Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Vorsteuerberichtigung bei Liquidation eines Unternehmens geurteilt. Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft mit Sitz in Litauen, die in der technisch-wissenschaftlichen Forschung und deren praktischer Anwendung tätig ist. Seit März 2012 führte sie keine mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch. In den Jahren 2012 und 2013 erwarb sie Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines von der EU finanzierten Projekts, dessen Ziel es war, einen Prototyp eines medizinischen Diagnose- und Überwachungsgeräts zu entwickeln und dieses Gerät dann auf den Markt zu bringen. Aus den erhaltenen Eingangsrechnungen zog sie Vorsteuer in Höhe von ca. 90.000 EUR. Das Projekt wurde am 31.12.2013 abgeschlossen. Die Gesellschaft verwendete die Gegenstände und Dienstleistungen für die Herstellung von immateriellen und materiellen Investitionsgütern und beabsichtigte, diese im Rahmen ihrer künftigen steuerpflichtigen Tätigkeit zu verwenden. In den Jahren 2014 und 2015 erwirtschaftete die Gesellschaft Verluste. Aufträge blieben aus und ihre innovativen wissenschaftlichen Aktivitäten erwiesen sich als unrentabel. Daher beschloss der Alleingesellschafter, die Tätigkeit der Gesellschaft einzustellen, und beantragte im August 2015 die Liquidation. Die Gesellschaft wurde antragsgemäß aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gestrichen. Strittig war, ob die damals gezogene Vorsteuer i.H.v. 90.000 EUR zu berichtigen war. Der EuGH hat entschieden, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Vorsteuern für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Herstellung von Investitionsgütern bestimmt sind, in dem Fall zu berichtigen, dass die hergestellten Investitionsgüter nicht im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurden und es auch nie werden, weil der Eigentümer oder Alleingesellschafter entschieden hat, die Liquidation zu beantragen. Die Gründe - wie Zweifel an der Rentabilität der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit -, die die Entscheidung, die Liquidation zu beantragen, und folglich die Einstellung der beabsichtigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit rechtfertigen können, wirken sich nicht auf die Verpflichtung des Unternehmens aus, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen, sofern das Unternehmen endgültig nicht mehr die Absicht hat, diese Investitionsgüter für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden. Hinweis: Der EuGH grenzt den Sachverhalt eindeutig von dem Fall ab, dass während der Liquidation noch Gegenstände oder Dienstleistungen verkauft werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb auch im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung der erworbenen Gegenstände kommen kann, wenn der Erwerber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abgangsmitgliedstaats verwendet. Ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb liegt jedoch nicht vor, wenn bereits die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig war und kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand. Andernfalls würde die Umsatzsteuer doppelt festgesetzt. Der Urteilsfall betraf ursprünglich falsch beurteilte Reihengeschäfte. Der niederländische Erwerber B erwarb unter Angabe seiner polnischen USt-IdNr. Gegenstände vom polnischen Lieferer BOP. Die Lieferungen von BOP an B wurden als inländische Lieferungen innerhalb Polens eingestuft, auf die der polnische Umsatzsteuersatz angewandt wurde. Die Lieferungen an seinen Abnehmer C in einem anderen Mitgliedstaat behandelte B als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. C wiederum versteuerte im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung ordnungsgemäß einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Das polnische Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die bewegte Lieferung nicht der zweiten Lieferung (von B an C), sondern der ersten Lieferung in der Reihe (von BOP an B) zuzuordnen sei. Folglich habe BOP innergemeinschaftliche Lieferungen in Polen getätigt. Diese werden vom Finanzamt nicht steuerfrei behandelt, so dass polnische Umsatzsteuer abzuführen war. B wurde der Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer versagt. Aufgrund der abweichenden Zuordnung der bewegten Lieferung habe B innergemeinschaftliche Erwerbe im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung getätigt. Zudem habe B aufgrund der Verwendung der polnischen USt-IdNr. kumulative innergemeinschaftliche Erwerbe in Polen begründet. Der EuGH stellte klar, dass die ursprünglich falsche Zuordnung der bewegten Lieferung in einer Reihe grundsätzlich zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat führen kann, der dem Erwerber die von ihm für den innergemeinschaftlichen Erwerb verwendete USt-IdNr. erteilt hat. Im Urteilsfall wurde jedoch auch Umsatzsteuer auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen erhoben, während dem Erwerber B kein Vorsteuerabzug gewährt wurde. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden somit nicht steuerfrei behandelt. Im Ergebnis wandte sich der EuGH dennoch gegen die Besteuerung eines kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbs, da dies nicht mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität im Einklang stehe. Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass es in der Praxis wichtig ist, Reihengeschäfte hinsichtlich der bewegten und der ruhenden Lieferung zutreffend zu beurteilen und die korrekte Verwendung der USt-IdNr. sicherzustellen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Supervisionsleistungen können nach EU-Recht umsatzsteuerfrei erbracht werden. Dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte eine Frau, die Supervisionen gegenüber verschiedenen Auftraggebern (u.a. für Träger der Wohlfahrtspflege und der Kinder- und Jugendhilfe) erbracht hatte. Ihre Zielgruppe waren dabei Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und andere in der Pflege tätige Arbeitnehmer, die von ihr in beruflichen Alltagskompetenzen geschult wurden. Die erzielten Jahresumsätze zwischen 14.000 EUR und 26.000 EUR wollte sie umsatzsteuerfrei belassen, das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung jedoch die Auffassung, dass die Leistungen weder nach deutschem Recht noch nach EU-Recht steuerfrei belassen werden können. Mangels Kleinunternehmerschaft setzte das Amt daher Umsatzsteuer fest. Hinweis: Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen vor, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (z.B. der Bezirksregierung) vorlegen kann, wonach sie ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet. Eine weitere nationale Umsatzsteuerbefreiung existiert für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen durchgeführt werden, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Der BFH entschied, dass die Supervisionsleistungen zwar nicht nach dem (eng gefassten) nationalen Recht umsatzsteuerbefreit waren, weil die Supervisorin keine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen konnte und auch nicht die unternehmerbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllte. Anwendbar war nach Auffassung des Gerichts aber eine Umsatzsteuerbefreiung aus dem EU-Recht - entsprechend der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Diese Befreiung gilt für den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Die Supervisorin hatte nach Gerichtsmeinung derartigen Unterricht erteilt, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden von der Umsatzsteuerbefreiung auch Unterrichtseinheiten erfasst, die sich auf die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Klägerin war auch deshalb als Privatlehrerin im Sinne der MwStSystRL anzusehen, da sie für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelte. Sie konnte sich somit direkt auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht berufen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.02.2024 ein Schreiben zu den für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) veröffentlicht. Die Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können, gibt das BMF alljährlich neu bekannt. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es jedoch zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 %, und solchen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die nach Gewerbezweigen unterteilten Pauschbeträge stellen jeweils Jahreswerte für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit solche Waren entnommen werden, sind die Pauschbeträge (auf Basis einer Schätzung) entsprechend zu erhöhen. Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Für Gewerbebetriebe ist es häufig erstrebenswert, möglichst schnell unter die Gewerbesteuerpflicht zu fallen, damit sie ihre Anlaufverluste gewerbesteuerlich absetzen können. Setzt die Steuerpflicht erst später ein, sind die Anlaufkosten nicht abziehbar (d.h. nicht als Verlust feststellbar), die später erzielten Gewinne müssen hingegen versteuert werden. Die Hürden für die Absetzbarkeit von Anlaufkosten sind bei der Gewerbesteuer allerdings recht hoch: Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht (unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter) stets mit Beginn der "werbenden" Tätigkeit. Maßgeblich ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Aufwendungen für bloße Vorbereitungshandlungen (z.B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals oder den Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind gewerbesteuerlich daher unbeachtlich. Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich auch vorweggenommene Ausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Ertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine erste Immobilie beginnt. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. Der Entscheidung zugrunde lag der Fall einer Anfang 2011 gegründeten Gesellschaft (gewerbliche Grundstückshändlerin), deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres begann und am 31.05. des Folgejahres endete. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrags war es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013 gekommen. Das Finanzamt erkannte den von der Gesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Anlaufverlust von rund 1 Mio. EUR nicht an und war der Auffassung, dass die im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisetätigkeiten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründet hätten. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlusts sei daher ausgeschlossen. Der BFH bestätigte diese Auffassung und verwies darauf, dass ein gewerblicher Grundstückshändler seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie aufnimmt. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags, denn erst hierdurch werde der Händler in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags dienten, genügten nach Gerichtsmeinung nicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Darf das Finanzamt über die amtlichen Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sogenannte Non-Food-Artikel vornehmen? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2015 bis 2017 als Einzelkaufmann zwei Supermarktfilialen. Sein Warensortiment umfasste neben Lebensmitteln und Getränken sowie Genussmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, insbesondere Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikprodukte sowie Schreibwarenartikel. Er tätigte Entnahmen aus dem gesamten Warensortiment (mit Ausnahme von Tabakwaren). Da er darüber keine gesonderten Aufzeichnungen führte, berücksichtigte er stattdessen die Pauschbeträge für Sachentnahmen aus dem jeweils gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt zusätzlich weitere Sachentnahmen für die entnommenen Non-Food-Artikel fest, da nach seiner Auffassung die vom Kläger angesetzten Pauschbeträge lediglich die Bereiche Lebensmittel und Getränke abdeckten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und urteilte zugunsten des Klägers. Da dieser keine Aufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen geführt habe, seien die Entnahmen zu schätzen. Die jährlichen Richtsatzsammlungen einschließlich der Pauschbeträge für Sachentnahmen stellten dabei aufgrund der darin enthaltenen Erfahrungswerte lediglich Hilfestellungen dar. Die Schätzung des Finanzamts sei der Höhe nach rechtswidrig. Eine Erhöhung des Gewinns durch Pauschbeträge für Non-Food-Artikel sei unzulässig. Das Sortiment eines Lebensmitteleinzelhändlers bestehe zwar überwiegend aus Lebensmitteln und Getränken, darüber hinaus aber auch aus Non-Food-Artikeln, insbesondere Haushaltswaren. Entsprechende Entnahmen seien in den Pauschbeträgen enthalten. Die Frage, ob für die Entnahme von Non-Food-Artikeln weitere, über die Pauschbeträge nach den amtlichen Richtsatzsammlungen hinausgehende Hinzuschätzungen erforderlich und zulässig sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das FG hat daher die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten folglich offengehalten werden. Hinweis: Das BMF hat mit Schreiben vom 21.12.2022 bereits klargestellt, dass sich die Pauschalen nur auf Nahrungsmittel und Getränke beziehen. Daher sollten ab 2023 für Non-Food-Artikel Einzelaufzeichnungen geführt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)

Zurück