Außergewöhnliche Belastungen: Auch Unverheiratete können Kinderwunschbehandlung absetzen
Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 EUR für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden - egal, ob zu Hause am Küchentisch oder am Schreibtisch gearbeitet wird. Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Wohnung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotzdem die Tagespauschale von 6 EUR geltend machen.
Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reisekosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma (= erste Tätigkeitsstätte), entfällt die Tagespauschale für diesen Tag - stattdessen kann dann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden.
Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter), kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte (z.B. in der Schule) tätig war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zusätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden.
Erwerbstätige, die zu Hause über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Hause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen "Mittelpunktsfällen" darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend gemacht werden.
Hinweis: Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen - die tatsächlichen Raumkosten können also nicht mehr abgerechnet werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Privatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Online-Marktplätzen wie eBay verkaufen, bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Allerdings müssen sie beachten, dass auch in dieser privaten Sphäre eine Steuerpflicht der Gewinne eintreten kann, wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 EUR pro Jahr gilt.
Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen, so dass ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten treffen und er sein Gewerbe anmelden muss. Seine erzielten Gewinne unterliegen dann regelmäßig der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es beispielsweise auch, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Geklagt hatte eine Frau, die bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert hatte. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen von ca. 380.000 EUR erzielt.
Der BFH erklärte, dass die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, da die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen. Im Ergebnis lag also eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit vor, die umsatzsteuerlich erfasst werden musste.
Der BFH verwies die Sache gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, da noch zu klären war, ob die Klägerin die sogenannte Differenzbesteuerung anwenden kann, so dass sich der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nicht nach dem erzielten Verkaufspreis bemisst, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen der Differenzbesteuerung nach Auffassung des BFH nicht zwingend entgegen, so dass in diesem Fall auch eine Schätzung in Betracht gezogen werden muss. Käme die Differenzbesteuerung zur Anwendung, würde sich die Steuerschuld der Klägerin erheblich mindern.
Hinweis: Internetverkäufer sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten im Netz wegen eines anonymen Nutzerkontos unentdeckt bleiben, denn die Finanzämter dürfen sich die benötigten Anbieterinformationen mittlerweile von den Betreibern der Internetplattformen beschaffen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
So erfreulich eine Erbschaft sein mag - das Tragische daran ist, dass vorher jemand verstorben sein muss, unter Umständen ein naher Angehöriger. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ergibt sich aus dem Gesetz ein Freibetrag von der Erbschaftsteuer. Dieser ist umso höher, je näher man verwandt ist. Kinder, die ihre Eltern überleben und von den Großeltern erben, erhalten dann sogar den höheren Freibetrag, der ihren Eltern zugestanden hätte. Aber wie ist es, wenn die Urenkelin erbt? Kann auch sie den höheren Freibetrag erhalten? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste diese Frage kürzlich beantworten.
Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der Erblasserin. Sie wurde aufgrund des Testaments zu einem Drittel Miterbin. Die beiden Generationen zwischen Erblasserin und Klägerin waren bereits verstorben. Das Finanzamt berücksichtigte gemäß Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag von 100.000 EUR. Die Klägerin machte jedoch einen Freibetrag von 200.000 EUR geltend - eben weil die Vorgenerationen bereits verstorben waren.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es wurde zu Recht nur der Freibetrag von 100.000 EUR berücksichtigt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern und Abkömmlingen. Mit dem Begriff "Kinder" sind nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, etwa Urenkel, gemeint. Dies wird auch durch den Begriff "Kinder der Kinder" im Gesetzeswortlaut unterstrichen, womit ausschließlich die Enkel gemeint sind.
Die Klägerin unterfällt als Abkömmling eines der Steuerklasse I Nr. 2 unterfallenden Kindes oder Stiefkindes der Steuerklasse I Nr. 3. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass der Klägerin ein höherer Freibetrag zusteht, weil die vorherigen Generationen bereits verstorben sind, ist nicht möglich. Nach Ansicht des FG liegt auch weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts nach dem Grundgesetz vor.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn ein Kläger gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen will, muss er dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem Anliegen - wie auch bei anderen versäumten Fristen - zumindest noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.
Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.
Ein neuer Beschluss des BFH zeigt, dass eine verlängerte Postlaufzeit ein solch unverschuldeter Hinderungsgrund sein kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen Hochschullehrer, der seine bis zum 17.01.2022 (Montag) laufende Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte. Sein Schriftsatz war erst am 18.01.2022 (Dienstag) bei Gericht eingegangen. Vor dem BFH trug der Hochschullehrer vor, dass er den Umschlag mit der Revisionsbegründung bereits drei Tage vor Fristablauf - am 14.01.2022 (Freitag) um 17.40 Uhr - in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen hatte. Dieses Vorbringen konnte er durch den bei Gericht eingegangenen Briefumschlag untermauern, auf dem die Post den Stempelaufdruck "140122" angebracht hatte.
Der BFH entschied, dass der Hochschullehrer die Frist unverschuldet versäumt hatte und daher eine Wiedereinsetzung zu gewähren war. Nach Gerichtsmeinung hatte er auf den rechtzeitigen Zugang vertrauen dürfen. Verzögerungen bei der Briefbeförderung durch den Postdienstleister dürften nicht als Verschulden des Rechtsmittelführers gewertet werden. Der BFH erklärte, dass der Absender grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein Brief den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf erreicht, sofern der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird. Eine Internetrecherche hatte ergeben, dass der betroffene Briefkasten am Tag des Einwurfs letztmalig um 17.45 Uhr geleert worden war. Der Vortrag des Hochschullehrers, er habe nach dem Briefeinwurf noch die Leerung des Briefkastens beobachtet, war damit für den BFH glaubhaft, zumal auch der Stempelaufdruck auf dem Brief für eine postseitige Verarbeitung am 14.01.2022 sprach.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Prozessbeteiligte bei einer Fristversäumnis ein Augenmerk auf die Postlaufzeit richten sollten. Insbesondere der aufgedruckte Datumsstempel der Post auf dem Umschlag kann den Wiedereinsetzungsantrag stützen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Fast jedes zehnte Paar in Deutschland ist ungewollt kinderlos und auf reproduktionsmedizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten dafür werden nicht immer von der Krankenkasse übernommen. Eine Steuerentlastung gab es bisher nur bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit der Frau sowie bestehender Ehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass auch eine gesunde und unverheiratete Frau die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen kann, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet.
Im verhandelten Fall wies der Partner der Steuerzahlerin eine erblich bedingte Chromosomenmutation auf. Dadurch war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind entweder mit schwersten Behinderungen auf die Welt gekommen oder nach der Geburt erst gar nicht lebensfähig gewesen wäre. Das Paar ließ sich bei einer Kinderwunschklinik humangenetisch und psychosozial beraten. Um das vorliegende Risiko zu umgehen, entschied sich das Paar zu einer künstlichen Befruchtung und einer Präimplantationsdiagnostik, die genetische Veränderungen an den Zellen des Embryos vor dem Einsetzen in die Gebärmutter identifiziert.
Der Großteil der Behandlungen wurde an der Frau im Rahmen der künstlichen Befruchtung vorgenommen. Da die Frau selbst gesund war, musste das Paar die Kosten in Höhe von ca. 23.000 EUR selbst tragen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Frau die Ausgaben schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das zuständige Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung ab, weil das Paar nicht verheiratet war.
Die Frau klagte und das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr in erster Instanz recht. Es sah die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung als erfüllt an, da die medizinischen Maßnahmen notwendig waren, eine durch Krankheit des Partners beeinträchtigte körperliche Funktion auszugleichen. Allerdings wurde nur der Teil der Kosten, den die Frau selbst bezahlt hatte, anerkannt. Die vom Partner bezahlten Rechnungen wurden bei der Frau nicht berücksichtigt, da keine Ehe bzw. Zusammenveranlagung vorlag. Das örtliche FA ging gegen dieses Urteil in Revision, so dass der Fall schließlich vor dem BFH landete.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und erklärte, dass die Gesundheit der Frau und deren Ehestatus im Sinne des Einkommensteuergesetzes keine Rolle spielen. Im Urteil wurde auf den untrennbaren biologischen Zusammenhang in Bezug auf einen Kinderwunsch hingewiesen. Zum einen hätte die Erbkrankheit des Partners auch Auswirkungen auf die Frau gehabt, zum anderen hätte eine medizinische Behandlung eines Partners allein nicht für den Zweck ausgereicht.
Somit waren die Maßnahmen am gesunden Körper der Frau steuerlich gerechtfertigt. Weiterhin waren die pränatalen Behandlungen durch die Ärztekammer medizinisch indiziert und wurden im Einklang mit deutschem Recht nach dem Embryonenschutzgesetz durchgeführt. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde somit zugelassen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.
Bescheidener fällt die Erfolgsquote aus, wenn Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Nach dem Jahresbericht des BFH zur Geschäftslage 2023 lag die Erfolgsquote von Steuerzahlern in Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 44 % (2022: 45 %). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden war ein leichter Anstieg der Erfolgsquote von 14 % (2022) auf 15 % (2023) zu verzeichnen. Wenn man alle Verfahren zusammen betrachtet, so wurden 17 % der Fälle zugunsten der Steuerzahler entschieden.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher BFH-Verfahren lag bei elf Monaten. Bei den Revisionen ist die durchschnittliche Laufzeit von 23 Monaten (2022) auf knapp 25 Monate (2023) angestiegen. Der BFH führt das darauf zurück, dass die elf Senate des Gerichts ihr Augenmerk verstärkt auf den Abbau älterer Verfahren gelegt haben. Die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden dauerte neun Monate. Insgesamt erledigte der BFH hat im vergangenen Jahr 1.994 Verfahren, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 7 % entspricht. Insgesamt 1.816 neue Fälle gingen 2023 beim obersten deutschen Steuergericht ein.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2024)
Wenn Sie ein Haus kaufen, fällt bekanntlich Grunderwerbsteuer an. Aber gilt das auch für den Erwerb eines Schuppens? So gibt es beispielsweise Gerichtsurteile, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen auch der Erwerb eines Gartenhauses als grunderwerbsteuerpflichtig beurteilt wurde. Wie es einzuordnen ist, wenn ein Bootsschuppen aus einer Bootshausgemeinschaft verkauft wird, musste jüngst das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entscheiden.
Der Kläger erwarb mit undatiertem Kaufvertrag einen Bootsschuppen, der Teil einer auf Pfählen im Wasser errichteten Bootsschuppenanlage in den neuen Bundesländern ist. Das Wassergrundstück, auf dem die Bootsschuppen stehen, befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes verwaltet. Im Kaufvertrag heißt es, dass der Kaufgegenstand auf Pachtland steht und das Pachtland der Satzung des Vereins unterliegt. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war zulässig und begründet. Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer ist die Übereignung eines Grundstücks oder Gebäudes. An dem Bootsschuppen besteht allerdings kein selbständiges Gebäudeeigentum, und zwar weder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch nach übergegangenem Recht der DDR. Somit ist hier auch keine Veräußerung eines Gebäudeteils erfolgt, wodurch Grunderwerbsteuer hätte ausgelöst werden können. Im Streitfall liegt auch deshalb kein Grunderwerbsteuerfall vor, da ein Gebäudeteil einem Grundstück nicht gleichsteht. Somit sind die Voraussetzungen für einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nicht erfüllt. Die Bootshausgemeinschaft stellt eine Gemeinschaft nach Bruchteilen dar. Der Veräußerer hat seinen Anteil an der Gemeinschaft auf den Kläger übertragen. Dadurch ist der Kläger Mitglied der Gemeinschaft geworden. Allerdings macht dies aus dem Kläger noch keinen Eigentümer.
Information für: allezum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
In Deutschland sind 2,6 Millionen Eltern alleinerziehend - 22 % aller Familien mit Kindern. Alleinerziehende stehen vor der Herausforderung, ihren Alltag mit Kind alleine zu meistern, und viele von ihnen kommen trotz Erwerbstätigkeit finanziell nur schlecht über die Runden. Der Fiskus greift Alleinerziehenden durch einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag unter die Arme. Ein Anspruch darauf besteht, wenn zum Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.260 EUR. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR pro Kind.
Hinweis: Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.278 EUR pro Jahr - dies entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 EUR.
Wohnen andere volljährige Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner) mit im Haushalt des Alleinerziehenden, so darf der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn diese Person ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind ist, für das dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag also bestehen.
Wenn Eltern sich trennen bzw. scheiden lassen, organisieren sie die Kinderbetreuung mitunter nach dem sogenannten Wechselmodell, so dass das Kind abwechselnd - beispielsweise wochenweise - bei Mutter und Vater lebt. Auch wenn bei diesem Wechselmodell die Kinderbetreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt wird, kann nur einer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Eltern müssen dann untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige den Betrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Einzeln oder zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner können den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung bzw. Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.
Hinweis: Arbeitnehmer können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag dann durch einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt gewährt. Für den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind muss allerdings zusätzlich ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt werden. Wer in Steuerklasse I bleibt, erhält zwar im Wege der Lohnabrechnung keine Entlastung, kann den Entlastungsbetrag aber später über die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) beantragen. Den Weg über die Steuererklärung müssen auch Selbständige und Gewerbetreibende gehen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)