Im konkreten Fall: Anforderung des zeitnahen Führens eines Fahrtenbuchs

In der Vergangenheit haben Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne eingefahren haben. Ein solcher Fall hat jetzt auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Eine Privatperson aus Nordrhein-Westfalen hatte verschiedene Kryptowährungen - unter anderem Bitcoins, Ethereum und Monero - privat erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Jahr 2017 hatte sie daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. EUR erzielt, den das Finanzamt der Einkommensteuer unterwarf. Der BFH bestätigte die Steuerpflicht und entschied, dass Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden müssen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut"  im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er beinhaltet neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerzahler etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen nach Gerichtsmeinung erfüllt. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, so unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung. Hinweis: Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Wer eine neue Arbeitsstelle sucht, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich absetzbar sind. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (also dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Briefmarken und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug des Bewerbers. Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten allerdings nur steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.200 EUR überschreiten. Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen die Bewerbungskosten bei ihm sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist ferner, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat. Können die Kosten im Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Hinweis: Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt grundsätzlich nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich aber gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern der überlebende Partner die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung für Familienheime entfällt aber nachträglich, wenn die zunächst erfolgte Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall entfällt. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist jedoch aus zwingenden Gründen aufgegeben, bleibt die Steuerfreiheit wiederum erhalten. Was genau sind nun aber zwingende Gründe? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen gehören, sofern sie dem Erben eine Selbstnutzung des erworbenen Familienheims unmöglich oder unzumutbar machen. Geklagt hatte eine Frau, die nach dem Tod ihres Ehemanns das bislang gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus allein weiter nutzte. Nach knapp zwei Jahren verkaufte sie die Immobilie jedoch und zog in eine Eigentumswohnung. Sie trug vor, dass sie an einer depressiven Erkrankung leide, die sich durch das Leben in dem früher gemeinsam bewohnten Hauses noch verschlechtert habe. Auf ärztlichen Rat hin sei sie umgezogen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) sahen in diesen Umständen keine zwingenden Gründe für den Auszug, so dass sie den nachträglichen Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für rechtmäßig erachteten. Das FG argumentierte, dass die Haushaltsführung im geerbten Einfamilienhaus schließlich nicht unmöglich gewesen sei. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Begriff "zwingend" nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims erfasst. Letztere kann auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausgesetzt ist - ob nun körperlich oder seelisch. Das FG muss deshalb in einem zweiten Rechtsgang die geltend gemachte Erkrankung, einschließlich Schwere und Verlauf, prüfen und dabei gegebenenfalls eine ärztliche Begutachtung einholen. Hinweis: Aus einem weiteren BFH-Urteil des gleichen Tages geht hervor, dass auch körperliche Erkrankungen zwingende Gründe für die Aufgabe einer Selbstnutzung darstellen können. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Tochter ein Familienheim von ihrem Vater geerbt und es zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren wieder ausgezogen, um eine Erdgeschosswohnung auf dem Nachbargrundstück zu beziehen. Die Tochter machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen können. Konkret machte sie zwei Bandscheibenvorfälle und ein Hüftleiden geltend. Auch in diesem Fall verwies der BFH darauf, dass eine unzumutbare Selbstnutzung ein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung darstellen kann.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die sogenannte Konzernklausel des § 6a Grunderwerbsteuergesetz ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun eingehend mit der Regelung befasst und eine diesbezüglich bestehende offene Rechtsfrage geklärt. Die Klägerin, ihrerseits eine Gesellschaft, war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war wiederum eine GmbH, deren Anteile durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. Im Jahr 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Klägerin verschmolzen, wodurch die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin übergingen. Das zuständige Finanzamt gewährte dafür die Steuerbegünstigung der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die AG mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen seien und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH wies die Revision des Finanzamts nun als unbegründet zurück und entschied, dass der - durch die Verschmelzung bewirkte - Übergang des Eigentums an dem Grundstück zwar der Grunderwerbsteuer unterliegt, dieser Erwerb aber nach den Regelungen der Konzernklausel von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge unter anderem dann nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sogenanntes herrschendes Unternehmen und eine sogenannte abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden hat bzw. weiter besteht. Die Vor- und Nachbehaltensfrist muss allerdings nur eingehalten werden, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen eingehalten werden kann. Hinweis: Die vorliegend streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als herrschendes Unternehmen und wer als abhängige Gesellschaft anzusehen ist, war bislang noch offen. Der BFH erklärte nun, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach der Konzernklausel nicht erhoben werden soll. Wird danach beispielsweise in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das herrschende Unternehmen und die Enkelgesellschaft die abhängige Gesellschaft. Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Nutzen Sie als Geschäftsführer oder einer Ihrer Beschäftigten einen Firmenwagen auch privat, muss der Privatanteil als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser Anteil kann auf verschiedene Arten ermittelt werden: entweder konkret anhand des Verhältnisses der gefahrenen Privatkilometer zu den Gesamtkilometern oder aber pauschal nach der sogenannten 1-%-Regelung. Zur Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Privatkilometer muss ein Fahrtenbuch geführt werden - unter Umständen auch in elektronischer Form. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die hierzu in einem Streitfall genutzte Software den Anforderungen genügte. Die Klägerin, eine GmbH, überließ einem ihrer Geschäftsführer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil wurde anhand der privat gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch ermittelt. Das Fahrtenbuch wurde mit einer Software erstellt. Diese erlaubte eine Änderung der vorgenommenen Eintragungen bis zur Festschreibung des jeweiligen Monats. Die Änderungen wurden nur in den Änderungsprotokollen, nicht aber im Fahrtenbuch selbst vermerkt. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Eintragungen seien nicht zeitnah, sondern im Abstand von mehreren Wochen erfolgt. Somit sei der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung zu ermitteln. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung führe zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern sei. Der geldwerte Vorteil könne nach der 1-%-Regelung ermittelt werden oder anhand eines Fahrtenbuchs. Letzteres müsse ordnungsgemäß geführt werden. Das heißt, die Aufzeichnungen müssten vollständig, richtig und auch überprüfbar sein. Zulässig sei nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis. Dieses müsse aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet sein, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. Ein externes Änderungsprotokoll wie im Streitfall entspreche nicht der geforderten "geschlossenen Form". Auch liege keine zeitnahe Fahrtenbuchführung vor, wenn die Eintragungen immer erst - gebündelt - im Abstand von mehreren Wochen erfolgten.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort seine erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass bei befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses häufig keine dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne vorliegt, so dass der Arbeitnehmer an seinem Einsatzort keine erste Tätigkeitsstätte begründet und seine Pendelfahrten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen absetzen kann. Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher) abgeschlossen hatte. Er war ab Vertragsbeginn ausschließlich bei einem Kunden (Entleiher) eingesetzt. Die Einsätze waren jeweils befristet, schlossen im Streitjahr 2014 aber nahtlos aneinander an. Der BFH urteilte, dass der Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher begründet hatte, da es an einer dauerhaften Zuordnung fehlte. Der Arbeitnehmer hatte zwar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu seinem Verleiher gestanden, er war der betrieblichen Einrichtung des Entleihers jedoch weder unbefristet noch für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet gewesen. Auch die dritte Fallvariante der dauerhaften Zuordnung (Zeitraum über 48 Monate) war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Im Ergebnis konnte der Arbeitnehmer seine Fahrten zum Entleiher damit nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abziehen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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