Mitarbeiterbeteiligung: Gewinn aus marktüblicher Veräußerung ist kein Arbeitslohn

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann man die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungskilometer geltend machen. Für andere berufliche Fahrten können die tatsächlich gefahrenen Kilometer und auch Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Entscheidend ist daher, wo die erste Tätigkeitsstätte ist. Im Streitfall waren Finanzamt und Kläger unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden musste. Der Kläger arbeitet als Müllwerker für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Zwischen der Abfahrt von der Wohnung am Morgen und der Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen immer mehr als acht Stunden. Die eigentliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug beträgt dagegen stets weniger als acht Stunden (Abwesenheit vom Betriebshof). In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger daher Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225 Tagen geltend. Das Finanzamt sah allerdings die Voraussetzungen einer Auswärtstätigkeit nicht als erfüllt an. Die Klage des Müllwerkers vor dem FG war erfolgreich. Der Betriebshof des Entsorgers ist nicht seine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort nur die Ansage der Einsatzleitung abhört, Fahrzeugbeleuchtung und Blinker kontrolliert und das Tourenbuch sowie Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt. Auch begründen längere Wartezeiten auf dem Betriebshof durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge und gelegentliche Verrichtungen wie die Veranlassung von Reparaturen an Müllfahrzeugen sowie deren Reinigung und Betankung keine erste Tätigkeitsstätte. Für die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist daher die Dauer der Abwesenheit des Müllwerkers von seiner Wohnung entscheidend. Da diese regelmäßig mehr als acht Stunden beträgt, sind die vom Kläger beanspruchten Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nr. 64 EStG geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise: Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Ihre Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): Der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich. Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise Beschäftigte des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft oder des Goethe-Instituts. Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte. Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben. Mit Schreiben vom 04.07.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2022 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Als Gutachter kann man sowohl angestellt als auch selbständig tätig sein. Sofern der Gutachter selbständig tätig ist, braucht er in der Regel ein Arbeitszimmer, in dem er die Gutachten erstellen kann. Wenn die Analyse für die Gutachten außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet, ist zu klären, wo der eigentliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dass diese Einschätzung nicht so einfach ist, zeigt sich im folgenden Sachverhalt, über den das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden musste. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er war psychologischer Gutachter und vor allem in Überprüfungsverfahren der Strafvollstreckungskammern tätig. Die Gutachten verfasste er in seinem häuslichen Arbeitszimmer, ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verfügung. Wenn die Probanden zustimmten, fanden Gespräche mit ihnen auch außerhalb des Arbeitszimmers statt. Im Jahr 2020 machte der Kläger für sein Arbeitszimmer Betriebsausgaben in Höhe von 2.400 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 EUR an, da es das Arbeitszimmer nicht als den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers ansah. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimme sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Hierbei müsse dessen gesamte Tätigkeit bewertet werden. Der zeitliche Aspekt habe nur eine Indizwirkung und sei daher eher untergeordnet. Im Streitfall bilde das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Schwerpunkt seiner Tätigkeit seien Akten- und Explorationsauswertungs-, Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Die Explorationen mit den Probanden, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfänden, stellten keinen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Sie seien zwar ein wichtiger Teil, jedoch könnten die Gutachten auch ohne sie erstellt werden. Sie seien daher - ähnlich zur Tätigkeit der Beschaffung und Lektüre der Akten - eine Vorbereitung für die Auswertung der ermittelten Tatsachen.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Um Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden und sie zu motivieren, geben Arbeitgeber gerne sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen an sie aus. Veräußert ein Arbeitnehmer seine (verbilligt erworbene) Beteiligung später gewinnbringend, ist der daraus erzielte Gewinn kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in leitender Position bei der A-GmbH beschäftigt war. Die Anteile an dieser GmbH wurden von der Y-AG gehalten, welche von einer Investorengruppe über die S-Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungspersonen der A-GmbH, darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment über ein sogenanntes Managementbeteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im Jahr 2006 die Beteiligung an einer sogenannten Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S-Kapitalgesellschaft erwarb. Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 EUR an der KG und war so mit ca. 0,15 % an der S-Kapitalgesellschaft beteiligt. Nach einem Jahr konnte die Y-AG erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart, schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der S-Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür Aktien an der Y-AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden dem Kläger sodann Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 EUR übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der BFH lehnte diese Besteuerung jedoch ab und führte aus, dass zwar auch durch Dritte gewährte Vorteile zu Arbeitslohn führen können, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Beruht der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn aber aus. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führt, ist nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt wurde (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung gegenüber den Anschaffungskosten der Beteiligung). Die Beteiligung an der Manager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber war zivilrechtlich wirksam begründet worden, so dass eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vorlag. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis - hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen - davon war vorliegend jedoch nicht auszugehen. Hinweis: Da der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nicht auf andere Weise besteuert werden konnte, blieb der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei. Seit 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird dadurch zwar eingeschränkt, bleibt aber angesichts des meist höheren individuellen Steuersatzes aus Mitarbeitersicht immer noch rentabel.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Um Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnsektor gering zu halten, können Arbeitnehmer im Rahmen sogenannter Midijobs beschäftigt werden. In Deutschland waren im Jahr 2020 insgesamt drei Millionen Arbeitnehmer als Midijobber eingruppiert. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen musste das Arbeitsentgelt bislang zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR pro Monat betragen (sogenannter Übergangsbereich), damit der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung zahlen musste. Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 EUR je Stunde verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Mini- und folglich auch für Midijobber. Seitdem liegt der Übergangsbereich für Midijobber zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neuerdings von 0 % (statt bisher 10 %) bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Gehaltsplus nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 EUR profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt meist eher gering ausfällt. Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung über die neue Untergrenze von 520,01 EUR, so ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann dies bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 EUR, aber weniger als 520 EUR verdient haben und damit unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt: Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Änderungen gibt es erst dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 an die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind. Hinweis: Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Das sollte jedoch ein wohlüberlegter Schritt sein, denn damit entfällt nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Von der Rentenversicherung können sich die Beschäftigten fortan ebenfalls - wie jeder Minijobber - auf Antrag befreien lassen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: -(aus: Ausgabe 01/2023)
In einem neuen Merkblatt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten im Jahr 2023 bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Demnach gilt: Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Wählt man diese Steuerklassenkombination, muss allerdings später verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (Wegfall der Antragsveranlagung). Ehegatten bzw. Lebenspartner können alternativ das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Ehepaare und Lebenspartner mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält. Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel bzw. die Nutzung des Faktorverfahrens auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse oder einem Wechsel in das Faktorverfahren beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren. Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen will, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein entsprechender Antrag kann für das Jahr 2023 spätestens bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ablesen können. Online lässt sich der voraussichtliche Lohnsteuereinbehalt in den verschiedenen Konstellationen unter www.bmf-steuerrechner.de durchspielen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)

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