Selbständige Journalisten: Vergütungen von Verwertungsgesellschaften sind Betriebseinnahmen
Wenn man Arbeitslohn erhält, wird dieser der Lohnsteuer unterworfen. Auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kann man sich Arbeitslohn zahlen und muss diesen folglich der Lohnsteuer unterwerfen. Aber kann es auch sein, dass man nichts bekommt und trotzdem Lohnsteuer zahlen muss? In einem Streitfall meinte das Finanzamt: ja! Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) war anderer Ansicht.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hierfür erhält er ein festes monatliches Bruttogehalt. Des Weiteren ist auch ein Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantiemenzahlung im Geschäftsführervertrag geregelt. In den Streitjahren erhielt der Kläger jedoch keine Tantiemen. Es erfolgte auch keine Passivierung bei der GmbH. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren aufgrund der Tantiemenansprüche Arbeitslohn erhalten habe. Als Zuflusszeitpunkt gelte der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Auf eine tatsächliche Auszahlung komme es nicht an. Das Finanzamt änderte daher die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 und berücksichtigte die vereinbarten Tantiemen als Arbeitslohn.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die nichtgezahlten Tantiemen sind demnach nicht als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen allerdings auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher, vor dem eigentlichen Zufluss, vorliegen. Der (fiktive) Zufluss erfolgt dann bereits bei Fälligkeit, da ein beherrschender Gesellschafter sich selbst die geschuldeten Beträge auszahlen kann. Im Streitfall wurden die vereinbarten Tantiemen aber gar nicht ausgezahlt. Es erfolgte auch keine Passivierung, so dass sich die Tantiemen auch nicht steuermindernd auf das Einkommen der Gesellschaft auswirkten. Ebenso wenig sind die Tantiemen als verdeckte Einlagen der Einkommensteuer zu unterwerfen.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung jährlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.200 EUR zum Abzug bringen. Zuvor lag die Pauschale bei 1.000 EUR. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht wurden. Quittungen oder Belege muss der Arbeitnehmer hierfür nicht vorlegen. Die Pauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und soll jegliche Kosten abdecken, die aufgrund der Berufstätigkeit angefallen sind. Wie hoch die steuerentlastende Wirkung des Pauschbetrags ist, hängt unter anderem von der Höhe des individuellen Steuersatzes ab: Geringverdiener, die einen niedrigen Steuersatz haben, erhalten durch die Anhebung eine geringere Steuerentlastung als Besserverdiener mit einem hohen Steuersatz.
Von der Anhebung profitieren zudem nur Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb der neuen Pauschale liegen. Wer beispielsweise einen sehr kurzen Arbeitsweg hat und deshalb nur eine niedrige Entfernungspauschale abrechnen kann, erreicht häufig mit seinen tatsächlichen Werbungskosten nicht die Höhe des Pauschbetrags, so dass sich für ihn die Anhebung steuerlich voll auswirkt. In diesem Fall beträgt die Mindersteuer zwischen 28 EUR und 84 EUR pro Jahr - je nach individuellem Steuersatz.
Wer einen Arbeitsweg von mindestens 20 Kilometern hat (einfache Entfernung), liegt mit seinen tatsächlichen Werbungskosten in der Regel schon über dem neuen Pauschbetrag. Sind Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, fließt eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr (ab 2023: 1.000 EUR) in die tatsächlichen Werbungskosten ein. Sofern in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet wird, lassen sich sogar Raumkosten von mindestens 1.250 EUR pro Jahr abziehen. Zu den weiteren Werbungskosten zählen unter anderem die Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungen und Dienstreisen sowie Gewerkschaftsbeiträge.
Hinweis: Wer jedes Jahr mit seinen tatsächlichen Werbungskosten konstant unter der Marke von 1.200 EUR bleibt, erzielt also keinen steuerlichen Mehrwert. Für Arbeitnehmer ist es steuerlich deshalb häufig sinnvoll, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, um die 1.200-EUR-Schwelle quasi mit Anlauf zu überspringen. Wer in einem Jahr möglichst viele und im Folgejahr möglichst geringe berufliche Kosten produziert, kann im "Ausgabejahr" die 1.200-EUR-Schwelle überwinden und seine tatsächlichen Kosten abrechnen und im "Sparjahr" dann den Pauschbetrag einstreichen, ohne dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind. Zeichnet sich in einem Jahr ab, dass die Aufwendungen die 1.200-EUR-Marke nicht erreichen, sollten zusätzliche berufliche Ausgaben auf das nächste Jahr verschoben werden, denn dann besteht die Chance, dass sie sich zusammen mit anderen Werbungskosten steuerlich auswirken. Haben die Kosten eines Jahres hingegen bereits die 1.200-EUR-Schwelle erreicht, können Arbeitnehmer vor dem Jahresende noch schnell nachlegen und berufliche Anschaffungen vorziehen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Sie einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, sollten Sie wissen, dass Sie den zu versteuernden pauschalen 1-%-Vorteil deckeln können: Wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs des jeweiligen Jahres geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, dürfen Sie den niedrigeren Wert ansetzen. Bei dieser Kostendeckelung bilden also die Gesamtkosten des Fahrzeugs die Obergrenze für die Entnahmebesteuerung.
Ob und wie Leasingsonderzahlungen in die Gesamtkosten einzurechnen sind, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt (Einnahmenüberschussrechner) einen hochpreisigen Firmenwagen geleast und dafür im Jahr 2011 eine Leasingsonderzahlung von 21.888 EUR geleistet. Für die Folgejahre 2012 bis 2014 beanspruchte er beim Finanzamt die Kostendeckelung und rechnete dabei die Leasingsonderzahlung nicht in die Gesamtkosten ein. Das Finanzamt bezog die Sonderzahlung jedoch, verteilt über den gesamten Leasingzeitraum, ein, so dass die Gesamtkosten letztlich höher ausfielen als die 1-%-Pauschale. Daher kam die Kostendeckelung nicht zum Zuge.
Der BFH bestätigte die Berechnungsweise des Finanzamts und wies darauf hin, dass die von dem Arzt angesetzten Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs nur deshalb so niedrig waren, weil ein Großteil der Fahrzeugkosten durch die Leasingsonderzahlung in ein einzelnes Jahr vorverlagert worden war. Diesem Umstand hat die Vorgehensweise des Finanzamts zutreffend Rechnung getragen, indem es die Leasingsonderzahlung als vorausbezahltes Nutzungsentgelt auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilte.
Hinweis: Dass der Arzt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte und bei ihm somit Ausgaben in dem Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden müssen, in dem sie abgeflossen sind, war nach Gerichtsmeinung unerheblich. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten keine unterschiedliche Entnahmebesteuerung herbeiführen wollte.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2023 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen, wurde am 25.11.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ergänzend hierzu am 29.11.2022 ein Schreiben über die Sonderregelung für Anlagegold herausgegeben.
Die in der Liste aufgeführten Münzen sind in den dort alphabetisch aufgeführten Ländern als Anlagegold zu behandeln. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2023 von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln. Die Lieferung einer nicht in der Liste aufgeführten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden. In diesem Fall müssen jedoch die entsprechenden Kriterien der MwStSystRL erfüllt sein.
Das BMF-Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Hinweis: Sofern Goldmünzen nicht in der Liste enthalten sind, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Behandlung der Goldmünzen als Anlagegold trotzdem erfüllt sind. Hierzu ist der Metallwert anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Selbständige Journalisten erhalten für ihre Arbeit nicht nur Honorare, sondern können für die Übertragung ihrer Urheberrechte auch Vergütungen der Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bildkunst beziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass solche Vergütungen ebenfalls zu den (steuerpflichtigen) Betriebseinnahmen des Journalisten gehören. Geklagt hatte ein selbständiger Journalist, der diese Vergütungen nicht versteuern wollte. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass er nur für seine Honorare arbeite, sein betriebliches Handeln aber nicht darauf gerichtet sei, Vergütungen für seine Urheberrechte zu erlangen.
Der BFH ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und erklärte, dass zu den Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld und Geldeswert gehören, die durch den Betrieb veranlasst sind. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Maßgeblich für die steuerliche Erfassung ist vielmehr, ob ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahmen zum Betrieb besteht. Es genügte für die Erfassung der Vergütungen der VG Wort somit, dass die Zahlungen aus den Veröffentlichungen des Klägers im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit als Journalist resultierten.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
In einem Fall aus Polen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers in betrügerischer Weise verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.
Im Ausgangsverfahren hatte eine Tankstellenmitarbeiterin weggeworfene Zahlungsbelege eingesammelt und dann mittels eines "zweiten Buchungssystems" neue Rechnungen mit einem Gesamtwert von etwa 320.000 EUR über die auf den Bons genannten Treibstoffmengen ausgestellt und an Interessenten verkauft. Die Rechnungsempfänger nutzten diese Scheinrechnungen über nie stattgefundene Treibstofflieferungen unberechtigterweise sowohl für den Vorsteuer- als auch für den Betriebsausgabenabzug.
Nach einer Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen die Scheinrechnungen umfassenden Mehrwertsteuerbescheid zu Lasten der Tankstelle mit der Begründung, der Betrug der Mitarbeiterin sei dem Unternehmen zuzurechnen. Dagegen klagte der Tankstellenbetreiber. Der vom polnischen Gericht angerufene EuGH stellte fest, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden kann, wenn dieser gutgläubig ist. Um als gutgläubig angesehen zu werden, müsse der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt walten lassen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Könne er dies nicht nachweisen, bleibe es bei seiner Mehrwertsteuerpflicht.
Hinweis: Es ist nun Sache der Finanzverwaltung bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber im Besprechungsfall die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Bei allen Einnahmen, die man erzielt, muss man auch immer schauen, ob diese eventuell der Steuer unterliegen. Dazu muss man herausfinden, zu welcher Einkunftsart sie gehören, da die steuerliche Behandlung voneinander abweichen kann. So macht es einen Unterschied, ob es sich zum Beispiel um Kapitalvermögen handelt, das der Abgeltungsteuer unterliegen kann, oder ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, für die gegebenenfalls Gewerbesteuer zu zahlen ist. Der Frage, ob sich diese Zuordnung zu einer Einkunftsart auch im Nachhinein ändern lässt, musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich nachgehen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei dem Vermietungsobjekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Ladenlokal. Die Klägerin ist auch an der X-GmbH & Co. KG beteiligt (mit 4,24 %), deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2017 gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Aufgrund der Beteiligung wurden die Vermietungseinkünfte seit 2006 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Mit Schreiben vom 11.09.2019 legte die Klägerin Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für 2017 ein. Sie wollte die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Einkünfte in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifizieren lassen.
Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2017 sei rechtmäßig gewesen. Nach dem Gesetz gelte als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft neben anderen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte erziele. Die Klägerin habe ihren Grundbesitz vermietet und aufgrund der Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte erzielt. Das Betriebsstättenfinanzamt habe die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2017 festgestellt und der Klägerin ihrem Anteil entsprechend zugerechnet. 2017 seien so Einkünfte von -5.481,13 EUR erzielt worden. Der Gewinnfeststellungsbescheid sei als Grundlagenbescheid für das für die Durchführung des Gewinnfeststellungsverfahrens für die Klägerin zuständige Finanzamt bindend. Einwendungen müssten daher in einem Verfahren gegen den Grundlagenbescheid erfolgen und nicht erst im Verfahren gegen den Folgebescheid. Im Verfahren gegen den Folgebescheid könne nur die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids geltend gemacht werden.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)