EuGH-Entscheidung: Umsatzsteuerbefreiung für Osteopathie-Leistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) herausgegeben und eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) getroffen. Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt die Finanzverwaltung nun eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung zum unberechtigten Steuerausweis. Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer JPöR mit unberechtigtem Steuerausweis maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Steuer abziehen. Die Steuer aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine JPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Sofern für die die Rechnung ausstellende JPöR eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, kann auf die Festsetzung und Abführung dieser Steuer verzichtet werden. Zudem ist die JPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Billigkeitsregelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens gilt. Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG ist für jPöR eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage umsatzsteuerlich relevant.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Bereits im Jahr 2019 führte der Steuergesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen ein, um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Die Sonderabschreibung war zunächst für Neubauprojekte mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 2022 ausgelaufen, wurde aber ab 2023 wieder eingeführt; seither müssen Neubauprojekte jedoch gewisse (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllen. Mit dem Wachstumschancengesetz reagierte der Gesetzgeber nun auf die gestiegenen Bauerrichtungskosten und optimierte die Regelungen zur Sonderabschreibung. Ab 2023 gilt: Förderzeitraum: Der Bauantrag muss nun vor dem 01.10.2029 gestellt werden, um die Sonderabschreibung erhalten zu können; bislang waren nur Neubauprojekte mit Bauantrag vor dem 01.01.2027 förderfähig. Baukostenobergrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 durften die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bislang bei maximal 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche liegen, um einen Anspruch auf die Sonderabschreibung zu eröffnen. Mit dem Wachstumschancengesetz erhöhte der Gesetzgeber diese Baukostenobergrenze auf 5.200 EUR. Förderhöchstgrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 dürfen nach Anpassung durch das Wachstumschancengesetz nun maximal 4.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche abgeschrieben werden; bislang lag diese Förderhöchstgrenze bei maximal 2.500 EUR pro Quadratmeter. Hinweis: Die Baukostenobergrenze darf nicht mit der Förderhöchstgrenze verwechselt werden. Während Erstere über das "Ob" der Förderung entscheidet, deckelt Letztere lediglich die Höhe der Sonderabschreibung. Die signifikante Anhebung der Förderhöchstgrenze für aktuelle Neubauprojekte (um beachtliche 60 %) ist die zentrale Neuerung des Wachstumschancengesetzes und macht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nun erheblich attraktiver als bisher, da die Baukosten nun weitaus stärker in die Bemessungsgrundlage einfließen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Wenn man zu Lebzeiten etwas an jemanden verschenkt, unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer. Wie hoch diese ist, hängt unter anderem vom Wert der Übertragung ab. Bei einer Geldschenkung ist dieser einfach festzustellen. Bei Schenkung einer Versicherung kann dies schon schwieriger sein. Hier ist der Wert anzusetzen, den die Versicherung zum Stichtag hatte. Aber wenn jetzt der Schenker noch einen Nießbrauch an der Versicherung hat, stellt sich die Frage, ob dieser dann vom Wert des Erwerbs abgezogen werden kann. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden. Die Mutter M des Klägers schloss als Versicherungsnehmerin eine jederzeit kündbare Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 49 Jahren ab. Versicherte Person war der Kläger. Die einmalige Beitragszahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit wurde von M erbracht. Am Tag der Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Versicherer übertrug M dem Kläger den Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich durch Vertragsübernahme. Der Versicherer stimmte dem zu. M behielt sich aber "den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung" vor. Der Nießbrauch sollte bei Eintritt des versicherten Ereignisses oder Erreichen des Ablaufdatums des Versicherungsvertrags enden. Zum "Rückkauf" waren sowohl M als auch der Kläger berechtigt. Das Finanzamt unterwarf den vom Versicherer für den Bewertungsstichtag mitgeteilten Rückkaufswert ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs der Schenkungsteuer. Der Nießbrauch sei nur aufschiebend bedingt auf einen tatsächlichen Rückkauf des Vertrags vereinbart worden und daher vor Eintritt der Bedingung unbeachtlich. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Das Finanzamt habe zutreffend die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung im Zeitpunkt der Zustimmung des Versicherers der Schenkungsteuer unterworfen. Durch die Übertragung habe der Kläger die Versicherungsnehmerstellung seiner Mutter unentgeltlich übernommen. Es seien damit unter anderem alle Ansprüche gegen den Versicherer unentgeltlich auf ihn übergegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Stichtag der Zeitpunkt des Erwerbs gewesen. Jedoch habe das Finanzamt den zurückbehaltenen Nießbrauch der M zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt. Es handele sich um einen unbedingten Nießbrauch, der nicht nur aufschiebend bedingt für den Fall der Vertragskündigung vereinbart worden sei. Der Nießbrauchswert sei daher vom Erwerb abzuziehen. Hierbei sei aufgrund der zeitlich beschränkten Nutzung ein Vielfaches des Jahreswerts anzusetzen. Auf den reduzierten Erwerb sei dann die Schenkungsteuer zu erheben.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Der Fiskus gewährt Alleinerziehenden einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Dieser Entlastungsbetrag setzt sich aus einem jährlichen Grundbetrag von 4.008 EUR und Zusatzbeträgen von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind zusammen. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist unter anderem, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder). In Zeiten, in denen vermehrt Flüchtlinge aus der Ukraine in Privathaushalte aufgenommen werden, kann die Frage in den Fokus rücken, ob die Aufnahme von volljährigen Flüchtlingen zum Entfall des Entlastungsbetrags führt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat hierzu jedoch Entwarnung gegeben und in einer aktuellen Kurzinfo erklärt, dass Bund und Länder sich darauf geeinigt haben, dass der Entlastungsbetrag aus Billigkeitsgründen auch bei einer Aufnahme von volljährigen Ukraine-Flüchtlingen weiter in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung gilt zunächst für das Jahr 2022. Alleinerziehende Flüchtlinge aus der Ukraine, die in einen Haushalt in Deutschland aufgenommen werden, können den Entlastungsbetrag aber wiederum selbst nicht in Anspruch nehmen, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II aus. Um die Zusatzbeträge ab dem zweiten Kind zu erhalten, muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit Anlage "Kind") beim Finanzamt einreichen. Mit diesem Antrag kann er auch den Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Warum ausgerechnet ich? Diese Frage schießt einem Unternehmer wohl als Erstes durch den Kopf, wenn er von einer geplanten Betriebsprüfung des Finanzamts erfährt. Habe ich etwas falsch verbucht? Hat das Finanzamt einen bestimmten Verdacht? Waren meine Steuererklärungen unschlüssig? Ganz gleich, ob der Unternehmer etwas zu verbergen hat oder nicht - die Anordnung einer Betriebsprüfung sorgt für Fragen und erhöhten Blutdruck. Nach Ergehen der Prüfungsanordnung sollte der Unternehmer sein Hauptaugenmerk darauf richten, die Prüfung gut vorzubereiten. Nur wer den Ablauf, die Spielregeln und die Tücken einer Prüfung kennt, kann unangenehme Überraschungen vermeiden. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat hierfür wichtige Eckpunkte zusammengefasst: Eine Betriebsprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte beziehen. Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer und Zeitraum der Prüfung bekannt. Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaften. Die Betriebsprüfung beginnt mit der Prüfungsanordnung, in der das Finanzamt schriftlich mitteilt, wer, wann und was geprüft wird. In der Regel rufen Prüfer zuvor bereits an, um einen Termin abzustimmen. Vor Beginn der Prüfung sollte die Buchführung des Unternehmens möglichst gemeinsam mit einem Steuerberater besprochen werden, so dass im Zuge einer Schwachstellenanalyse kritische Punkte, wie etwa ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände aufgedeckt und entschärft werden können. Während der Prüfung können Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für streitige Fälle aufzeigen. Die Prüfung findet meist während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt. Der geprüfte Unternehmer unterliegt dabei bestimmten Mitwirkungspflichten. Er muss Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen. Die Finanzbehörden haben in der Regel direkten Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme des geprüften Betriebs. Diese Systeme müssen dem Finanzamt alle relevanten Unterlagen digital zur Verfügung stellen. Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und den Prüfungsfeststellungen, die in einem Prüfungsbericht niedergeschrieben werden. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Am 05.10.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Osteopathie-Leistungen. Das Urteil betraf grundlegende Aspekte des Unionsrechts und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), insbesondere die Frage, ob nationale Regelungen, die gegen diese Richtlinie verstoßen, weiterhin wirksam bleiben dürfen. Im Besprechungsfall ging es um eine belgische Osteopathin, die nicht über offiziell anerkannte medizinische Qualifikationen verfügte, jedoch Mitglied eines Berufsverbands war, der von den belgischen Krankenkassen anerkannt wurde. Die belgische Steuerbehörde erließ einen Bescheid, der Umsatzsteuer auf ihre Osteopathie-Leistungen erhob. Die Klägerin hingegen argumentierte, ihre Leistungen seien gemäß der MwStSystRL steuerfrei. Der EuGH entschied, dass Osteopathie-Leistungen nur unter zwei Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind: Zum einen muss der Osteopath über eine in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannte medizinische Ausbildung verfügen. Zum anderen müssen die erbrachten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen, also darauf abzielen, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Die Klägerin im Urteilsfall erfüllte diese Voraussetzungen nicht, so dass ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterlagen. Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass medizinische Leistungen nur von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der Leistungserbringer über offiziell anerkannte Qualifikationen verfügt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Osteopathen und andere Heilberufe mit nichtanerkannten Qualifikationen, da sie ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Darüber hinaus betonte der EuGH, dass nationale Gerichte nicht befugt sind, gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Regelungen aufrechtzuerhalten, selbst wenn die Rückerstattung zu Unrecht erhobener oder die nachträgliche Erhebung rechtswidrig nichterhobener Mehrwertsteuer aufgrund praktischer Schwierigkeiten als problematisch angesehen wird. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts und die Notwendigkeit für Heilberufe, sich an die Vorgaben der MwStSystRL zu halten, um von Steuerbefreiungen profitieren zu können.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Eltern erhalten ein Kindergeld von 250 EUR pro Kind und Monat ausgezahlt. Diese staatliche Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und zwar für jedes Kind ab der Geburt bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wird ein Kind volljährig, besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag fort, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert. Kindergeld wird den Eltern nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Neben dem Kindergeld sieht das Einkommensteuergesetz für Eltern einen Kinderfreibetrag von 9.540 EUR pro Kind und Jahr vor (für 2024), der sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes in Höhe von 6.612 EUR und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 EUR zusammensetzt. Allerdings können Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig für ein Steuerjahr erhalten, sondern nur eine dieser Vergünstigungen. Das Kindergeld wird zunächst allen Eltern monatlich auf das Konto überwiesen. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob sie für das abgelaufene Steuerjahr stärker profitieren würden, wenn man ihnen bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens - statt der Kindergeldauszahlung - den Kinderfreibetrag gewähren würde. Diese sogenannte Günstigerprüfung wird durch Abgabe der Anlage Kind in Gang gesetzt. Fällt die Steuerersparnis durch den Freibetrag betragsmäßig höher aus als das ausgezahlte Kindergeld, wird bei der Steuerberechnung der Freibetrag abgezogen, jedoch das ausgezahlte Kindergeld angerechnet, so dass unter dem Strich aber eine höhere finanzielle Entlastung für die Eltern eintritt als allein durch die Kindergeldauszahlung. Hinweis: In den meisten Fällen wirkt sich das Kindergeld günstiger aus als der Kinderfreibetrag. Erst bei einem hohen Einkommen kommt der Kinderfreibetrag zum Abzug. Eltern sollten trotzdem zunächst das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen, auch wenn sie sicher sind, dass der Kinderfreibetrag für sie günstiger ist. So erhalten sie sofort eine monatliche Auszahlung und nicht erst eine Steuererleichterung am Ende des Steuerjahres.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder im Studium, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht) können bis zu einer Höhe von 10.632 EUR pro Jahr zuzüglich bestimmter übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag vermindert sich jedoch um: die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die über einen Betrag von 624 EUR pro Jahr hinausgehen, sowie um Ausbildungshilfen der unterhaltenen Person (ohne Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrags). Erzielt die unterhaltene Person negative Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), darf dieser Verlust nur bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge abgezogen werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen die negativen Einkünfte nicht bei den bezogenen Ausbildungshilfen gegengerechnet werden. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine von den Eltern unterhaltene Tochter im Jahr 2017 negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 350 EUR erzielt sowie BAföG-Zuschüsse von 4.020 EUR erhalten. Die Bundesrichter ließen keine Saldierung der Beträge zu, was den abziehbaren Unterhaltshöchstbetrag im Ergebnis um 350 EUR erhöht hätte und verwiesen darauf, dass es ansonsten zu einer doppelten staatlichen Förderung durch die Ausbildungszuschüsse einerseits und die Steuerentlastung anderseits gekommen wäre. Allein zulässig war es, die BAföG-Zuschüsse um eine Kostenpauschale von 180 EUR zu mindern. Da die Tochter keine weiteren positiven Einkünfte erzielt hatte, konnte sich der Verlust damit im Ergebnis nicht einkünftemindernd bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags der Eltern auswirken.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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