Schenkung: Ist jede unentgeltliche Übertragung eine Schenkung?
Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden unter erleichterten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 gelten sollten. Das BMF hat nun erklärt, dass das Regelwerk auch für 2023 anwendbar bleibt. Danach gilt weiterhin:
Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung 2022 und 2023 lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis - und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer beispielsweise 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu dokumentieren.
Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines durch die Ukraine-Krise geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, so werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer betroffene Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach sogenannten Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug auch erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind unter anderem dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Arbeiten Sie in Spät- oder Nachtschicht? Falls ja, würden Sie das auch tun, wenn es dafür keine besonderen Zuschläge geben würde? Der Gesetzgeber stellt für bestimmte Arbeitszeiten Zuschläge zum eigentlichen Bruttoarbeitslohn steuerfrei, um die Störungen im Lebensrhythmus (tagsüber statt nachts schlafen) oder auch die gesellschaftlichen Nachteile (z.B. sonntags zu arbeiten, während andere frei haben) finanziell auszugleichen. Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen - etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an bestimmten Feiertagen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Aufzeichnungen für die Gewährung der steuerfreien Zulagen sein müssen.
Der Kläger ist eine juristische Person des privaten Rechts. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich durchgeführt, die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Zwar sei dem Finanzamt dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Eine Einzelaufstellung sei nach der Rechtsprechung verzichtbar, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.
Hinweis: Der ansetzbare Stundengrundlohn beträgt höchstens 50 EUR. Auf diese Weise soll die Steuerfreiheit bei hohen Einkommen beschnitten werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Sofern sich ein Kind länger im (außereuropäischen) Ausland aufhält, können die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten den Kindergeldanspruch aberkennen. Grund ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Kinder regelmäßig nur so lange einen Kindergeldanspruch begründen, wie sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für den Kindergeldanspruch bei länger andauernden Auslandsaufenthalten eines Kindes von besonderer Bedeutung ist, ob für das Kind in Deutschland noch Räumlichkeiten zum Wohnen vorgehalten werden. Die Bundesrichter entschieden, dass ein Kind bei einem mehr als ein Jahr andauernden Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken außerhalb der EU und des EWR nur dann noch einen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, wenn ihm in dieser Wohnung auch noch geeignete Räume zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen und es diese auch objektiv jederzeit nutzen kann. Im Urteilsfall hatte ein Vater während des Auslandsaufenthalts seiner Frau und seiner Kinder die große Familienwohnung aufgegeben und war in eine wesentlich kleinere Wohnung umgezogen.
Darüber hinaus setzte der BFH für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. Hierfür muss sich das Kind in der Regel zumindest in den ausbildungsfreien Zeiten hauptsächlich am Ort der Inlandswohnung aufgehalten haben.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bei längeren Auslandsaufenthalten eines Kindes noch gewisse Verbindungen ins Inland aufrechterhalten werden müssen, um den Kindergeldanspruch in Deutschland zu bewahren. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Inlandsaufenthalte zu protokollieren (z.B. über Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets).Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Spenden und Mitgliedsbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Eine Sonderregelung im Einkommensteuergesetz sieht allerdings vor, dass Mitgliedsbeiträge nicht abgesetzt werden dürfen, sofern sie an Sportvereine oder an Vereine gezahlt werden, die eine kulturelle Betätigung in erster Linie zwecks Freizeitgestaltung anbieten. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen weiterhin steuerlich abziehbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Rechtsgrundsätzen auch Mitgliedsbeiträge an ein Blasorchester vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhielt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein dürfe für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die (musikalische) Erziehung und Ausbildung Jugendlicher förderte.
Der BFH folgte demgegenüber der Ansicht des Finanzamts und hob das finanzgerichtliche Urteil auf. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Sonderregelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nach Auffassung der Bundesrichter nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben der Freizeitbetätigung noch andere Zwecke förderte.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz herausgegeben.
Der bisherige Entwurf des Schreibens umfasste lediglich die Lieferung von Gas und basierte auf dem geplanten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Der Bundesrat stimmte diesem Gesetz nun zu. Damit wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Gesetzesänderung ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten. Das finale BMF-Schreiben umfasst deshalb nun auch die Lieferung von Fernwärme.
Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Gaslieferungen durch Tanklastwagen, wenn diese Lieferungen nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen oder weitere Lieferungen, die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen. Aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, im Grundsatz das Ende des Ablesezeitraums maßgeblich. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Daraus ergibt sich für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist; für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 gilt der ermäßigte Steuersatz.
Für laufende Ablesezeiträume müssten die Anbieter von Gas und Wärme die Abschlagsrechnungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 erstellt werden, auf den ermäßigten Steuersatz anpassen.
Das BMF hat einige Vereinfachungsregeln erlassen. So wird es nicht beanstandet, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und die Abschlagsrechnungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz erstellt werden.
Hinweis: Ziel ist es, die Verbraucher zu entlasten und die gestiegenen Energiepreise abzumildern.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.
Die Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode wird vom Finanzamt allerdings nur dann anerkannt, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Hierfür muss es zeitnah und in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden, so dass spätere Änderungen ausgeschlossen sind. Mittlerweile werden Fahrtenbücher immer häufiger in elektronischer Form (z.B. als Smartphone-App oder Software) geführt. Zum Einsatz kommen dabei mitunter spezielle Stecker mit GPS-Trackern und SIM-Karten, die mit der Fahrzeugschnittstelle verbunden werden, so dass die Fahrten automatisch aufgezeichnet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur dann die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt (die geschlossene Form aufweist), wenn nachträgliche Veränderungen an den eingespeisten Daten entweder technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden. Es genügt nach der BFH-Entscheidung nicht, wenn nachträgliche Änderungen nur durch einen Systemadministrator offengelegt werden können. Das elektronische Fahrtenbuch muss also einen unmittelbaren Einblick in die vorgenommenen Änderungen ermöglichen - sofern solche Änderungen überhaupt zugelassen sind.
Hinweis: Wird ein analoges oder elektronisches Fahrtenbuch verworfen, hat dies häufig teure Folgen für den Fahrer, denn dann wird der Nutzungsvorteil in der Regel nach der 1-%- Methode errechnet.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation kann das von einem Buch bis zu einem Haus alles sein. Natürlich fällt für ein Buch keine Schenkungsteuer an. Bei einem Haus ist dies hingegen der Fall. Darüber hinaus können auch Dinge verschenkt werden, die man nicht verpacken kann, wie beispielsweise Anteile an Gesellschaften. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Schenkung darstellt oder nicht.
Der Kläger war mit seinem Vater und seinem Bruder an einer GmbH beteiligt. Per Erbvertrag war vereinbart, dass die Söhne vom Anteil des Vaters jeweils die Hälfte erhalten sollten. Am 15.01.2013 annullierte der Vater den Vertrag mit dem Bruder des Klägers. Dieser erklärt sich einverstanden, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile auf den Kläger übertragen werden. Gleichzeitig verpflichtete er sich, seine Beteiligung mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu veräußern. Der Vater verstarb im Jahr 2013.
In 2017 veräußerte der Bruder des Klägers seinen Anteil an die GmbH. Die notarielle Übertragung erfolgte in 2018. Das Finanzamt setzte auf den 01.11.2017 gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, da der Ertragswert des Anteils höher als der Veräußerungspreis war. Dieser wandte ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten sei und daher bei der Anteilsübertragung kein Schenkungswille vorgelegen habe.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. An sich ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die eigentliche Übertragung erst in 2018 und nicht bereits zum 01.11.2017 erfolgte. Zudem wurde auch keine Schenkung vorgenommen. Es fehlte an dem Bewusstsein des Bruders, die Übertragung seines Anteils an der GmbH ohne Verpflichtung bzw. ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gegenleistung zu erbringen. Somit fehlte ein "Wille zur Unentgeltlichkeit" bei der Übertragung. Dieser ist aber laut Gesetzgeber notwendig. Für die Willensbildung ist auf den Vertrag vom 15.01.2013 abzustellen.
Der Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass der Bruder ohne Bewusstsein zur Teilentgeltlichkeit der Anteilsübertragung gehandelt hat. Aufgrund des zerstrittenen Verhältnisses der Brüder kann man davon ausgehen, dass die Anteile nicht aus familiären Beweggründen zu einem niedrigeren Wert übertragen wurden.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Wer verheiratet ist, kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Veranlagungsart wählen: Zur Wahl stehen die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung. Welche besser ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies von der steuerlichen Gesamtsituation abhängt. Natürlich sollte man immer die Konstellation wählen, bei der die geringste steuerliche Belastung entsteht. Aber kann man dieses Wahlrecht immer wieder ausüben und bei einer einmal getroffenen Wahl jederzeit "zurückrudern"? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hier Klarheit schaffen.
Die Kläger waren im Jahr 2016 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend. Sie waren im Streitjahr nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Daher schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Die Behörde führte eine Zusammenveranlagung durch und erließ im Juli 2019 einen Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen legten die Kläger Einspruch ein. Am 05.11.2019 wurden zwei separate Steuererklärungen der Kläger elektronisch übermittelt. Als Veranlagungsart war jeweils "Einzelveranlagung von Ehegatten" angegeben. Das Finanzamt erhöhte im Zuge dessen den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb, womit dieser einverstanden war. Daraufhin erging am 31.07.2020 ein geänderter Einkommensteuerbescheid unter Durchführung einer Zusammenveranlagung. Am 28.08.2020 erließ das Finanzamt zwei separate Einkommensteuerbescheide im Wege der Einzelveranlagung sowie einen "Aufhebungsbescheid zur Einkommensteuerfestsetzung 2016 vom 22.07.2019". Am 07.12.2020 wiederum beantragte der Prozessbevollmächtigte die Durchführung einer Zusammenveranlagung. Am 29.09.2021 erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Ablehnungsbescheid.
Die Klage gegen die Ablehnung vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kläger hatten kein Wahlrecht mehr, die Veranlagungsart zu wechseln. Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer von ihnen die Einzelveranlagung wählt, und zusammen veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann eine Änderung der Veranlagungsart nur noch erfolgen, wenn ein Bescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und dem Finanzamt die Änderung der Wahl der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird. Dies war hier nicht der Fall. Die von den Klägern wirksam getroffene Wahl der Veranlagungsart hat das Finanzamt mit Erlass der beiden Einkommensteuerbescheide vom 28.08.2020 umgesetzt. Diese Wahl war am 07.12.2020 nicht mehr änderbar. Die Bescheide und damit die Einzelveranlagung waren bestandskräftig.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)