Einkommensteuererklärung 2023: Wie sich die Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen lassen

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 EUR. Sparer können den Sparerpauschbetrag über sogenannte Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Das hat den Vorteil, dass die erwirtschafteten Zinsen dann direkt steuerfrei und "brutto für netto" zur Auszahlung kommen. Zu beachten ist, dass der Sparerpauschbetrag nicht pro Bank gilt, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres. Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Es empfiehlt sich aber, bereits erteilte Freistellungsaufträge von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin zu überprüfen und abzuändern, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken "verschoben" haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungsteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss. Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden. Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls darauf achten, dass er den freigestellten Betrag bei der bisherigen Bank auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt. Hinweis: Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Internetseiten anhand von Formularen anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Wenn man berufsbedingt einen zweiten Wohnsitz begründet, können die Kosten unter Umständen in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur, wenn man beide Wohnungen in Deutschland hat. So kann es auch sein, dass aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz in Deutschland begründet wird, aber der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlagen. Die Klägerin wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte im Streitjahr in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie wurde in Russland geboren und lebt dort mit ihrem Ehemann in einer vom Vater des Ehemanns unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich unzweifelhaft im Ausland. Dennoch erkannte das Finanzamt die von ihr für eine doppelte Haushaltsführung in Deutschland geltend gemachten Kosten nicht an, da sich die Klägerin finanziell nicht an den Kosten der Lebensführung in Russland beteiligt habe. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Unstreitig habe die Klägerin im Streitjahr eine Wohnung in Russland gehabt und dort sei auch ihr Lebensmittelpunkt gewesen. Allerdings habe es an der notwendigen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in Russland gefehlt. Eine solche könne auch nicht unterstellt werden, nur weil die Klägerin verheiratet sei. Bei Inlandssachverhalten gehe die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich von einer finanziellen Beteiligung aus. Dies gelte aber nicht für Auslandssachverhalte. Nach Ansicht der Finanzrichter war es im Streitfall zulässig, den Nachweis der finanziellen Beteiligung zu verlangen. Zu den Lebensführungskosten zählen beispielsweise Miete, Nebenkosten, Aufwendungen für Haushaltsgeräte, Lebensmittel und Telekommunikation. Die finanzielle Beteiligung darf nicht erkennbar unzureichend sein, sondern muss oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen. Im Streitfall war die Beteiligung allerdings unzureichend, so dass die geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt wurden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zeitgleich oder nachträglich mit einer Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug zu gewähren. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Im Urteilsfall klagte eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage auf der Südseite ihres Daches betreibt und für 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite plante. Ziel war es, die Komplettanlage mit Fördermitteln zu finanzieren. Aufgrund der Einstellung des Finanzierungsprogramms vor Abschluss der Verträge in 2016 wurde auf Vorschlag der finanzierenden Bank zunächst nur die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben. Durch Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem erst im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Es dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der GbR verwendet wird. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden. Da sie der privaten Stromversorgung dienten, könnten sie nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher komme ein Vorsteuerabzug in Betracht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG stellte fest, dass die Stromspeicher ausschließlich den privaten Belangen der Gesellschafter dienten. Diese bezahlten dafür kein Entgelt an die GbR. Das Speichersystem dient also nicht der Erzielung von Einnahmen. Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt zudem unabhängig davon, ob das Speichersystem zeitgleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen wurde.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Bereits im Jahr 2004 hat der Steuergesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Altersbezügen reformiert und einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeleitet. Das heißt: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, sollen Renten künftig in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht unterliegen. Das Gesetz sieht einen gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung der Renten vor: Für Senioren, die erstmalig im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, galt noch ein Besteuerungsanteil von 50 %. Dieser erhöht sich jedes Jahr um 1 % oder 2 %, bis im Jahr 2040 ein Besteuerungsanteil von 100 % erreicht ist. Aktuell ergeben sich folgende Besteuerungsanteile:   Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil (in %) 2021 81 % 2022 82 % 2023 83 % 2024 84 % 2025 85 %   Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jüngst der Frage nachgegangen, welches Jahr des Rentenbeginns für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgeblich ist, wenn eine Altersrente aufgeschoben wird. Geklagt hatte ein Ruheständler, der bereits im Jahr 2009 - mit Vollendung seines 65. Lebensjahres - einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente erworben hatte. Er ließ den Beginn seiner Rentenzahlung jedoch um drei Jahre hinausschieben, weil er seine Rente dadurch um 21,5 % erhöhen konnte. Diese Möglichkeit war in der Satzung seines Versorgungswerks vorgesehen. Letzteres gab dem Antrag statt und leistete die erste Rentenzahlung somit erst im Jahr 2012. Fraglich war nun, ob sich der Besteuerungsanteil nach einem Rentenbeginn 2009 (58 %) oder 2012 (64 %) berechnete. Der BFH entschied, dass der Ruheständler mit seiner Altersrente dem ungünstigeren Besteuerungsanteil von 64 % unterlag, da als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns das Jahr 2012 heranzuziehen war. Wird der Beginn des Renteneintritts - wie im vorliegenden Fall - auf Antrag des Rentenberechtigten über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, um einen höheren Rentenanspruch zu erlangen, ist zur Bestimmung des Jahres des Renteneintritts der Zeitpunkt maßgeblich, der sich nach dem entsprechenden Versorgungsystem als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Dies war vorliegend das Jahr 2012, denn erst ab diesem Jahr hatte ein Anspruch auf die aufgeschobene Altersrente bestanden, die zudem wesentlich höher als die Regelaltersrente und daher nicht mehr mit dieser identisch war.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, z.B. Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums (z.B. für Tapeten, Teppiche, Gardinen). Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bürostühle oder Schreibtische, sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig. Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 EUR pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 EUR pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten abziehen (wie gesagt 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr). Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers können vom Arbeitnehmer dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer kann dann alle Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen) anteilig als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, sofern er grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. Die Absetzungsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe komplett absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Homeoffice hat.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit Oktober 2022 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Der Gesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, um einen Ausgleich für die allgemeinen Preissteigerungen zu schaffen. Die Prämie kann nur zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie darf in einem Dienstverhältnis aber nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer die Prämie also bereits im Jahr 2022 erhalten, darf er sie nicht erneut im Jahr 2023 oder 2024 beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 EUR in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 EUR über zwei Jahre). Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie mehrfach bezogen werden. Sie muss in jedem Fall aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu bleiben. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Hinweis: Für die Steuer- und Abgabenfreiheit genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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