Werbungskosten: Bis zu welcher Höhe können Unterkunftskosten geltend gemacht werden?
Als Arbeitgeber müssen Sie die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einbehalten. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, führt Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sie ab. In der Regel erfolgt die Abrechnung mittels eines Programms, dass die zutreffende Lohnsteuer ermittelt. Eine Außenprüfung beim Arbeitgeber kann jedoch zu dem Ergebnis führen, dass zu wenig Lohn des Arbeitnehmers der Lohnsteuer unterworfen wurde und daher nachzuversteuern ist. Im Streitfall sollte dies über die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen. Dieser wollte das jedoch nicht hinnehmen, so dass das Finanzgericht Niedersachsen (FG) im Streitfall entscheiden musste.
Der Kläger war Angestellter eines privaten Sicherheitsdienstes, der Überwachungsmaßnahmen in Spielhallen durchführte. Sein Grundlohn wurde vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Damit der Kläger bei der Durchführung seiner Überwachungsmaßnahmen nicht auffiel, stellte sein Arbeitgeber ihm sogenanntes "Spielgeld" zur Verfügung, das er an den Spielautomaten einsetzen konnte. Der Arbeitgeber sah dies als steuerfrei an. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer allerdings zu dem Ergebnis, dass die Spielgelder nicht steuerfrei seien. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers sei daher zu erhöhen. Nach einer Kontrollmitteilung forderte das Finanzamt den Kläger zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre auf. Dessen Steuerberater verweigerte dies unter Hinweis darauf, dass für 2013 und 2014 eine Veranlagung gemäß § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht durchgeführt werden dürfe. Dennoch erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.
Die Klage vor dem FG gegen diese Bescheide war begründet. Die Veranlagungen für 2013 und 2014 waren nicht durchzuführen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kann eine Veranlagung nach dem Gesetz nur vorgenommen werden, wenn der Lohnsteuerabzug fehlerhaft war. Das war hier aber nicht der Fall, denn dazu hätte der Steuerabzug insgesamt unterblieben sein müssen. Im Streitfall wurde jedoch ein Steuerabzug vorgenommen - nur eben nicht in der richtigen Höhe. Da die Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht vorliegen, ist auch die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung vergebens und das Finanzamt hat auch keine Befugnis zur Schätzung. Das Finanzamt hätte auch einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber erlassen können. Einkommensteuerbescheide können nicht in Lohnsteuernachforderungsbescheide umgedeutet werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Viele börsennotierte Unternehmen bieten ihren Beschäftigten an, sich mit Mitarbeiteraktien am Unternehmen zu beteiligen. Die Aktienangebote sind in unterschiedlichen Ausgestaltungen erhältlich, haben aber eines gemeinsam: Angestellte sollen sich mit ihrem Unternehmen identifizieren und ein gesteigertes Interesse an dessen Erfolg entwickeln. Und je erfolgreicher das Unternehmen, umso größer ist der Profit der Beschäftigten, die an ihm über ihre Aktien teilhaben.
Die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Firmenbeteiligungen an Arbeitnehmer blieb lange Zeit nur bei jährlichen Vorteilen bis zu 360 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Zum 01.07.2021 ist dieser Höchstbetrag auf 1.440 EUR angehoben worden. Erst bei Überschreiten des Freibetrags fällt für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist.
Hinweis: Ein verbilligter Bezug von Aktien ist im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Dieser errechnet sich aus der Differenz des tatsächlich gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Liegt der Kurswert der Firmenaktie beispielsweise bei 70 EUR und der Mitarbeiter bezieht sie verbilligt für 50 EUR, so beträgt der geldwerte Vorteil 20 EUR pro Aktie. Das heißt, der Erwerb von insgesamt bis zu 72 Aktien pro Jahr bliebe steuerfrei.
Der Steuerfreibetrag kann allerdings nur angewendet werden, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird.
Hinweis: Werden Dividenden auf die gehaltenen Mitarbeiteraktien gezahlt oder wird ein Kursgewinn realisiert, sind Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt: Auf Gewinne aus Kapitalvermögen fällt die Abgeltungsteuer von 25 % an, evtl. auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 EUR pro Jahr bleiben Dividenden und Kursgewinne aber steuerfrei.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn ein insolventes Unternehmen Schulden hat und seine Gläubiger auf die Forderungen ganz oder teilweise verzichten, ergibt sich daraus ein Gewinn für das insolvente Unternehmen, ein sogenannter Sanierungsgewinn. Grundsätzlich müssen Gewinne versteuert werden. Allerdings könnte es für ein insolventes Unternehmen den Todesstoß bedeuten, wenn es den Sanierungsgewinn noch versteuern müsste. Daher ist dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Im vorliegenden Fall musste sich das Finanzgericht Münster (FG) mit der Frage befassen, ob auch Sanierungsgewinne aus der Vergangenheit unter diese Steuerbefreiung fallen können.
Im Streitjahr waren die Kläger Mitunternehmer einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Ansicht der Kläger handelte es sich beim Gewinn der OHG im Streitjahr um einen Sanierungsgewinn, der von der Steuer befreit ist. Sie beantragten daher eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für den Steuererlass nicht gegeben seien. Der Gesetzgeber habe das Antragswahlrecht nur auf offene Steuerfestsetzungen und Feststellungen beschränkt.
Das FG sah dies auch so, so dass die Klage keinen Erfolg hatte. Die Ablehnung des Stundungsantrags war rechtmäßig. Nach dem Gesetz könne das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheine. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme sei sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Sachlich unbillig sei eine Steuerfestsetzung insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen sei und dessen Wertungen zuwiderlaufe. Das Finanzamt habe den Antrag jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es handele sich um nicht um ein zeitlich unbeschränktes, rückwirkendes Antragsrecht für alle Altfälle. Dies sei so im Gesetzgebungsverfahren ausweislich der dortigen Begründung auch nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei es nur auf noch offene Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt erkennt diese Zuschüsse an, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind beispielsweise Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers vermindern - hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber direkt in seinem Betrieb stattfinden lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Unterkunfts- und Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen nicht steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden können. Geklagt hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen, der seine Arbeitnehmer zu Gesundheitstagen (von Freitag bis Sonntag) in ein Ferienzentrum und ein Hotel eingeladen hatte. Auf dem Programm standen unter anderem Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse.
Von den Kosten in Höhe von 295 EUR pro Teilnehmer mussten die Arbeitnehmer lediglich einen Eigenanteil von 99 EUR übernehmen, der ihnen später sogar von ihren Krankenkassen größtenteils erstattet wurde (als Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung). Der Arbeitgeber sah die von ihm getragenen Kosten als steuerfreien Arbeitslohn zur betrieblichen Gesundheitsförderung an und behielt darauf dementsprechend keine Lohnsteuer ein.
Das Finanzamt forderte für die übernommenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten hingegen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach, wogegen dieser klagte. Der BFH gab der Behörde recht und entschied, dass diese Kosten nicht unter die Steuerbefreiung zur betrieblichen Gesundheitsförderung gefasst werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht. Die Steuerbefreiung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen konnte nach Gerichtsmeinung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme handelt, sondern die Befreiung muss für jeden gewährten Vorteil einzeln überprüft werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Wenn Sie an einem weit von Ihrem Lebensmittelpunkt entfernten Ort arbeiten, macht es Sinn, sich am Arbeitsort eine Wohnung anzumieten. Die Kosten für diese Zweitwohnung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten aber nicht unbegrenzt. So gibt es grundsätzlich eine Begrenzung der abziehbaren monatlichen Kosten und der Größe der Wohnung. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt eine Kürzung der Unterkunftskosten zu Recht vorgenommen hatte.
Der Kläger ist Beamter im Auswärtigen Amt. Er war bis zum 20.08.2015 als stellvertretender Leiter der Botschaft in B tätig. Für die Tätigkeit in B machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Unterkunftskosten für eine 200 qm große Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht vollständig an. Eine Richtlinie des Arbeitgebers des Klägers sah nur eine Wohnungsgröße von bis zu 140 qm als angemessen an - mit der Folge, dass auch das Finanzamt die Mietaufwendungen nur für 140 qm, statt der begehrten 200 qm als angemessen ansah.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt durfte die Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigen, als sie mit steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers in Zusammenhang standen. Der Kläger erzielte sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt. Notwendige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Als "notwendig" gilt der zusätzliche Wohnbedarf, der für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, dessen Lebensmittelpunkt und Haupthausstand sich aber an einem anderen Ort befindet. Im Streitfall sind hiernach lediglich 140 qm Wohnfläche als notwendig anzusehen. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nach Ansicht des Senats nicht notwendig, obwohl der Arbeitgeber die größere Wohnung akzeptierte und damit von seinen Richtlinien abwich.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Vergütungen zahlen, muss auf diese Lohnsteuer einbehalten werden, außer etwas kann steuerfrei belassen werden. Aber ob auch Lohnsteuer zu zahlen ist auf Vergütungen, die vereinbart, aber nicht ausgezahlt wurde, musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) jüngst entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall war A alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Im As Anstellungsvertrag waren jährlich zu zahlendes Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation als Sondervergütungen vereinbart. Das monatliche Gehalt wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. In den Streitjahren 2015 bis 2018 wurden die Sondervergütungen nicht ausgezahlt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Sondervergütungen trotzdem lohnsteuerpflichtig seien. Die Klägerin müsse für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Die Klägerin klagte dagegen und argumentierte, dass A auf die Zahlungen verzichtet habe.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Arbeitgeber hafte für die Lohnsteuer, die er einbehalten und abführen haben müsse. Lohn sei grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn er zugeflossen sei. Eine Ausnahme gilt beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, da angenommen werden kann, dass er über die Vergütung im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen könne. Der beherrschende Gesellschafter habe es nämlich Kraft seiner Stellung selbst in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, wenn die Gesellschaft leistungsfähig sei. Verzichte der Gesellschafter auf die Zahlung des entstandenen Anspruchs, erbringe er eine sogenannte verdeckte Einlage in die Gesellschaft (als ob er die Zahlung erhalten und direkt wieder eingelegt habe). Dies sei im Streitfall der Fall gewesen. Die Sondervergütungen seien wirksam vereinbart gewesen, es auch nicht auf sie verzichtet worden und die Klägerin sei leistungsfähig gewesen. Daher war Lohnsteuer einzubehalten.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Wird ein Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigt, darf der private Nutzungsvorteil für den Dienstwagen nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die private Dienstwagennutzung seiner Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode lohnversteuert. Die hierfür zugrunde gelegten Gesamtkosten der Fahrzeuge hatte er zwar weitgehend durch Belege nachgewiesen, die angefallenen Treibstoffkosten konnte er aber nicht einzeln belegen. Denn die Fahrzeuge wurden an einer betriebseigenen Zapfsäule betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigte. Der Arbeitgeber griff daher zu einer Schätzung der Treibstoffkosten, indem er aus seinen Einkaufsrechnungen den durchschnittlichen Treibstoffpreis errechnete und den Verbrauch der Fahrzeuge aus Herstellerangaben entnahm (höchster angegebener Verbrauch im Stadtverkehr).
Das Finanzamt erachtete die Fahrtenbuchmethode als nicht anwendbar und argumentierte, dass die Gesamtkosten der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen waren. In der Folge führte es die Privatnutzungsversteuerung nach der 1-%-Methode durch und nahm den Arbeitgeber für die (nun erheblich höhere) Lohnsteuer in Haftung.
Der BFH bestätigte dieses Ergebnis und entschied, dass die Fahrtenbuchmethode vorliegend nicht anwendbar war, da sie einen Belegnachweis für die Gesamtkosten des Kfz erfordert. Die Fahrtenbuchmethode gründet darauf, dass die tatsächliche Gesamtfahrleistung dokumentiert und der vollständigen Bemessungsgrundlage in Form der vollständig belegmäßig erfassten Kraftfahrzeugaufwendungen gegenübergestellt wird. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten - wie vorliegend der Treibstoffkosten - ist nicht zulässig, selbst wenn durch die Schätzung vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind (z.B. durch Sicherheitszuschläge). Eine zutreffende Bewertung des privaten Nutzungsvorteils anhand der Fahrtenbuchmethode kann nur gelingen, wenn die gesamten Kraftfahrzeugkosten auch belastbar erfasst werden. Der Nachweis mittels belegmäßiger Erfassung ist dem Steuerzahler möglich und zumutbar.
Hinweis: Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen mit einem hohen Rabatt gekauft hat, es sich um einen Gebrauchtwagen handelt oder der Anteil der privaten Fahrten gering ist. Wer Dienstwagen in diesen Fällen an einer betriebseigenen Tankstelle ohne Einzelnachweis betankt, sollte prüfen, ob er die Wagen künftig zur Beibehaltung der günstigeren Fahrtenbuchmethode an externen Tankstellen betanken lassen kann oder ob sich die betriebseigene Tankstelle auf Einzelabrechnung umrüsten lässt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)