Aufstiegs-BAföG: Teilerlass von geförderten Darlehen führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten seines privat mitgenutzten Dienstwagens, kann er diese Zuzahlung von seinem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte. Ist die Zuzahlung höher als der Nutzungsvorteil im Zahlungsjahr, kann ein verbleibender Restbetrag sogar in den folgenden Jahren in Abzug gebracht werden. Zahlt ein Arbeitnehmer beispielsweise 5.000 EUR zu, um seinen Dienstwagen mit einem Soundsystem oder Komfortpaket auszustatten und liegt sein Nutzungsvorteil bei 3.600 EUR pro Jahr, muss er im Zahlungsjahr zunächst gar keinen geldwerten Vorteil versteuern, im Folgejahr entsteht ihm nur ein Vorteil von 2.200 EUR (3.600 EUR abzüglich Restbetrag aus dem Vorjahr von 1.400 EUR). Hinweis: Der Arbeitnehmer darf seine Zuzahlung auch in Raten - sogar über mehrere Jahre verteilt - an das Autohaus zahlen. Der geldwerte Vorteil kann in diesem Fall auf gleiche Weise gemindert werden. Sofern der Arbeitgeber die Zuzahlungen nicht bereits beim Lohnsteuereinbehalt gegengerechnet hat, kann der Arbeitnehmer den Abzug in seiner Einkommensteuererklärung beantragen. Unerheblich ist, ob der Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung zuvor nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden ist. Bei der Fahrtenbuchmethode spielen die Finanzämter allerdings nur mit, wenn die ungekürzte Abschreibung des Dienstwagens zuvor in die Kfz-Gesamtkosten und somit in den ermittelten Nutzungsvorteil eingeflossen ist. Hinweis: Zahlen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt dafür, dass sie den Dienstwagen privat fahren dürfen, lassen sich diese Zuzahlungen ebenfalls vom geldwerten Vorteil abziehen. Die Finanzämter akzeptieren den Abzug beispielsweise, wenn das Nutzungsentgelt pauschal (z.B. 200 EUR pro Monat) oder nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens (z.B. 0,20 EUR pro privat gefahrenem Kilometer) bemessen wird oder der Arbeitnehmer die Leasingraten des Dienstwagens übernimmt. Abziehbar sind ferner einzelne selbstgetragene Kosten für den Dienstwagen, zum Beispiel für Kraftstoff, Kfz-Versicherung oder Autowäsche. Bei Nutzung der Fahrtenbuchmethode dürfen Zuzahlungen aber nur vom Vorteil abgezogen werden, wenn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten zuvor in die Kfz-Gesamtkosten eingerechnet worden sind.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Beschäftigten aufbessern wollen, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen: Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu 156 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner des Arbeitnehmers dürfen noch einmal maximal 104 EUR pro Jahr und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr gezahlt werden. Für eine vierköpfige Familie darf sich die Erholungsbeihilfe also auf 364 EUR pro Arbeitnehmer summieren. Sind beide Eltern berufstätig, darf jeder von ihnen diese Summe von seinem Arbeitgeber kassieren, so dass insgesamt 728 EUR das Familienbudget aufbessern dürfen. Hält der Arbeitgeber diese Wertgrenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Beihilfe "brutto für netto" auszahlt und die Lohnsteuer somit zusätzlich verausgabt oder ob er die Lohnsteuer von der Beihilfe einbehält, so dass er sie letztlich auf den Arbeitnehmer abwälzt und nur eine reduzierte Beihilfe zur Auszahlung kommt. Einen Anspruch auf Erholungsbeihilfen haben Arbeitnehmer nicht, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch Minijobber können die Erholungsbeihilfe erhalten, sie wird nicht in die monatliche 520-EUR-Grenze (bis September 2022: 450-EUR-Grenze) eingerechnet. Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Wertgrenzen auch nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer zwingend Steuern und Sozialabgaben. Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Aufenthalt am Meer, der Skiurlaub in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist. Hinweis: Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, dass er das Geld tatsächlich für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.     Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Als Gesellschafter einer GmbH haftet man normalerweise nur mit seiner Einlage, während die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Allerdings gibt es Fälle, in denen auch der Geschäftsführer einer GmbH persönlich mit seinem Privatvermögen haftet - nämlich dann, wenn ein Haftungsfall durch seine Pflichtverletzung verursacht wird. Aber was ist, wenn der Geschäftsführer davon nichts weiß, weil er eigentlich nur als "Strohmann" fungiert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden. Die Klägerin war alleinige nominelle Geschäftsführerin der T-GmbH. Sie übernahm aber keine geschäftsführenden Tätigkeiten. Vielmehr war ihr Ehemann U der (alleinige) faktische Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung deckte das Finanzamt auf, dass U im Jahr 2010 Scheinrechnungen der F-GmbH an die T-GmbH erstellt und die T-GmbH den Vorsteuerabzug daraus geltend gemacht hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die Klägerin in Haftung. Im Umsatzsteuerverfahren wurde entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu Recht versagt wurde. Die Klägerin wandte sich gegen ihre Haftungsinanspruchnahme. Doch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz könne in Haftung genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Die Voraussetzungen für eine Haftung hätten im Streitfall vorgelegen. Die Klägerin sei die (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der T-GmbH gewesen. Ob sie die Aufgabe tatsächlich erfüllt habe oder nicht, sei irrelevant. Die Klägerin habe die Erklärungs- und Entrichtungspflichten der T-GmbH hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 verletzt. Die T-GmbH habe aufgrund der geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen eine fehlerhafte Umsatzsteuererklärung für 2010 abgegeben. Darin liege eine Pflichtverletzung. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin nur als "Strohfrau" fungiert habe. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Sie habe die Geschäftsführung übernommen, ohne die Geschäfte tatsächlich zu führen. Bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hätte man die Pflichtverletzung leicht erkennen müssen. Es liege somit kein Ermessensfehler des Finanzamts vor. Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2014 zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin hatte fortbilden lassen. Das hierfür genutzte Aufstiegs-BAföG war ihr über zwei Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen gewährt worden. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr - wie vertraglich festgelegt - 40 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die geförderten Prüfungs- und Lehrgangsgebühren hatte sie zuvor als Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen abgesetzt. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau um die Höhe des Darlehenserlasses. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen nun und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme anzusetzen ist - und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten Darlehenserlassen zum Aufstiegs-BAföG. Zum einen hatte die Frau die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt, zum anderen beruhte der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflich veranlassten Gründen. Der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und war zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet. Hinweis: Nach den aktuellen Förderbedingungen zum Aufstiegs-BAföG (KfW-Programm 172) wird das Darlehen später sogar zu 50 % erlassen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein Darlehen von maximal 15.000 EUR beantragt werden, für Meisterstücke und vergleichbare Arbeiten ein Darlehen von maximal 2.000 EUR.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ein ausübender Künstler sein kann, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts hingegen führe zur Anwendung des Regelsteuersatzes, da in diesem Fall keine Kunst vorliege. Im konkreten Fall eines Trauerredners musste nun das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) darüber entscheiden, ob dieser eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit ausübt. Der Kläger ist Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor. Er betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, die stets in ein künstlerisches Arrangement, vergleichbar einer Theaterkulisse, eingebunden seien. Das Finanzamt versagte jedoch den begehrten Ansatz des ermäßigten Steuersatzes, da die Texte zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt seien, aber die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe fehle. Die Texte würden sich nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden abheben. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren seien. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht. Ausschlaggebend für die Abgrenzung sei die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers und nicht die subjektive Einschätzung des Trauerredners. Sofern es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk handele, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt werde, trete eine mögliche künstlerische Ausschmückung hinter dem Gebrauchswert der Rede zurück. Im Ergebnis seien die Leistungen des Klägers trotz des hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung zu qualifizieren und daher dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben ab. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitsparteien entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Eine Möglichkeit: Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (PCs, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys) erwachsen, sind nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also beispielsweise die laufenden Kosten für einen Handyvertrag lohnsteuerfrei erstatten, sofern der Vertrag mit dem betrieblichen Handy genutzt wird. Privates Telefonieren ist mit dem Gerät ausdrücklich erlaubt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine interessante Steuergestaltungsmöglichkeit abgesegnet: Im verhandelten Fall hatten die Arbeitnehmer ihre privaten Handys zunächst für einen symbolischen Preis von einem bis sechs Euro an ihren Arbeitgeber verkauft. Dieser stellte die Geräte dann anschließend den Arbeitnehmern wieder als betriebliches Telekommunikationsgerät für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung und übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag). Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Auffassung, dass der vorherige Ankauf der privaten Handys ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch sei und die Kostenerstattung daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe. Der BFH entschied jedoch, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber steuerfrei zu belassen war. Die Handys waren durch den Verkauf an den Arbeitgeber betriebliche Telekommunikationsgeräte, da der Arbeitgeber zivilrechtlicher Eigentümer der Geräte geworden war. Die Handys waren den Arbeitnehmern auch nicht aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung weiterhin zuzurechnen. Entscheidend war in diesem Zusammenhang, dass die Telefone nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben waren und Letzterer als Eigentümer auch das Risiko trug, dass die Geräte beschädigt wurden oder "untergingen". Den Arbeitnehmern war lediglich der Gebrauch der Geräte während des aktiven Arbeitsverhältnisses gestattet. Nach Gerichtsmeinung bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft. Zwischen den Vertragspartnern hatte Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Es lag ferner kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nach Auffassung des BFH nicht zu begründen. Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte ist auch anwendbar, wenn die Geräte - wie im vorliegenden Fall - außerhalb der betrieblichen Räume genutzt werden (z.B. in der Privatwohnung).Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)

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