Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung: Verwaltung von alternativen Investmentfonds

Ähnlich wie bei den Werbungskosten so stellt sich auch bei den außergewöhnlichen Belastungen alljährlich im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus vom Steuerzahler einfordert. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen: Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen wie beispielsweise eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. Es genügt in der Regel, wenn der Steuerzahler beim Finanzamt die Arztrechnung vorlegt. Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis. Die strengsten Nachweisregeln gelten beispielsweise für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frischzellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat. Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen vom Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen (sog. Belegvorhaltepflicht).Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Wenn jemand stirbt und es kein oder kein gültiges Testament gibt, werden die Erben nach dem Gesetz bestimmt. Dabei werden die familiären Beziehungen berücksichtigt. Und so kann es sein, dass ein Familienmitglied erbt, obwohl der Erblasser das vielleicht gar nicht wollte. Taucht später noch ein Testament auf, kann das Erbe auf die darin benannten Erben übergehen. Diese müssen dann auch Erbschaftsteuer zahlen. Aber was ist, wenn das Erbe bereits vollständig ausgegeben wurde? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob in einem solchen Fall trotzdem Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Der Erblasser setzte am 27.01.2005 in einem handschriftlichen Testament seine Mutter I, B und den Kläger zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser verstarb im August 2006. Daraufhin beantragten seine Mutter I und seine Schwester C als gesetzliche Erben einen Erbschein. Da das Testament des Erblassers zu dem Zeitpunkt nicht bekannt war, wurde der Erbschein erteilt. Nachdem das Testament auftauchte, folgte ein langwieriger Zivilrechtsstreit, in dem B einen Erbschein über ein Drittel des Erbes begehrte. Das Amtsgericht ordnete im November 2014 die Sicherstellung des erteilten Erbscheins an, die im September 2016 rechtskräftig wurde. Im November 2016 wurde ein Erbschein erteilt, wonach I, B und der Kläger je ein Drittel erbten. Ende 2018 setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest. Dieser erhob Einspruch und beantragte eine Herabsetzung der Steuer auf 0 EUR, da I und C das Erbe vollständig verbraucht hätten und er, der Kläger, nichts aus dem Nachlass erhalten habe. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte zwar rechtmäßig, da der Todestag für die Ermittlung der Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer war jedoch noch nicht abgelaufen, da diese erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Kenntnis des Erwerbs begann. Somit konnte noch Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger festgesetzt werden. Allerdings ist im Streitfall der Hilfsantrag begründet. Nach dem Gesetz können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Voraussetzungen hierfür waren im Streitfall gegeben. Der Kläger ist aufgrund seines Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert worden, weil er keine Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten hat. Daher konnte die Steuer auf 0 EUR herabgesetzt werden.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, wirksam ab dem 01.01.2024, auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgeweitet. Die Befreiung umfasst nun die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. In dem Einführungsschreiben wird erläutert, dass durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB umsatzsteuerfrei sind. Dies schließt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ein. Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Steuerbefreiung entfällt. Der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen bleibt unverändert. Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Hiernach befreien die EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung der durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben und beispielsweise hohe Werbungskosten hatten, erhalten Sie eine Erstattung vom Finanzamt. Wenn der Bescheid später als 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres ergeht, erhalten Sie Zinsen auf die Erstattung. Das gilt umgekehrt auch für Nachzahlungszinsen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekanntlich entschieden, dass der lange Zeit gültige Zinssatz von 0,5 % pro Monat in dieser Höhe mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und geändert werden muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall nun entscheiden, ob eine vorläufige Festsetzung der Erstattungszinsen (das heißt, der Bescheid ist noch änderbar) zulässig ist bzw. war. Die Kläger wurden mit Bescheid vom September 2019 für das Jahr 2017 zusammen veranlagt. Darin wurden auch Erstattungszinsen zu ihren Gunsten festgesetzt. Die Zinsfestsetzung erging vorläufig. Der Bescheid enthielt insoweit den Hinweis, dass die Festsetzung von Zinsen vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat sei. Die Kläger wandten sich gegen die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung. Nach Klageerhebung änderte das Finanzamt den Zinsbescheid noch dahin gehend, dass es die Zinsfestsetzung aufhob und aussetzte. Die Klage vor dem FG hatte trotzdem Erfolg. Auch durch die Aufhebung der Zinsfestsetzung ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht entfallen. Es gab nach Ansicht des Gerichts keine Änderungsmöglichkeit des Bescheids. Durch die Aufhebung des Zinsbescheids und die Aussetzung der Zinsfestsetzung hatte das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Außerdem hätte es die Zinsfestsetzung nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen dürfen. Schon zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung stand fest, dass eine spätere Änderung des Bescheids nicht möglich war. Hinweis: Das BVerfG hat seinerzeit entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zur Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 finden musste. Der neue Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 beträgt nunmehr 0,15 % pro Monat.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn ein Darlehensvertrag widerrufen wird, wird in der Regel mit der Bank ein Nutzungswertersatz vereinbart. Dieser umfasst die vermeintliche Rendite, die die Bank durch die Zahlungen des Darlehensnehmers vermutlich erzielt hätte. Wie der Erhalt einer solchen Zahlung steuerlich zu berücksichtigen ist, darüber musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden. Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen. Eines, D1, diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Das andere, D2, der Anschaffung einer privat genutzten Wohnung. Die Kläger widerriefen beide Verträge im August 2014. Hinsichtlich D1 ergab sich nach einem Rechtsstreit ein Nutzungswertersatz von 4.078,79 EUR. Hinsichtlich D2 wurde ein Nutzungswertersatz von 3.582,63 EUR ermittelt. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das Finanzamt aufgrund einer Mitteilung der Bank einen Nutzungswertersatz von insgesamt 7.692,94 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise begründet. Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung sei nicht steuerbar und stelle insbesondere keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Die Bank habe den Klägern weder Entgelt für eine Kapitalüberlassung zugesagt, noch habe sie Entgelt für eine Kapitalüberlassung geleistet. Der Widerruf eines Darlehensvertrags führe zu einem Rückgewährschuldverhältnis, bei dem die sich hieraus ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen seien. Auch führe der Austausch im Rückgewährschuldverhältnis nicht zu einer Forderungsveräußerung. Der erhaltene Nutzungswertersatz aus dem Widerruf des Darlehens für die vermietete Wohnung stelle ebenfalls keinen Kapitalertrag dar. Vielmehr lägen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Dieser Nutzungswertersatz stehe im Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Diese seien als Werbungskosten abzugsfähig. Daher sei deren teilweiser Rückfluss durch die Einnahmenerzielung aus der Vermietung der Wohnung veranlasst und als Einnahmen zu berücksichtigen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Alles hat irgendwann einmal ein Ende. So enden auch zu einem bestimmten Zeitpunkt die Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheids. In der Regel beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Aber es gibt auch Gründe, durch die ein Fristende hinausgezögert werden kann. So kann beispielsweise eine Frist nicht ablaufen, wenn beim Finanzamt ein Antrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist. Im Streitfall lag ein länger währender Erbstreit vor. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der betreffende Erbschaftsteuerbescheid noch geändert werden kann oder nicht. Der Kläger und seine Schwester waren gesetzliche Erben der 1988 verstorbenen Erblasserin. Die Erbschaftsteuer wurde 1994 festgesetzt. Im März 1999 schloss der Kläger mit seiner Schwester einen notariellen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag ab, in dem die Grundstücke des Erbes zwischen beiden aufgeteilt wurden. Im Mai 2003 fand der Kläger ein Testament der Erblasserin, das er beim Nachlassgericht einreichte. Darin wurde er zum Alleinerben eingesetzt. Trotz Widerspruch der Schwester erließ das Nachlassgericht 2009 einen Erbschein mit dem Kläger als Alleinerben. 2010 erließ das Finanzamt einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem der Nachlass nur dem Kläger zugerechnet wurde. Nach Ansicht des Klägers war der Bescheid jedoch nicht mehr änderbar, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Seine Klage gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Recht den geänderten Erbschaftsteuerbescheid gegenüber dem Kläger erlassen, so das FG. Der Bescheid sei dahin gehend zu ändern gewesen, dass der Kläger nun alleiniger Erbe geworden sei und dies neue Tatsachen seien. Dies sei im ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1994 noch nicht berücksichtigt worden, da man zu diesem Zeitpunkt noch nichts von dem Testament gewusst habe. Das Testament und die sich daraus ergebende Stellung des Klägers als Alleinerbe seien dem Finanzamt erst mit der Übersendung des neuen Erbscheins im Jahr 2009 bekanntgeworden. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer sei bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Diese beginne nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlange. Die sichere Kenntnis des Alleinerbes habe der Kläger erst mit dem Erlass des neuen Erbscheins im Jahr 2009 erhalten. Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2023)
Wenn Sie Kinder haben und diese bei Ihnen wohnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. In der Regel endet der Kindergeldbezug mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch gibt es auch Gründe für einen längeren Bezug - wie etwa eine Behinderung des Kindes oder seine Berufsausbildung. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein kurzzeitiger Auszug des Stiefkindes aus der Wohnung schädlich für einen Anspruch auf Kindergeld ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden. Leibliche Eltern des Stiefkindes der Klägerin sind M und V. Die Klägerin lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der leiblichen Mutter M. Im gemeinsamen Haushalt der beiden Frauen wohnten neben den leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Partnerschaft Stiefkinder der Klägerin geworden waren. Nach der Trennung der beiden Frauen zog M mit ihren leiblichen Kindern aus. Dann zog erst ein Kind der M zurück zur Klägerin und später, nachdem es zwischenzeitlich beim Vater gelebt hatte, auch das zweite. Diese nahm beide Kinder in ihren Haushalt auf. Gegenüber der Familienkasse hatten die leiblichen Eltern einer Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung jedoch ab, da das Stiefkindschaftsverhältnis durch den Auszug erloschen sei. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Demnach können auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners - auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft - im Rahmen des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden. Eine Auslegung dahin gehend, dass Stiefkinder unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig bleiben, sei auch zum Schutz der Familie geboten. Daher seien Stiefkinder den leiblichen Kindern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Es komme für den Anspruch auf Kindergeld nicht darauf an, dass das Stiefkind nach Auflösung der Ehe "durchgehend" im Haushalt des Berechtigten verbleibe. Zudem könne, selbst wenn das Tatbestandsmerkmal "in seinen Haushalt aufgenommen" eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe voraussetzen würde, es nicht ohne entsprechende gesetzliche Regelung wieder entfallen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)

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