Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Diätverpflegung lassen sich nicht absetzen

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, greifen ihm die Eltern häufig finanziell unter die Arme, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Ist das Kind auswärtig untergebracht und haben die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser wurde ab dem 01.01.2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR pro Jahr und Kind angehoben. Ein Kindergeldanspruch ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag gegeben. Hinweis: Eine auswärtige Unterbringung wird vom Finanzamt in vielen Formen anerkannt, z.B. in Studentenwohnheimen, in einer gemieteten Einzimmerwohnung oder in Wohngemeinschaften. Wichtig ist nur, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Weitere Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist, dass das Kind bereits volljährig ist und nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag zumindest zeitanteilig (monatsweise mit einem Zwölftel). Sind Eltern getrennt oder geschieden und steht ihnen jeweils der halbe Kinderfreibetrag zu, müssen sie sich den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich ebenfalls teilen. Unerheblich für die Freibetragsgewährung ist, ob das Kind neben seiner Ausbildung oder seines Studiums noch jobbt, denn Einkünfte des Kindes werden nicht auf den Freibetrag angerechnet. Gleiches gilt für Ausbildungsbeihilfen wie BAföG. Der Freibetrag wird vom Finanzamt auf Antrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass bei der Berechnung des Lohnsteuereinbehalts monatlich ein Freibetrag von 100 EUR mindernd berücksichtigt wird. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch erst in der Einkommensteuererklärung beantragen. Hinweis: Haben Eltern für ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig noch als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags (2023: 10.908 EUR) in der Einkommensteuererklärung absetzen (zuzüglich etwaiger übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind). Das Finanzamt spielt bei diesem Kostenabzug aber nur mit, wenn das Kind auch "bedürftig" ist. Sein Vermögen darf hierfür nicht mehr als 15.500 EUR betragen. Ausgenommen ist hierbei jedoch existenziell notwendiges Vermögen wie beispielsweise eine selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnung des Kindes. Verfügt das Kind im Jahr der Unterhaltszahlung über Einkünfte von mehr als 624 EUR, muss der übersteigende Betrag zudem von den absetzbaren Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Steuererstattungen und -nachzahlungen müssen nach den Regelungen der Abgabenordnung verzinst werden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt neben dem Nachzahlungsbetrag also zusätzlich Zinsen zahlen. Auf der anderen Seite werden auch Steuererstattungen verzinst. Steuerzahler erhalten also Zinsen vom Finanzamt ausgezahlt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Bislang lag der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei 6 % pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für die Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Der bisherige Zinssatz von 6 % pro Jahr blieb nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aber weiter anwendbar. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Steuerzahler die bis 2018 anfallenden Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr nicht über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen herabsetzen können. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine Steuer- oder Zinsfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. Der BFH verwies darauf, dass ein Erlass der Zinsen die Regelungen des BVerfG unterlaufen würde, wonach der alte Zinssatz bis einschließlich 2018 fortgelten darf. Hinweis: Steuerzahler müssen auch dann Nachzahlungszinsen zahlen, wenn die Zinsentstehung auf eine schleppende bzw. verzögerte Bearbeitung des Finanzamts zurückzuführen ist. Der BFH betonte erneut, dass es nicht auf den Grund für die verspätete Steuerfestsetzung ankommt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2023)
Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast: 1. Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit (einfache Fahrstrecke) gibt es pro Arbeitstag - unabhängig vom Verkehrsmittel - einen Werbungskostenabzug von jeweils 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. 2. Homeoffice-Pauschale: Wer von zu Hause aus arbeitet, kann für sein Homeoffice eine Pauschale von 6 EUR pro Arbeitstag (für maximal 210 Tage) als Werbungskosten abziehen - unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers. 3. Fortbildungen: Neben den Seminargebühren können bei einer beruflichen Fortbildung auch Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 EUR, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 EUR. 4. Arbeitsmittel und Möbel: Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Notebooks und Drucker. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Umsatzsteuer mehr als 952 EUR kostet, muss dieser über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sind die Kosten niedriger, lässt sich die volle Summe im Jahr des Kaufs abziehen. 5. Internet und Telefonie: Die Kosten für Telefongespräche können entweder pauschal mit 20 % der Telefonrechnung (allerdings begrenzt auf 20 EUR monatlich), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder alternativ durch eine Schätzung auf Grundlage dreimonatiger Aufzeichnungen abgesetzt werden. 6. Arbeitszimmer: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Raums uneingeschränkt absetzbar. Alternativ kann eine Pauschale von 105 EUR für jeden Monat, in dem es der Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden (1.260 EUR pro Jahr). 7. Berufsbedingte Umzugskosten: Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen die Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. 8. Arbeitskleidung: Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, ist absetzbar (z.B. Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner). Auch die Reinigungskosten können geltend gemacht werden; viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 EUR ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten: Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich ebenfalls absetzen. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 EUR, für klassische Bewerbungsmappen 9 EUR angegeben werden. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, Inserate, Job-Portale, Bewerbungscoaching und Bewerbungsfotos geltend gemacht werden. Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen sind nach Reisekostengrundsätzen abziehbar. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften: Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und  Arbeitsrechtschutzversicherung. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sind ebenfalls absetzbar.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Kindergeld erhält man eigentlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Allerdings kann es Gründe geben, weshalb auch darüber hinaus ein Anspruch auf Kindergeld besteht. So kann bei der Absolvierung einer Erstausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden. Hinsichtlich des Begriffs der Erstausbildung gibt es aber oft Unklarheiten, die dann zum Rechtsstreit führen. So wie in einem Fall, in dem das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden musste. Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre im Mai 1997 geborene Tochter. Im Februar 2021 beantragte sie, das Kindergeld für ihre Tochter bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres festzusetzen. Im Dezember 2020 hatte die Tochter das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Medizinstudiums erhalten und zum 01.01.2021 eine Weiterbildung zur Kinderärztin begonnen. Mit Bescheid vom 11.03.2021 wurde ab dem Monat April 2021 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da die Tochter laut den vorliegenden Unterlagen ihre Hochschulausbildung im März 2021 beenden werde. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Kindergeld wurde zu Recht ab April 2021 verwehrt. Bei einer Erstausbildung muss es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, mit dem ein Abschluss durch eine Prüfung erworben wird. Es ist aber eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist zwar ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Medizinstudium und der Facharztausbildung zur Kinderärztin gegeben. Stellt man jedoch auf die Unterscheidung zwischen Hauptsache und Nebensache ab, tritt nach Ansicht des FG die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung hinter der Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Tochter hat ihre Facharztweiterbildung zur Kinderärztin im Januar 2021 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden für eine Dauer von 60 Monaten aufgenommen, sich somit langfristig an einen Arbeitgeber gebunden. Die Vergütung für die Tätigkeit als Ärztin in Weiterbildung erhält sie vor allem für die von ihr erbrachte Arbeitsleistung - und nicht für die Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Der Trend zum Homeoffice hat sich nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt. Der Gesetzgeber unterstützt dies auch steuerlich und lässt den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen zu. Abhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzungen können die Kosten entweder unbegrenzt oder bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt. Im Streitfall kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug, da sich ein unverheiratetes Paar die Kosten seines Einfamilienhauses geteilt hatte und daher - so das Finanzamt - auch nur 50 % der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers durch den Steuerpflichtigen getragen worden seien. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun darüber entscheiden. Der Kläger hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus angemietet, in dem er einen Raum als Arbeitszimmer nutzte. Im Streitjahr entstanden für das Haus Kosten von 26.607 EUR, die vom Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte getragen wurden. 10 % der entstandenen Kosten entfielen auf das Arbeitszimmer. Der Kläger machte diesen Betrag in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Hälfte davon an und argumentierte, dass nur dieser Anteil tatsächlich vom Kläger getragen worden sei. Die Rechtsprechung zu Drittaufwand bei Ehegatten sei bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet, denn im Streitfall lagen die Voraussetzungen für den unbegrenzten Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer vor. Dem Kläger habe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden und das Arbeitszimmer habe den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dargestellt. Bei Ehegatten sei die Höhe der Miteigentumsanteile am genutzten Eigentum für die Höhe des Werbungskostenabzugs nicht relevant. Nutze ein Ehegatte einen Teil des Hauses (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung allein, seien die von ihm getragenen Kosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Dies gelte auch im Fall des Klägers. Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Eine nur hälftige Abzugsfähigkeit wäre mit dem objektiven Nettoprinzip nicht vereinbar. Im Streitfall habe der Kläger nachgewiesen, dass er und seine Lebensgefährtin die Kosten der Wohnung zu gleichen Teilen getragen hätten. Da die vom Kläger getragenen Gesamtaufwendungen höher als die von ihm geltend gemachten Werbungskosten gewesen seien, könne er die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer abziehen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Ausgaben für die Heilung oder für die Linderung einer Krankheit lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen, sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Diese zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und werden steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung des Steuerzahlers überschreiten. Hinweis: Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Der Nachweis dafür kann durch eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung eines Heilpraktikers bzw. einer Heilpraktikerin erfolgen. Kosten für eine ärztlich verordnete Diät dürfen allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anerkennung von Ausgaben für eine besondere Ernährung stets abgelehnt. Im jüngsten Fall hatte ein Steuerzahler geklagt, dessen Tochter an Zöliakie leidet und deshalb dauerhaft auf glutenfreie Nahrung angewiesen ist. Da diese Lebensmittel meist deutlich teurer sind als "normale" Lebensmittel, wollte er die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Doch der BFH lehnte ab. Laut Einkommensteuergesetz können Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt nach der BFH-Rechtsprechung ausnahmslos und somit auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Denn die spezielle Ernährung ersetzt nicht nur mögliche Medikamente, sondern auch übliche Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen - somit könnten solche Kosten nicht als außergewöhnlich gewertet werden. In seinem Urteil äußert der BFH aber Verständnis für Betroffene: Dass die Ausgaben für Steuerzahler, die auf eine spezielle Diätverpflegung angewiesen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bedeute "eine gewisse Härte". Jedoch habe der Gesetzgeber dies in Kauf genommen. Typische Aufwendungen für die Lebensführung, wie beispielsweise Kosten für die Verpflegung, können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe diese anfallen. Ganz abgeschlossen ist das Thema mit dem Richterspruch des BFH allerdings noch nicht. Denn beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde anhängig, in der es unter anderem um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geht. Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, ist jedoch alles andere als sicher. Ähnliche Verfassungsbeschwerden hat es in der Vergangenheit nicht zugelassen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Kanada gehört zu den beliebtesten Einwanderungsländern. Doch auch wenn man von Deutschland nach Kanada auswandert, hält man unter Umständen noch etwas länger als gedacht eine Verbindung zu Deutschland. Nämlich dann, wenn der deutsche Gesetzgeber auch nach dem Wegzug noch Steuern verlangt, die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Diese regelt die Besteuerung von Vermögenswerten aufgrund der Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob im vorliegenden Fall noch eine steuerliche Verbindung zu Deutschland besteht. Der Kläger war seit 1993 in Deutschland ansässig und hier bis Anfang 2017 unbeschränkt steuerpflichtig, lebte aber seit 2015 auch in Kanada. Mit Ablauf des 26.04.2017 gab er seinen deutschen Wohnsitz endgültig auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Kommanditist mit einem Anteil von 10 % an einer vermögensverwaltend tätigen KG beteiligt. Diese KG wiederum hielt 94,737 % des Stammkapitals einer GmbH, deren Aktivvermögen zu mehr als 90 % aus Grundbesitz bestand. In der Einkommensteuererklärung 2017 gab der Kläger einen fiktiven steuerlichen Veräußerungsgewinn von 2.700.304 EUR an. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sei unverhältnismäßig und führe zu einer Mehrfachbesteuerung. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung hätten im Streitfall vorgelegen. Daher sei die Berücksichtigung des erklärten Betrags durch das Finanzamt zutreffend gewesen. Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Ausreisefreiheit. Die Wegzugsbesteuerung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Eine mögliche Doppelbesteuerung sei unschädlich und auch nicht der Regelfall. Sollte es nach dem Wegzug tatsächlich zu einer Veräußerung der Beteiligung kommen, gäbe es Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Den Lebensabend in der Sonne verbringen - das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland "verfolgen", wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf. Der Kläger, ein ehemals selbständiger Rechtsanwalt, war im Streitjahr nach Portugal ausgewandert. Er erzielte im Inland Einkünfte aus Beteiligungen sowie Vermietungseinkünfte. Zudem bezog er Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk. Das Finanzamt unterwarf die Rente aufgrund der Rückfallklausel im DBA mit Portugal der Besteuerung in Deutschland. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und gab an, dass er nun in Portugal ansässig und die Rente folglich dort zu versteuern sei. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte hat. Neben den Beteiligungen und den Vermietungseinkünften zählen hierzu auch Einkünfte aus gesetzlichen Versicherungen. Da im Besprechungsfall die Rente aus dem Versorgungswerk entgegen den Voraussetzungen nicht für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt wurde, fällt sie nicht unter die Ruhegehälter nach dem DBA. Auch handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr kann eine Besteuerung aufgrund der Rückfallklausel erfolgen, da der Kläger einen Sonderstatus in Portugal hat, wonach für die Dauer von zehn Jahren von einer Besteuerung der Rentenbezüge abgesehen wird. Durch diese Rückfallklausel kann Deutschland das Besteuerungsrecht ausüben. Hierdurch soll eine Nichtversteuerung von Einkünften vermieden werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)

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