Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht immer ganz einfach. Wenn man jeden Tag in dasselbe Büro geht, stellt sich die Frage normalerweise nicht. Schwieriger wird es, wenn man eine Tätigkeit ausübt, die nicht immer am selben Ort stattfindet. In einem solchen Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) zu entscheiden. Der Kläger war bei der X-GmbH in A als Möbelmonteur angestellt. Laut Arbeitsvertrag war sein Haupteinsatzgebiet die Region Norddeutschland. Der von ihm genutzte Firmen-Lkw durfte nicht zur Heimfahrt genutzt werden. Vielmehr durfte der Kläger mit dem Lkw maximal bis W fahren und dort das Fahrzeug auf einem von ihm frei wählbaren öffentlichen Parkplatz abstellen. Das Finanzamt berücksichtigte als Werbungskosten lediglich die Entfernungspauschale für die Wege zwischen der Wohnung des Klägers und W als erster Tätigkeitsstätte. Der Kläger führte jedoch an, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe. Auch liege kein Sammelpunkt vor, da der Lkw an jedem beliebigen Ort zwischen A und W abgestellt werden könne. Die Klage vor dem FG war begründet. Aufwendungen eines Arbeitnehmers ohne erste Tätigkeitsstätte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und einem bestimmten Ort oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der Kläger hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Die Ausnahmeregelung zum "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" griff im Streitfall nicht. Es wurde hier zwar dauerhaft derselbe Ort typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, aber es fehlte an der Anweisung des Arbeitgebers, arbeitstäglich einen festgelegten Ort aufzusuchen, um von dort aus die berufliche Tätigkeit zu beginnen. Es lag in der Eigenverantwortung des Klägers, den Lkw irgendwo im Gebiet zwischen A und W abzustellen. Dass der Kläger aus Praktikabilitätsgründen immer den gleichen Parkplatz aufsuchte, war für den Werbungskostenabzug irrelevant.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 EUR (für 2021) bzw. 0,38 EUR (für 2022 bis 2026) abziehen. Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder nur als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht. Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings kürzlich entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist, so dass der Werbungskostenabzug bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt bleibt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich. Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm tatsächliche Kosten von 9.000 EUR innerhalb von zwei Jahren. Der BFH gestand dem Mann jedoch nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu und verwies darauf, dass der Steuergesetzgeber lediglich eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - begünstigen wollte und damit einem engen Verständnis des Begriffs "öffentliche Verkehrsmittel" gefolgt ist. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Bei einer Rente aus einer privaten Versicherung kann man oftmals zwischen einer lebenslangen monatlichen Auszahlung und einer Einmalauszahlung des gesamten Kapitals wählen. Die Entscheidung hängt natürlich von der eigenen persönlichen Situation ab. Ein solches Wahlrecht kommt manchmal gerade recht, weil mit dem Kapital andere Schulden oder eine Hypothek getilgt werden soll. Wie aber wird eine Einmalauszahlung des gesamten Betrags besteuert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden. Die Klägerin hatte die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in eine Direktversicherung vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für sie eine solche Versicherung mit einer Beitragszahldauer von 14 Jahren ab. Danach sollte sie zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und, auf Antrag, einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung. Das Finanzamt besteuerte den Betrag als steuerpflichtige Rente mit dem regulären Steuersatz. Nach Ansicht der Klägerin waren jedoch die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung für außerordentliche Einkünfte erfüllt. Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen. Es lagen im Streitfall keine außerordentlichen Einkünfte vor. Der Begriff der Vergütung (für mehrjährige Tätigkeiten) sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Zwar seien die Voraussetzungen für mehrjährige Tätigkeiten erfüllt, allerdings mangele es im Streitfall an der Außerordentlichkeit. Diese sei für die weite Auslegung des Begriffs Vergütung jedoch relevant. Es komme bei einem Kapitalwahlrecht darauf an, dass dieses nur in (wenigen) atypischen Fällen tatsächlich ausgeübt werde. Diese Atypik habe sich jedoch nicht anhand von Statistiken (z.B. von Verbraucherschutzorganisationen) nachweisen lassen. Allerdings läge bei einem im Vornhinein vereinbarten Kapitalwahlrecht ohnehin keine Außerordentlichkeit vor.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Es kommt nicht selten vor, dass Elternpaare sich trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung geteilt werden. Da Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Im Streitfall hatte der Vater die Kinderbetreuungskosten anteilig gezahlt, aber das Finanzamt verwehrte ihm den geltend gemachten Abzug. Entscheiden musste daraufhin das Finanzgericht Thüringen (FG). Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter und lebt von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Jahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Eltern praktizierten das sogenannte Residenzmodell. Der Kläger leistete keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte in 2020 einen Kindergarten sowie nach der Einschulung einen Hort. Die Kindesmutter zahlte die Beiträge dafür unbar. Der Kläger erstattete der Klägerin monatlich den hälftigen Betrag. Für das Jahr 2020 beantragte er vergeblich die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben. Die Sprungklage vor dem FG war unbegründet. Die für den Sonderausgabenabzug notwendige Haushaltsaufnahme erfordert neben einem örtlich gebundenen Zusammenleben weitere Merkmale. Bei nichtverheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern ist derjenige Elternteil abzugsberechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Es mangelte im Streitfall an der Haushaltszugehörigkeit zum Kläger. Nach Ansicht des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung verfassungskonform und die Haushaltszugehörigkeit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt. Auch verstoße sie nicht gegen das subjektive Nettoprinzip. Es sei verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen: Ab dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichterungen gebracht hätte. Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also im Jahr 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Wird eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer hingegen nicht selbst installiert, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden. Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, Batteriespeicher etc.). Eine weitere gute Nachricht für Anlagenbetreiber: In aller Regel fällt auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte. Ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde geregelt, dass auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor bleiben. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Bei "Mischgebäuden" gilt eine Grenze von 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit. Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich nicht mehr abgezogen werden können.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Besucht Ihr Kind eine Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten, so können Sie als Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der die Kosten tatsächlich getragen hat. Nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern dürfen Kinderbetreuungskosten absetzen. Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die "reinen" Betreuungskosten. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber gegebenenfalls auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Sehen Eheleute in einem sogenannten Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder vor, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern, so kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Das Gericht erklärte, dass das berechtigte Kind den Erwerb des sogenannten betagten Vermächtnisses in dieser Konstellation im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern muss. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern zunächst ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Hinweis: Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass der Nachlass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen an einen Dritten fallen soll. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute im Besprechungsfall ihre Tochter und drei ihrer Geschwister ein. Zwei weitere Geschwister wurden enterbt. Darüber hinaus enthielt das Testament eine sogenannte Jastrowsche Klausel, die regelte, dass ein Kind vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangt. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten beim Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten. Die enterbten Geschwister der Tochter machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Tochter erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Tochter Erbschaftsteuer fest. Das Vermächtnis rechnete das Finanzamt weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Tochter war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Der BFH entschied jedoch, dass das Vermächtnis bei der Klägerin nicht doppelt besteuert wurde. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst beim Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Hinweis: Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entstand - und zwar einmal bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Tochter nach dem Tod der Mutter - ist für die Steuerzahler zwar ungünstig, nach Gerichtsmeinung aber nicht zu beanstanden.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)

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