Land- und Forstwirtschaft: Kfz-Steuerbefreiung gilt auch bei Lohnarbeiten für die Gemeinde
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen können mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Umsätze, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden (kein Zweckbetrieb).
Eine gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen handelte und dabei den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden musste, ist kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, um zu erreichen, dass ein Mitbewerber (gemeinnütziger Verein) seine Umsätze aus einer gleichartigen Handelstätigkeit statt mit 7 % ebenfalls mit 19 % versteuern muss. Die GbR hatte sich mit einer sogenannten Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei ihrem Mitbewerber gewandt, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen vertrat. In diesem Zusammenhang hatte er - ebenso wie die Klägerin - Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet verkauft. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten die Umsätze des Mitbewerbers als ermäßigt zu besteuernde Leistungen einer Körperschaft eingestuft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt.
Hinweis: Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören unter anderem Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für behinderte Menschen unterhalten werden.
Zunächst hatte das FG die Konkurrentenklage der GbR als unbegründet abgewiesen, der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf und erklärte, dass das FG die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Mitbewerbers zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt hatte. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbegünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine für einen Zweckbetrieb erforderliche Blindenfürsorge kann dagegen aber vorliegen, wenn beispielsweise neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob etwas Derartiges hier der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang klären.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil neben der Frage des Direktanspruchs bei der Rückgängigmachung von unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer auch zu deren möglicher Verzinsung Stellung genommen.
Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des EuGH kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen (sogenannter Direktanspruch). Nun hat sich der EuGH erneut mit der Thematik auseinandergesetzt.
Im Urteilsfall wurden Leistungen erbracht, die irrtümlich mit ungarischer Umsatzsteuer abgerechnet wurden. Der Ort der Leistungen befand sich jedoch in Italien, da sich die Erbringung der Dienstleistungen auf ein in Italien gelegenes Grundstück bezog. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wurde diesem in Ungarn verwehrt, da die Steuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Der leistende Unternehmer konnte zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen werden, da er zwischenzeitlich Privatinsolvenz angemeldet hatte. Der Leistungsempfänger wandte sich daraufhin direkt an die Finanzverwaltung.
Der EuGH bejaht den Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Steuerverwaltung und wertet den Anspruch als normalen Vorsteuerüberhang. Er stellt klar, dass die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind. Dem Steuerpflichtigen sei durch den unzutreffenden Steuereinbehalt ein finanzieller Nachteil entstanden. Der EuGH äußert sich jedoch nicht zur Höhe der Zinsen. Mangels einer entsprechenden Regelung in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie liege die Verantwortung hierfür bei den Mitgliedstaaten.
Hinweis: Ein anderes, beim EuGH noch anhängiges Verfahren, in dem es ebenfalls um die Voraussetzungen eines direkten Erstattungsanspruchs gegen den Fiskus auf zu Unrecht an den leistenden Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer geht, bringt möglicherweise mehr Klarheit zu den weiteren Details eines solchen Anspruchs.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Vorsteuerberichtigung eines Unternehmers entschieden, der sein Recht auf Vorsteuerabzug vor Ablauf einer Ausschlussfrist nicht ausgeübt hat. Im Besprechungsfall verkaufte die Gesellschaft B an den Kläger X zehn Baugrundstücke in den Niederlanden. Auf ihnen sollten Mobilheime errichtet werden, um die Grundstücke dann weiterzuverkaufen. Im Jahr 2006 übergab B die Parzellen an X und stellte für diese Lieferung Mehrwertsteuer in Rechnung. X nahm jedoch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch.
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage wurde die beabsichtigte Entwicklung der Parzellen nicht realisiert. Im Jahr 2013 verkaufte X zwei Parzellen an B zurück und stellte die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis in Rechnung. X erklärte diese Steuer nicht und führte sie auch nicht ab. Von der Steuerverwaltung erhielt er im Jahr 2015 einen Nacherhebungsbescheid über die Mehrwertsteuer bezüglich des von B für die Lieferung der beiden Parzellen gezahlten Preises. Hiergegen erhob X Klage und machte geltend, dass die Nacherhebung um den für die Lieferung dieser Parzellen im Jahr 2006 gezahlten Mehrwertsteuerbetrag reduziert werden müsse.
Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung jedoch war erfolgreich. Zunächst wurde der Nacherhebungsbetrag herabgesetzt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die tatsächliche Verwendung für das Recht auf Vorsteuerabzug entscheidend sei. Daher könne die X beim Erwerb der beiden Parzellen im Jahr 2006 in Rechnung gestellte und damals nicht abgezogene Mehrwertsteuer bei der ersten Verwendung dieser Parzellen zu Zwecken besteuerter Umsätze im Jahr 2013 vollständig abgezogen werden. Gegen das Urteil wurde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande Revision eingelegt. Dieses wiederum hatte Zweifel, wie die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) auszulegen ist, und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellte fest, dass X, nachdem er es versäumt hatte, sein Recht auf Vorsteuerabzug für den Parzellenerwerb im Jahr 2006 auszuüben, von dieser Möglichkeit nicht innerhalb der Ausschlussfrist Gebrauch gemacht hat. Er beantragte erst im Jahr 2015, das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu dürfen. Die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann. Der von der MwStSystRL vorgesehene Berichtigungsmechanismus findet keine Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger es versäumt hat, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, und dieses wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist verloren hat.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen nur umsatzsteuerfrei, sofern hierfür besonders eingerichtete Fahrzeuge verwendet werden. Ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen hatte diese Umsatzsteuerbefreiung kürzlich einem Unternehmen verwehrt, das kranke, behinderte oder verletzte Personen zum Teil mit serienmäßigen Pkw befördert hatte. Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass somit nicht "besonders eingerichtete Fahrzeuge" verwendet wurden, so dass die erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig seien.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass sich das Unternehmen direkt auf eine Steuerbefreiung nach EU-Recht berufen kann. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat. Die Personenbeförderungsleistungen waren als solche Dienstleistungen einzustufen. Sie erschöpften sich nicht im bloßen Transport der Personen, sondern umfassten auch Leistungen der Notfallvorsorge und eine Begleitung bis in die Krankenstation des Krankenhauses samt dortiger Abholung.
Das Unternehmen war ferner in Deutschland als Einrichtung mit sozialem Charakter einzustufen, da die Verordnungsfähigkeit von Krankenfahrten im Sozialversicherungsrecht als Teil der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich verankert ist. Zudem waren die Beförderungen aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verbänden durchgeführt und die Kosten zum großen Teil durch Krankenkassen und andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen worden.
Zwar existiert in der MwStSystRL eine weitere Steuerbefreiung explizit nur für die Beförderung kranke und verletzter Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen. Ob diese (enger gefasste) Befreiung anwendbar ist, war hier aber unerheblich, da die vorliegenden Beförderungsleistungen bereits unter die (großzügigere) Befreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit gefasst werden konnten.
Hinweis: Der BFH konnte in der Sache gleichwohl noch nicht abschließend entscheiden, da das Unternehmen zusätzlich noch Essenscontainer und Medikamente transportiert hatte. Für diese nicht steuerbefreiten Transportleistungen muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Umsatzhöhe treffen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) präzisiert in einem aktuellen Schreiben seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.
Nach dem Unionsrecht hat die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen, der sich auf die Gesamtheit der vom Unternehmer getätigten Umsätze bezieht (Gesamtumsatzschlüssel). In diesem Fall ist der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs auf volle Prozent aufzurunden. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch einen vom Gesamtumsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab zulassen, wenn dieser präziser ist.
Nach deutschem Recht kann eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur vorgenommen werden, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, zu überprüfen, ob die gewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.
Mit dem aktuellen Schreiben ergänzt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtumsatzschlüssel vorliegt und wie dieser im Einzelnen zu berechnen ist. Zudem räumt es dem Unternehmer die Möglichkeit ein, einen sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel zu wählen, sollte sich der bisher angewandte im Nachhinein als nicht sachgerecht herausstellen. Sofern der Unternehmer davon keinen Gebrauch macht, kann die Finanzverwaltung einen von ihr selbst ermittelten sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel anwenden. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel sachgerecht ist, lässt die Finanzverwaltung aber weitgehend offen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vorbereitung von Betriebsprüfungen kann es für Unternehmer hilfreich sein, Szenarien mit verschiedenen Aufteilungsmethoden durchzuspielen, um diese gegebenenfalls rechtzeitig anwenden zu können.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Wer eine Zugmaschine hält, ist von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet wird.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Kfz-Steuerbefreiung auch, wenn Unternehmer Lohnarbeiten für eine Gemeinde leisten. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem ein Unternehmer im Auftrag des Landes Hessen in staatlichen Wäldern Forstarbeiten erbracht hatte. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beanspruchte, hatte er nur für die Nutzholzgewinnung und für Nebenarbeiten beim Holzeinschlag verwendet. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt hatte die Steuerbefreiung abgelehnt und darauf verwiesen, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für sich allein noch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb begründen würden.
Das FG Hessen hatte in erster Instanz entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung auch für Unternehmer gilt, die für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten durchführen. Der BFH wies die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil nun zurück, sodass die finanzgerichtliche Entscheidung Bestand hat.
Der BFH verwies darauf, dass die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe unter die Steuerbefreiung fällt; begünstigt ist auch das Halten von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, aber nicht im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssen unmittelbar einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen.
Die bei der Beurteilung einer Verwendung des Fahrzeugs für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erforderliche Abgrenzung (zwischen einer unmittelbaren und einer nur mittelbaren Förderung) hat nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu erfolgen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2024)
Wie häufig Selbständige und Gewerbetreibende mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten.
Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (auch anonyme) Anzeigen vorliegen.
Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder wurden im Jahr 2021 von insgesamt 8.409.671 registrierten Betrieben insgesamt 150.440 Betriebe geprüft. Das entspricht einer Prüfungsquote von 1,8 %. Bei Großunternehmen lag die Quote bei 17,1 %, bei Mittelbetrieben bei 4,9 %, bei Kleinbetrieben bei 2,4 % und bei Kleinstbetrieben bei 0,8 %. Insgesamt 12.895 Betriebsprüfer waren dafür im Einsatz.
Hinweis: Das erzielte steuerliche Mehrergebnis der Prüfungen lag bei rund 13,1 Mrd. EUR. Davon entfielen allein 9,6 Mrd. EUR auf die Prüfung von Großbetrieben.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2023)