Betriebsvermögen: Wie erfolgt die Optionsverschonung bei mehreren Betrieben?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über eine Schema-Änderung bei der Massendatenschnittstelle ELMA5 für den "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer". Seit dem 01.01.2023 stehen für diesen Antrag ausschließlich die ELMA-Dienste in der Schema-Version 9.0.0 zur Verfügung. Falls zum Versand der Daten statt des SFTP-Filetransfers der Upload-Client im BZStOnline-Portal verwendet werden soll, muss dafür der Dienst "Versand von Massendaten an die ELMA5-Schnittstelle" verwendet werden. Die bisherige Schema-Version lautete 000001 (Dienst "Versand von Anträgen zur Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer an die ELMA5-Schnittstelle"). Das BZSt weist ausdrücklich darauf hin, dass Daten, die mit dieser Schema-Version übermittelt werden, nicht mehr verarbeitet werden können. Das aktuelle Kommunikationshandbuch, die aktuelle Schnittstellenbeschreibung und weitere Informationen sind auf der Homepage des BZSt verfügbar. Hinweis: Zur Übermittlung von Daten an das BZSt ist eine Anmeldung beim zuständigen Fachbereich im BZSt (St I 7) erforderlich. Dadurch wird der Fachbereich darüber informiert, dass Sie Daten übermitteln wollen. Einer Anmeldung bedarf es nur für die sendende Person oder Gesellschaft. Sofern das BZStOnline-Portal (BOP) noch nicht genutzt wird, ist zunächst eine Portalregistrierung durchzuführen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Unternehmer aus Drittstaaten können sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer rückerstatten lassen, wenn der Drittstaat keine Umsatzsteuer erhebt oder deutschen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer erstattet (Gegenseitigkeit). Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 09.11.2022 die Verzeichnisse der Drittstaaten, mit denen die Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht gegeben ist, aktualisiert. Es ersetzt die Gegenseitigkeitslisten vom 15.03.2021. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit mit den Palästinensischen Gebieten seit dem 14.07.1998 gegeben ist. Die Ergänzungen und Änderungen wurden durch Randstriche im Schreiben kenntlich gemacht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden in diesem Zusammenhang angepasst. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen eine Zollanmeldung abgibt (sogenannter indirekter Zollvertreter), gesamtschuldnerisch auch mit dem vertretenen Schuldner für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) haftet. Im Ausgangsverfahren erhielt eine Gesellschaft, die bei der Abgabe zahlreicher Einfuhranmeldungen als indirekter Vertreter von importierenden Unternehmen aufgetreten war, von der italienischen Zollbehörde zwei geänderte Steuerbescheide, in denen die entsprechenden Beträge der geschuldeten EUSt festgesetzt wurden. Die Behörde war der Auffassung, dass die Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit den einführenden Unternehmen für die Entrichtung dieser Steuer hafte. Nach ihrer Ansicht waren die den Einfuhranmeldungen beigefügten Absichtserklärungen nicht zuverlässig, da die einführenden Unternehmen keine herkömmlichen Ausführer seien. Da sie keine Umsätze getätigt hätten, die unter das Kontingent für den umsatzsteuerbefreiten Erwerb fallen könnten, seien die geprüften Einfuhrgeschäfte nicht nach italienischem Recht von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Der indirekte Zollvertreter wurde daher als mitverantwortlich für die Zahlung der EUSt angesehen. Dagegen erhob die Gesellschaft Klage beim Provinzfinanzgericht Venedig. Dieses hatte allerdings Zweifel hinsichtlich der Auslegung des EU-Zollrechts und der Vorschriften der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) und verwies den Fall an den EuGH. Der EuGH entschied, dass der indirekte Zollvertreter mit dem Anmelder nur für die bei der Einfuhr geschuldeten Zölle und nicht auch für die entsprechende EUSt haftet, sofern keine nationalen Bestimmungen eine solche Haftung ausdrücklich vorsehen. Das italienische Gericht hat nun zu prüfen, ob es im italienischen Gesetz eine Bestimmung gibt, die den indirekten Zollvertreter als Steuerschuldner bei der Einfuhr sowie den Zollschuldner zusammen mit dem Importeur der Aufzeichnungen bestimmt oder anerkennt. Hinweis: Die Entscheidung des EuGH steht im Einklang mit dem EU-Zollrecht und der MwStSystRL. Es wird klargestellt, dass der indirekte Zollvertreter im Fall der Überlassung von Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats lediglich (gemeinsam mit dem Vertretenen) die Zölle schuldet.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Auch wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Es genügt hierfür, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen (keine Verpflichtung zur Kassenbuchführung). Auch bei den Ausgaben ist eine Einzelaufzeichnung erforderlich. Deren Höhe muss durch Belege nachgewiesen werden. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Betriebsausgaben pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden können, wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung keine entsprechenden Belege vorlegen kann. Auch wenn eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich ist, folgt daraus nach Auffassung des BFH nicht, dass das Finanzamt die erklärten Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch der Einnahmenüberschussrechner trägt die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und somit zur Schätzung befugt ist. Es ist daher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als der Unternehmer sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweisen kann. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall die notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasst waren. Im zugrunde liegenden Fall waren die Betriebsausgaben pauschal um 15 % gekürzt worden.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen. Die Klägerin erhielt durch Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus (eine Wohnung und die erwähnte Gaststätte) bebaut. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegenleistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanzamt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 56.070 EUR Schenkungsteuer fest. Die Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 setzte es auf 0 EUR fest. Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben. Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen war nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen und es lag begünstigtes Vermögen vor.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Anteil daran erben, können Sie die Regelverschonung für das begünstigte Betriebsvermögen beantragen, so dass 85 % davon steuerfrei bleiben. Oder Sie stellen einen Antrag auf Optionsverschonung, wodurch sogar eine Steuerbefreiung von 100 % gewährt wird. Aber eine solche Befreiung von der Steuer gibt es natürlich nicht umsonst. Damit die Befreiung gewährt wird, muss der Betrieb über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in diesem Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme gezahlt werden. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe die Optionsverschonung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden. Der Erblasser verstarb in 2012. Er war Kommanditist der N-GmbH & Co. KG, Gesellschafter der W-GbR2 und W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die W-GbR finanzierte die Anschaffung ihres Betriebsvermögens mit Bankdarlehen, die durch anzusparende Lebensversicherungsverträge ihrer Gesellschafter abgesichert und nach Fälligkeit der Lebensversicherungen durch die Versicherungssummen getilgt werden sollten. Bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Versicherungsansprüche war die Tilgung der Darlehen grundsätzlich ausgesetzt. Der Kläger beantragte die Optionsverschonung. Vor Gewährung der Optionsverschonung saldierte das Finanzamt die negativen Werte der W-GbR2 und W-GbR mit dem positiven Wert der N-GmbH & Co. KG und gewährte nur den saldierten Wert. Die Klage vor dem FG war begründet. Die Optionsverschonung für den Anteil an der N-GmbH & Co. KG ist ohne Saldierung mit dem negativen Betriebsvermögen der W-GbR und W-GbR2 zu gewähren. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten ist jeder Betrieb einzeln zu betrachten. Daher ist die Vollverschonung für den Anteil an der N-GmbH & Co. KG zu gewähren. Für die Anteile an der W-GbR und der W-GbR2 kommt keine Optionsverschonung in Betracht, da bei beiden das Betriebsvermögen negativ ist. Des Weiteren gehören die abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nicht zum Nachlass. Die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche an die darlehensgewährenden Banken erfolgte erfüllungshalber, jeweils als werthaltiger Anspruch des Erblassers gegenüber den finanzierenden Banken, der als steuerpflichtiger Erwerb in den Nachlass fiel. Daher ist der vom Finanzamt unzutreffend angesetzte Wert der Lebensversicherungsansprüche durch die zu berücksichtigenden Ansprüche des Erblassers gegenüber den Banken zu ersetzen.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Unternehmen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie die entsprechenden Leistungen für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwenden. Am Bezug der Leistung muss also ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein solches Unternehmensinteresse auch anzunehmen, wenn ein Unternehmen sogenannte Outplacement-Leistungen zwecks Personalabbau einkauft. Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmen seinen Personalaufwand - und damit die Belegschaft - reduzieren. Die Mitarbeiter waren aber zum großen Teil aufgrund von Tarifverträgen unkündbar und unbefristet beschäftigt, so dass der Personalabbau nur auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter erfolgen konnte. Das Unternehmen beauftragte daraufhin ein Outplacement-Unternehmen, um einen freiwilligen Wechsel der Mitarbeiter anzuregen und sie hinsichtlich einer Neuorientierung zu betreuen, zu beraten und zu unterstützen. Die Beratung beinhaltete unter anderem eine Standortanalyse der Mitarbeiter, Bewerbungstrainings, eine Perspektiv- und Motivationsberatung sowie Vermittlungstätigkeiten. Das Finanzamt versagte dem Unternehmen den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Outplacement-Leistungen und vertrat den Standpunkt, dass nicht das Unternehmensinteresse im Vordergrund gestanden hatte, sondern das Eigeninteresse der Mitarbeiter an einer Beratung. Der BFH ließ den Vorsteuerabzug jedoch zu und erklärte, dass das Interesse des Unternehmens an einem Personalabbau höher wog als das Interesse der unkündbaren und unbefristeten Beschäftigten an einem neuen Arbeitsplatz. Durch die Outplacement-Beratung wurde den Beschäftigten ein ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen "aufgedrängt". Das Unternehmen war somit im Ergebnis zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen berechtigt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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