Entsorgungsbranche: Wann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der "werbenden" Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Bei einem Handelsunternehmen ist demnach entscheidend, wann das Ladenlokal eröffnet worden ist. In der Herstellungsbranche kommt es auf den Beginn der Produktion an. Aufwendungen vor der Betriebseröffnung (z.B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals, Renovierung, Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind daher gewerbesteuerlich nicht abziehbar. Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Ertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass vor Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben auch dann gewerbesteuerlich unbeachtlich sind, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen übernommen wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Imbissbetreiber geklagt, der seinen Betrieb samt Inventar zum 01.12.2017 von der bisherigen Betreiberin gepachtet hatte. Im Dezember 2017 ließ er den Imbiss geschlossen, um ihn umfassend zu renovieren. Im Januar 2018 öffnete er den Imbiss schließlich für die Gäste. Das Finanzamt erkannte die im Jahr 2017 entstandenen Renovierungskosten gewerbesteuerlich nicht an und vertrat die Auffassung, dass die Gewerbesteuerpflicht erst ab Januar 2018 eingetreten war und die Renovierung eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung darstellt. Der Imbissbetreiber war hingegen der Auffassung, dass er lediglich einen bestehenden Gewerbebetrieb übernommen habe und sich der Steuergegenstand durch den Betriebsübergang nicht verändert hätte. Der BFH wies die Klage des Betreibers jedoch ab und erklärte, dass der Imbissbetrieb erst mit der Eröffnung für die Kundschaft im Januar 2018 als Steuergegenstand des Gewerbesteuerrechts anzusehen war, so dass vorher entstandene Ausgaben nicht berücksichtigt werden konnten. Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Zwar regelt das Gewerbesteuergesetz, dass ein Gewerbebetrieb bei einem Übergang im Ganzen bei dem "neuen" Unternehmer als neu gegründet gilt, wenn er nicht mit einem anderen, bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Die Regelungen definieren aber keinen Zeitpunkt für die anzunehmende Betriebseröffnung, so dass die allgemeinen Grundsätze für noch nicht eröffnete Gewerbebetriebe anwendbar bleiben.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 25.10.2022 den Entwurf eines Schreibens zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand herausgegeben. Anhand der Struktur juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die sowohl wirtschaftlich als auch nichtwirtschaftlich tätig sein können, ergeben sich Anwendungsfragen zum Vorsteuerabzug. Der Entwurf geht auf den Vorsteuerabzug in verschiedenen Konstellationen ein und schafft Vereinfachungsregelungen für die öffentliche Hand. Infolge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich. Das BMF setzt sich daher insbesondere mit der Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen, der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (Einnahmeschlüssel, Regelungen für Grundstücke, pauschaler Vorsteuersatz) und mit Besonderheiten der Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder auseinander. Hinweis: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPöR neu gefasst. Die Änderungen traten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wurde von einer Übergangsregelung begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bisherige Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung ergänzt, so dass diese Erklärung auch für Leistungen gilt, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Direktanspruchs festgelegt hat. Der Kläger, ein Unternehmer im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, bezog in den Jahren 2014 und 2016 Bauleistungen von der F-GmbH. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entrichtete er an die F-GmbH, die diese wiederum an das Finanzamt abführte. Nachträglich stellte das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung fest, dass der Kläger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz selbst Steuerschuldner war, weshalb der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde. Im Januar 2019 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Angesichts der zwischen dem Kläger und der F-GmbH bestehenden Nettopreisvereinbarungen gestaltete sich eine zivilrechtliche Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge als unmöglich oder zumindest übermäßig erschwert. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung der Steuer lehnte das Finanzamt ab. Das FG entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch vorliegen. Aufgrund der Löschung der F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist diese zivilrechtlich nicht mehr greifbar, was eine Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge übermäßig erschwert. Nach der Rechtsprechung des EuGH garantiert der Grundsatz der Effektivität dem Abnehmer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Leistenden eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen. Der Direktanspruch entsteht erst dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht betonte, dass sich der Fiskus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da diese den Direktanspruch erst begründet. Hinweis: Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weitere Klärung zur Reichweite des Direktanspruchs bringen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2025)
Insolvenzgläubiger dürfen ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Daraus folgt, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Hinweis: Insolvenzforderungen sind Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Ebenso wenig dürfen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Bescheide erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten. Stattdessen sind Steuergläubiger gehalten, ihre Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Maßgabe des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden. Ein Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist daher unwirksam. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass Steuerbescheide ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen können, wenn mit ihnen eine positive Steuer festgesetzt wird und sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau beim Finanzamt eingereicht. Das Amt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 EUR fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 EUR. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen. Der BFH widersprach und erklärte, dass Bescheide in Einzelfällen noch nach Insolvenzeröffnung erlassen werden dürfen. Dies gilt beispielsweise für Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich - trotz positiver Steuer - unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Denn einem derartigen Bescheid fehlt die "abstrakte Eignung", sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Damit hatte das Finanzamt keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden konnte.       Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche, insbesondere in Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle, veröffentlicht. Dabei übernimmt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst. Ein tauschähnlicher Umsatz wird dann angenommen, wenn zwischen einem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem das Entgelt direkt im Austausch gegen die erbrachte Leistung erfolgt. Das Entgelt gilt hierbei als Gegenwert für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung des Leistungsempfängers. In der Entsorgungsbranche bezieht sich dieser Sachverhalt auf die Entsorgung von gefährlichem Abfall, wobei das Entgelt in der Regel durch die Entsorgungsleistung selbst generiert wird. Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es sich nur dann um eine Entsorgungsleistung handelt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung oder Regenerierung von Abfällen übernimmt. Ein tauschähnlicher Umsatz ist nur dann anzunehmen, wenn der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Somit liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn der Abfall lediglich zur Entsorgung überlassen wird, ohne dass eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt. Besonders hervorgehoben wird, dass die Überlassung von verunreinigten Chemikalien keine Lieferung darstellt, die zu einem tauschähnlichen Umsatz führen würde. Der UStAE wurde geändert, um klarzustellen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung übernimmt, ohne dass der Abfallbesitzer eine Lieferung erbringt. Hinweis: Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2025)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.11.2022 die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte geändert. Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wurde zuletzt mit Stand vom 01.01.2022 durch das BMF-Schreiben vom 11.03.2022 neu bekanntgegeben. In dieser Liste waren bislang nicht alle amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte aufgeführt. Aus diesem Grund wird der Abschnitt F der Anlage zum BMF-Schreiben mit Stand vom 01.01.2022 neu gefasst. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen sogar eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen. Erbringen Sie als Unternehmer Leistungen an die Truppe, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Im Regelfall wird als Nachweis hierfür ein Abwicklungsschein benötigt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst worden ist. Die jeweiligen Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt. Zu den begünstigten Streitkräften gehören die US-amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und die niederländischen Truppen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-Out-Zahlungen müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung). Nach dem Urteil dürfen gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich nach Gerichtsmeinung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es aus Sicht des BFH, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen. Die Entscheidung des BFH ist mittlerweile über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein (FinMin) weist mit Erlass vom 20.08.2024 darauf hin, dass aber weiterhin zu unterscheiden ist, ob es sich bei variablen Kaufpreiskomponenten basierend auf Earn-Out-Klauseln um einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte zu versteuern ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klausel) oder ob aufgrund der Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen geleistete "Earn-Out-Zahlungen" als rückwirkendes Ereignis (bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (sog. rückwirkende Earn-Out-Klausel). Das FinMin weist darauf hin, dass der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-Out-Klauseln entschieden hat, bei denen nur das Entstehen der sich bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist. Bei diesen rückwirkenden Earn-Out-Klauseln sollen die Finanzämter (FA) daher weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, sodass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt. Die FA wurden aufgefordert, bislang ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufzunehmen und in diesem Sinne zu bearbeiten.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen. Nachdem die Medien die Steuerverwaltungen der Länder kürzlich wegen zu weniger Kassennachschauen kritisiert hatten, kommt nun eine Reaktion aus Thüringen: Die Finanzministerin des Freistaats erklärte, dass es in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich zu wenige Kassennachschauen gegeben habe - die Ursachen hierfür sieht sie aber insbesondere in der Corona-Pandemie. Laut Ministerium ist der Aufholprozess nun in vollem Gange. Thüringer Finanzbeamte sollen nun für Kassennachschauen besser aufgestellt und mit einer speziellen Prüfsoftware ausgerüstet sein. Die Bandbreite möglicher Prüfungshandlungen reicht von verdeckten Testkäufen bis hin zur detaillierten, IT-gestützten Auswertungen der vorgefundenen Kassendaten. Hinweis: Werden bei einem Datenzugriff größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Dabei wird dann ad hoc das gesamte Unternehmen geprüft, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer nach den pandemiebedingten Einschränkungen nun wieder verstärkt Kassennachschauen durchführen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2024)
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer zumindest abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung für sogenannte Grundstücksunternehmen entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann entfällt, wenn eine Genossenschaft ein Ladengeschäft an eine geringfügig beteiligte Genossin vermietet, die darin einen Gewerbebetrieb betreibt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Genossenschaft ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb in den angemieteten Räumlichkeiten ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 EUR lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb die Frau einen Anteil an der Genossenschaft von 0,0168 %. Dieser Schritt hatte für die Genossenschaft erhebliche gewerbesteuerliche Konsequenzen: Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, dass der Grundbesitz der Genossenschaft damit zum Teil dem Gewerbebetrieb der Genossin gedient habe und eine erweiterte Kürzung folglich nicht gewährt werden könne. Es sei unerheblich, dass die Genossin nur einen "Zwergenanteil" an der Genossenschaft erworben habe. Der BFH folgte dieser Einschätzung und urteilte, dass die erweiterte Kürzung auch dann zu versagen ist, wenn nur relativ unwesentlicher Grundbesitz an eine geringfügig beteiligte Genossin (zur Nutzung für ihren Gewerbebetrieb) vermietet wird und der Gewerbeertrag der Genossin unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 EUR liegt. Hinweis: Bagatellaspekte wie die Vermietung von unwesentlichem Grundbesitz, ein nur geringfügiger Genossenschaftsanteil und ein Gewerbeertrag unterhalb von 24.500 EUR können also auch in der Zusammenschau nicht dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung letztlich doch noch beansprucht werden kann.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

Zurück