Erbfallschulden: Inwieweit müssen Erben bei einer Nachlassinsolvenz haften?

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich hierzu in einer aktuellen Stellungnahme kritisch und regt weitere Ergänzungen, insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen, an. Der DStV begrüßt, dass der Entwurf nun sicherstellt, dass der Verkauf einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber als eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu werten ist. Nimmt der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, sind die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung zu beachten. Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen haben die Kleinunternehmerregelung in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Anlage geltend machen zu können. Privat verbrauchten Strom mussten sie folglich der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Insgesamt wurde so der Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen. Diese Regelung gilt auch nach dem 31.12.2022. Seit dem 01.01.2023 gilt für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %, so dass sich ein Vorsteuerabzug erübrigt. Auch eine Besteuerung der privaten Stromentnahme entfällt. Durch diese Regelung werden Betreiber von Neuanlagen bevorteilt. Tendenziell werden mithin die Betreiber von Altanlagen ihre Anlagen aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und im Privatvermögen nutzen wollen. Die Entnahme der Altanlage wird dann mit dem Nullsteuersatz besteuert. Systematisch gesehen hat der Verband hier keine Beanstandungen. Er kritisiert jedoch, dass der Entwurf eine gravierende Einschränkung vorsieht, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Gemäß dem Entwurf soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Der Verband regt daher an, auf die 90-%-Grenze zu verzichten. Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleiner Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag ("negative Sonderausgaben"), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert. Was eigentlich eine Vereinfachungsregelung sein soll, kann für den Steuerzahler zu erheblichen Härten führen, wenn Kirchensteuer erstattet wird, die sich im Jahr der ursprünglichen Zahlung gar nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Ein Extremfall lag jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor: Ein GmbH-Gesellschafter hatte im Jahr 2009 Kirchensteuer in Höhe von 508.768 EUR vorausgezahlt. Sein Einkommensteuerbescheid 2009 erging im Jahr 2012 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags, so dass sich die Kirchensteuerzahlungen nicht als Sonderausgaben steuermindernd auswirken konnten. Der Steuerbescheid führte zu einer Erstattung der Kirchensteuer im Jahr 2012. In diesem Jahr, in dem der Gesellschafter keine neuen Kirchensteuerzahlungen geleistet hatte, kam es dann zum steuerlichen Dilemma: Das Finanzamt erfasste die Kirchensteuererstattung im Einkommensteuerbescheid 2012 in voller Höhe als Erstattungsüberhang, so dass die Einkommensteuer um mehrere Hunderttausend Euro erhöht wurde. Der Gesellschafter klagte dagegen, scheiterte jedoch vor dem BFH. Die Bundesrichter urteilten, dass die Besteuerung eines Erstattungsüberhangs auch dann rechtens ist, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr ihrer ursprünglichen Zahlung nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Weiter wiesen sie darauf hin, dass ein Kirchensteuererstattungsüberhang auch dann versteuert werden muss, wenn der Steuerzahler im Erstattungsjahr - wie im vorliegenden Fall - keine Kirchensteuer gezahlt hat.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine) sind mit ihren Einkünften aus sogenannten Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines solchen Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hinweis: Ein Tätigkeitsbereich einer gemeinnützigen Organisation kann ein Zweckbetrieb sein, wenn er in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass auch die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen solchen Zweckbetrieb begründen kann. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Naturschutz und die Landschaftspflege gehörten. Der Verein war durch einen ministeriellen Verwaltungsakt mit der Abnahme von Jägerprüfungen beauftragt worden (im Wege einer Beleihung). Vereinnahmte Gebühren und Zuwendungen für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ordnete der Verein seinem steuerfreien Zweckbetrieb zu. Das Finanzamt sah in der Abnahme der Prüfungen jedoch nicht den unmittelbaren steuerbegünstigten Zweck verwirklicht, so dass es die Einnahmen dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zuordnete. Der BFH gab dem Verein recht und sah den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des Vereins durch die Abnahme der Jägerprüfung unmittelbar verwirklicht. Die Bundesrichter betonten, dass Jäger zur Pflege und Sicherung der Lebensräume wildlebender Arten notwendig sind. Das Jagdrecht ist an die Pflicht zur Hege gebunden und reglementiert die Jagdausübung stark, so dass im Ergebnis eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit vorliegt. Es besteht insofern ein unmittelbarer Zusammenhang zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins. Hinweis: Der BFH folgte nicht dem Einwand des Finanzamts, dass der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke durch die Abnahme der Jägerprüfung nur mittelbar verwirkliche, weil nur der Jäger selbst den Naturschutz unmittelbar umsetze. Die Bundesrichter hielten dem entgegen, dass durch die Jägerprüfung schließlich die Zugangsberechtigung für das naturschützende Handeln der Jäger verschafft wird.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2022)
In welchem Turnus Sie als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe Ihres Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt hier die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Hinweis: Viele Klein- und Kleinstbetriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) soll der Zeitraum für eine Prüfung in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Jahre umfassen. Dieser Zeitrahmen darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden, beispielsweise beim Verdacht einer Steuerstraftat. Auch direkte Anschlussprüfungen sind zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich ausführlich mit der Frage befasst, wann eine Erweiterung einer Anschlussprüfung rechtmäßig ist. Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH (kein Großbetrieb) ab 2013 einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 und 2009 unterzogen worden, bei der das Finanzamt Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung aufdeckte. Im Jahr 2015 ordnete das Finanzamt schließlich eine erste Anschlussprüfung für das Jahr 2010 an, wobei sich die gleichen Mängel offenbarten. Im Jahr 2017 erweiterte das Finanzamt den Zeitraum dieser Prüfung schließlich auf die Jahre 2011 und 2012, so dass im Ergebnis fünf Jahre (2008 bis 2012) hintereinander eine Prüfung vorgenommen wurde. Der geprüfte Betrieb wehrte sich gegen diese aus seiner Sicht unzulässige "Durchleuchtung" von fünf aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen und zog vor den BFH. Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht und sah keine übermäßige Belastung des Betriebs. In den Jahren 2008 bis 2010 habe das Finanzamt Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung aufgedeckt, so dass ein entsprechender Prüfungsbedarf auch für die Jahre 2011 und 2012 angezeigt war. Das Amt hat den in der BpO vorgeschriebenen Dreijahreszeitraum daher nicht rechtswidrig ausgeweitet.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Haben Sie schon einmal von der Erbenhaftung gehört? Diese bedeutet, dass die Erben auch für die Schulden des Erblassers haften. Denn grundsätzlich übernimmt man beim Erbanfall neben den Rechten auch die Pflichten des Verstorbenen. Und zu Letzteren gehört auch die Zahlung von Schulden. Ist der Nachlass überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Damit sollen die Gläubiger aus dem Nachlass so weit wie möglich befriedigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, inwieweit der Kläger auch noch mit seinem Privatvermögen aufkommen musste. Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder Erbe des am 29.05.2012 verstorbenen Vaters. Der Vater war Mehrheitsgesellschafter der H-GbR (Besitzgesellschaft) wie auch der M-GmbH & Co. KG (Betriebsgesellschaft). Die GbR überließ der KG Grundstücke zur Nutzung. Das Finanzamt erkannte dies als Betriebsaufspaltung an. Anfang 2012 wurden der spätere Kläger und sein Bruder neben dem Vater Geschäftsführer der GmbH. Am 13.07.2012 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und am 26.10.2012 eröffnet. Ebenfalls am 13.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren für die GmbH und die KG beantragt und am 01.09.2012 für die KG eröffnet. Nach Ansicht des Finanzamts war somit die Betriebsaufspaltung zum 01.09.2012 beendet. Für die GbR wurde daher ein Aufgabegewinn gesondert und einheitlich festgestellt. Der auf den Kläger entfallende Anteil des Aufgabegewinns wurde in dessen Einkommensteuererklärung 2012 berücksichtigt und versteuert. Der Antrag des Klägers auf Beschränkung der Einkommensteuer auf die Erbenhaftung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, die vom Erblasser herrühren. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern sind im Streitfall Nachlassverwaltungsschulden und daher Erbfallschulden. Die Ursache für den Aufgabegewinn liegt in der Betriebsaufspaltung, die bereits durch den Erblasser initiiert wurde. Die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgte durch den Wegfall der personellen Verflechtung durch den Tod des Vaters. Es ist nicht schädlich, dass der Kläger und sein Bruder den Insolvenzantrag für die KG gestellt haben. Die Ursachen für die Insolvenz wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers angelegt. Daher unterliegt die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn der Erbenhaftung.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2024)
Die Gewährung einer Finanzierung an den sogenannten Originator (Initiator) im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags fällt unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie. Damit ist die Leistung des Unterbeteiligten steuerfrei. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen klargestellt. Im Ausgangsverfahren plante ein polnischer Investmentfonds den Abschluss von Unterbeteiligungsverträgen mit Banken oder Investmentfonds. In den jeweiligen Verträgen verpflichten sich der Unterbeteiligte und der Originator gegenseitig: der Unterbeteiligte dazu, dem Originator eine Finanzierung zu gewähren, und der Originator dazu, dem Unterbeteiligten die Einnahmen aus den Forderungen zu überweisen. Die Schuldtitel verbleiben im Vermögen des Originators. Dieser erhält eine Dienstleistung gegen ein Entgelt, das der Differenz zwischen dem Prognosewert der Einnahmen aus den Forderungen und der Höhe der vom Unterbeteiligten ausgezahlten Finanzierung entspricht. Der Investmentfonds beantragte die Erteilung eines Steuervorbescheids beim polnischen Finanzministerium, um zu klären, ob die von ihm als Unterbeteiligtem zu erbringenden Leistungen mehrwertsteuerfrei sein könnten. Nach Auffassung des polnischen Finanzministeriums unterliegen die Umsätze des Unterbeteiligten jedoch dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 23 %. Gegen den Steuervorbescheid erhob der Investmentfonds Klage. Das polnische Oberste Verwaltungsgericht wollte nun wissen, ob es sich bei der Leistung des Unterbeteiligten um eine von der Mehrwertsteuer befreite Kreditgewährung handelt, und rief dazu den EuGH an. Dieser bejahte die Frage. Die von dem Unterbeteiligten erbrachten Dienstleistungen fallen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie, da sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Form der dem Unterbeteiligten gezahlten Vergütung ist für die Frage, ob seine Leistung entgeltlich ist oder nicht, unerheblich. Die Dienstleistung, die der Unterbeteiligte dem Originator im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbringt, erschöpft sich in einer einzigen Leistung, die im Wesentlichen in der Auszahlung von Kapital gegen Entgelt besteht. Der EuGH beruft sich damit auf seine frühere Rechtsprechung. Zudem weist er darauf hin, dass der Unterbeteiligte das jedem Kreditgeschäft inhärente Kreditrisiko trägt. Dabei ist es unerheblich, ob sich dieses Risiko aus dem Zahlungsausfall der Schuldner der Forderungen, aus denen die Einnahmen auf ihn übertragen werden, oder aus der Zahlungsunfähigkeit seines unmittelbaren Vertragspartners ergibt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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