte die C-GmbH, die mehrheitlichen Anteile an der B-GmbH zu erwerben. Im Zuge dessen sollten A und E Geschäftsführer und der Kläger ab dem 01.07.2019 Berater werden. Gleichzeitig wurde ein Gesellschafterbeschluss verfasst, wonach A zum 01.05.2019 und E zum 01.07.2019 zu Geschäftsführern bestellt werden. Mit notariellem Vertrag vom 15.04.2019 schied E aus der GmbH aus und die C-GmbH wurde Mehrheitsgesellschafterin der B-GmbH. Im Handelsregister war, auch nach dem 30.06.2019, allein der Kläger als Geschäftsführer eingetragen. Am 23.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 02.06.2020 nahm das Finanzamt den Kläger für Lohnsteuerrückstände in Haftung, da er laut Handelsregisterauszug im Haftungszeitraum Juni bis Dezember 2019 als Geschäftsführer bestellt war. Die Klage des in Haftung Genommenen vor dem FG war erfolgreich, denn mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Daher endete die Geschäftsführerstellung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2019. Zwar gab es dazu keinen gesonderten Gesellschafterbeschluss, jedoch konnte der Beschluss vom 15.04.2019 in diesem Sinne ausgelegt werden. Dieser Beschluss war wirksam und bedurfte keiner notariellen Beurkundung. Dass der Kläger auch nach dem 30.06.2019 noch Schriftstücke unterschrieben hatte, war unerheblich. So gesehen war er lediglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig. Ab dem 01.05.2019 wurde die Geschäftsführertätigkeit durch A ausgeübt. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerhaft, da es auch noch weitere Geschäftsführer gab, die in Haftung genommen werden konnten.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2023)
Auch Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer möglichst viel "Netto" von ihrem Bruttolohn herausbekommen und die einbehaltenen Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen. Um die Abzugsbeträge (insbesondere die Lohnsteuer) zu mindern, wird häufig versucht, steuerfreie Lohnbestandteile in das Entlohnungsmodell einzubauen, wie beispielsweise Kita-Zuschüsse, Leistungen zur Gesundheitsförderung oder Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Handys und PCs zur privaten Nutzung. Eine weitere Strategie besteht darin, zwischen den Arbeitsparteien eine Sonderrechtsbeziehung (z.B. ein Mietverhältnis) aufzubauen, um die dann auf dieser Grundlage erfolgenden (Miet-)Zahlungen dem Lohnsteuerabzug zu entziehen und gegebenenfalls geltende Freibeträge auszuschöpfen. Einen solchen Versuch hat auch ein mittelständisches Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen unternommen, indem es seinen Mitarbeitern ein Entgelt dafür zahlte, dass sie an ihrem privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers anbrachten. Zugrunde lag diesen Zahlungen ein "Mietvertrag Werbefläche", der auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet war und von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden konnte. Die Mitarbeiter erhielten für ihre "Werbeleistungen" ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte die Zahlung als sonstige Einkünfte und behielt keine Lohnsteuer ein. Da für sonstige Einkünfte ein Freibetrag von 256 EUR pro Jahr gilt, hätten die Arbeitnehmer die Zahlungen auch später nicht in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern müssen, so dass sich ein maximaler Steuerspareffekt eingestellt hätte. Das Finanzamt stufte die Zahlungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und nahm den Arbeitgeber für nicht entrichtete Lohnsteuer in Haftung. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Zahlungen nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, sondern aufgrund einer separaten "Werbebeziehung". Der Bundesfinanzhof stufte die Lohnsteuernachforderung jedoch als rechtmäßig ein und entschied, dass das bezogene Entgelt steuerpflichtiger Arbeitslohn war. Zwar führt nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zwangsläufig zu Arbeitslohn, so dass Arbeitsparteien neben dem Arbeitsvertrag auch weitere eigenständige Verträge abschließen können. Kommt diesen Verträgen allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich nach Gerichtsmeinung insoweit nur um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Bei den Werbemietverträgen fehlte es an einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt, da die Laufzeit der Verträge an die Arbeitsverträge geknüpft war und für die Bemessung des Entgelts ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen war, sondern die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) haben im Jahr 2018 rund 13,7 Millionen Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in Anspruch genommen. Auf ihrem Arbeitsweg legten sie dabei durchschnittlich 29 Kilometer zurück. Rund 81 % der Pendler haben zumindest für einen Teil der Strecke das Auto genutzt. Die Auswertungen von Destatis zeigen auch, dass ausgerechnet Pendler mit einem Jahresbruttolohn von unter 10.000 EUR mit 32 Kilometern den weitesten Arbeitsweg zurücklegten. Bei Löhnen zwischen 10.000 EUR und 100.000 EUR pro Jahr betrug die Pendelstrecke hingegen durchschnittlich 26 Kilometer. Arbeitnehmer können für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit eine vom gewählten Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abziehen. In Zeiten hoher Spritpreise, wenn gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer wieder in Präsenz im Büro erscheinen müssen, bieten Fahrgemeinschaften dabei einen besonderen Steuervorteil: Jeder (Mit-)Fahrer darf für die gemeinsamen Fahrten die Entfernungspauschale in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Wie bei Alleinfahrern kann die Pauschale aber nur einmal pro Arbeitstag abgesetzt werden. Hinweis: Bei der Abrechnung der Entfernungspauschale muss nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte angegeben werden. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke) und regelmäßig genutzt wurde.     Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.12.2022 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen betreiben internationalen Luftverkehr. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind. Das BMF hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste sind verschiedene im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen sowie Adressänderungen und Änderungen des Firmennamens berücksichtigt worden. Zudem wurden fünf Firmen von der Liste gestrichen. Diese Liste wird jährlich aktualisiert.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung und damit an einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn ein Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber lediglich einem Einsatzbereich (dauerhaft) zugewiesen wird, innerhalb dessen er in turnusmäßigem Wechsel (aufgrund monatlicher Dienstpläne) in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden soll. Nach Gerichtsmeinung kann allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ganz überwiegend an einer bestimmten Rettungswache eingesetzt wurde. Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine dauerhafte Zuordnung zu einem spezielleren Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zur jeweils angesteuerten Tätigkeitsstätte zu ihren Gunsten nach Reisekostengrundsätzen absetzen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zum Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen herausgegeben und die Vereinfachungsregelungen aus dem BMF-Schreiben des Jahres 2004 gestrichen. Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen war bisher der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betrug. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlerstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Die Vereinfachungsregelungen des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2004 sahen vor, dass für viele Silbermünzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war, ohne dass es einer Wertermittlung bedurfte. Dies hat jedoch in der Praxis dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Daher sind diese Vereinfachungsregelungen nun nicht mehr anzuwenden. Es ist nun bei Gold- und Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlerstück handelt und ob die 250-Grenze überschritten ist. Der Metallwert von Goldmünzen ist grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold zu ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer aber auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 50.813 EUR je Kilogramm zu erfolgen. Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 631 EUR je Kilogramm vorzunehmen. Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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