Auf Herz und Nieren: Überprüfung des Einkommensteuerbescheids lohnt sich häufig

Erst zum Jahresanfang 2023 wurde das Kindergeld auf 250 EUR erhöht. Man bekommt es in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Es gibt allerdings auch Gründe, die einen längeren Kindergeldbezug ermöglichen. Einer kann die Berufsausbildung des Kindes sein, ein anderer seine Behinderung. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob der Anspruch auf Kindergeld auch fortbesteht, wenn ein behindertes Kind aufgrund begangener rechtswidriger Taten zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Die Klägerin ist die Mutter von A (geboren im Juli 1999). A leidet seit dem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schizophrenie (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen "H" für "Hilflosigkeit"). Die Schule besuchte er seit Herbst 2014 nicht mehr. Zwischen 2014 und Frühjahr 2016 war A mehrfach in stationärer Behandlung, wohnte aber zwischendurch noch im Elternhaus. Von Mai 2016 bis Oktober 2016 war er in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums C untergebracht, danach bis Februar 2017 in einer Jugendeinrichtung. In der Folgezeit war A in wechselnden geschlossenen psychiatrischen Abteilungen von Kliniken untergebracht. Die Unterbringung in der Psychiatrie war angeordnet worden, da A im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Taten begangen hatte, unter anderem Übergriffe auf das Pflegepersonal. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum April 2017 bis September 2017 sowie ab Februar 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück. Die Klage der Mutter vor dem FG war erfolgreich. Das Gericht stellte fest: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für A, da dieser wegen seiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch kommt in Frage, dass das Kind entweder aufgrund der allgemein ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung) arbeitslos und damit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Kindergeldberechtigung besteht auch, wenn die Behinderung mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Eine Ausnahme besteht bei Inhaftierung, was im Streitfall aber nicht gegeben ist. Zwar gab es durch A rechtswidrige Körperverletzungen gegen das Pflegepersonal. Allerdings erfolgte die Unterbringung in der Psychiatrie wegen einer schuldlos im Zustand der Steuerungsunfähigkeit begangenen Tat.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Ein Studium oder eine Berufsausbildung strapaziert häufig nicht nur die grauen Zellen, sondern auch den Geldbeutel. Nach dem Motto "geteiltes Leid ist halbes Leid" liegt daher der Gedanke nahe, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen. Dies ist in bestimmten Grenzen möglich: Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium oder eine weitere Berufsausbildung absolviert, kann die Kosten für diese "aufgesattelte" Bildungsmaßnahme als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Gleiches gilt für Aufwendungen für ein Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium. Schließt sich nach dem Bachelor ein Masterstudiengang an, ist für den Master ein Werbungskostenabzug erlaubt, weil dann steuerlich ein Zweitstudium vorliegt. Hinweis: Als Werbungskosten abziehbar sind insbesondere Reisekosten, Studien- und Prüfungsgebühren sowie Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fahrten zur Hochschule. Der Ansatz als Werbungskosten hat den großen Vorteil, dass sich die Kosten als steuerlicher Verlust in Folgejahre vortragen lassen, so dass auch Studenten und Auszubildende profitieren, die während ihrer Studienzeit noch kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen. Erhalten Studenten für ihr Zweitstudium ein Stipendium, sollten sie die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, nach der die bei einem Masterstudium anfallenden Werbungskosten um steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium gekürzt werden müssen. Geklagt hatte eine frischgebackene Juristin, die im Anschluss an ihre Zweite juristische Staatsprüfung ein Masterstudium (LL.M.) an einer Universität in den USA anschloss. Für dieses Studium hatte sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhalten, der ihr monatliche Stipendienraten zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den USA zahlte. Außerdem erstattete der DAAD ihr anteilig Studiengebühren und Reisekosten. Die Masterstudentin machte ihre anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen davon abzuziehen. Der BFH setzte jedoch den Rotstift an und urteilte, dass der Werbungskostenabzug - im Zeitpunkt der Erstattung durch das Stipendium - rückgängig gemacht werden muss. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch für die Stipendienleistungen des DAAD, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Masterstudentin als Werbungskosten gelten gemacht hatte. Hinweis: Da das Stipendium steuerfrei war, durfte es zwar nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn mit den Werbungskosten verrechnet werden, steuertechnisch trat eine Minderung der Werbungskosten aber gleichwohl dadurch ein, dass für sie das Abzugsverbot für Ausgaben griff, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat. Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Wenn man ein Stipendium erhält, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Denn in der Regel soll es ja dazu dienen, ein Studium oder eine Promotion finanziell entlastet absolvieren zu können, ohne gleichzeitig einer bezahlten Arbeit nachgehen zu müssen. Im Streitfall war das Stipendium jedoch mit der Verpflichtung verbunden, für einen bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob hier eine Steuerpflicht gegeben war. Die Klägerin erhielt während ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester vom Land Berlin ein Lehramtsstipendium von 500 EUR im Monat. Das Finanzamt kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die von der Klägerin geltend gemachten Fortbildungskosten um die erhaltenen Stipendiumszahlungen, da es davon ausging, dass das Stipendium steuerfrei ist. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug in Höhe der erhaltenen Zahlungen zu Recht versagt, da die Klägerin insoweit wirtschaftlich nicht belastet war. Nach den Stipendiumsunterlagen war keine Zweckrichtung vorgegeben, wofür die Zahlungen verwendet werden sollten. Das Stipendium war auch nicht steuerfrei. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Aber genau das war hier der Fall: Das Stipendium wurde nur an Studierende vergeben, die bereit waren, nach ihrem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden. Die erhaltenen Zahlungen im Streitjahr sind folglich steuerpflichtiger Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstige Einkünfte. Bei der geschlossenen Stipendiumsvereinbarung handelt es sich um eine konkrete Verpflichtung und damit letztlich um einen gegenseitigen Vertrag.       Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 EUR. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR pro Kind. Bis einschließlich 2019 lag der Grundbetrag noch bei jährlich 1.908 EUR (ebenfalls mit Erhöhungsbeträgen von 240 EUR ab dem zweiten Kind). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun seine aus 2007 stammenden Aussagen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende überarbeitet. Neu sind darin insbesondere Ausführungen zur zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags bei Trennung und Eheschließung, die auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückzuführen sind. Das BMF weist erstmals darauf hin, dass einzeln oder zusammen veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind. Das BMF folgt damit der neueren Rechtsprechung des BFH, die allgemein anwendbar ist. Bei einem dauernden Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner beansprucht werden. Nach Aussage des BMF darf ein zeitanteiliger Entlastungsbetrag im Trennungsjahr auch als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, obwohl noch keine gesetzliche Regelung hierfür existiert. Im Jahr der Eheschließung bzw. Verpartnerung darf der Entlastungsbetrag nur zeitanteilig in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerzahler vor seinem Jawort noch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinem Partner zusammengelebt hat. Ein verwitweter Steuerzahler kann den Entlastungsbetrag erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners beanspruchen. Hinweis: Des Weiteren geht das BMF in seinem Schreiben darauf ein, wer als alleinstehend gilt, wann eine steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person vorliegt und wann Kinder als haushaltszugehörig gelten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Immer mehr Steuerzahler legen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und haben damit Erfolg. Laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) gingen 2023 fast 10 Mio. Einsprüche bei den Finanzämtern ein. Im Jahr zuvor waren es nur knapp 3 Mio.; Grund dafür sind insbesondere die Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Es kommt aber immer wieder vor, dass sich auch in den Einkommensteuerbescheid Fehler einschleichen und das Finanzamt (FA) zu viel Steuern verlangt. Dagegen können Steuerzahler innerhalb eines Monats nach Erhalt ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen. Von fast 3,7 Millionen erledigten Einsprüchen im Laufe des vergangenen Jahres waren immerhin rund 69 % erfolgreich. Das heißt: Über 2,5 Mio. Steuerbescheide mussten die FA im Einspruchsverfahren richtigstellen und zugunsten der Steuerzahler ändern. Nur 12 % der Einsprüche hatten keinen oder nur teilweise Erfolg. Rund ein Fünftel der Einsprüche wurde zurückgenommen. Bei Erhalt des Einkommensteuerbescheids sollte daher überprüft werden, ob Bruttolohn, Rente und andere Einnahmen korrekt vom FA erfasst wurden. Gleiches gilt für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, Jobkosten, Spenden, Krankheitskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen. Es lohnt der Blick darauf, ob Zahlendreher enthalten sind oder elektronische Daten falsch übermittelt wurden. Zudem empfiehlt sich eine Prüfung, ob bei aberkannten Kosten gerade bei einem obersten Gericht in einem ähnlichen Sachverhalt gestritten wird. Ist dies der Fall, sollte unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen beantragt werden. Geht der Prozess zugunsten der klagenden Steuerzahler aus, lässt sich davon dann im eigenen Fall profitieren. Hinweis: Die FA können derzeit mehr als 4,8 Mio. Einsprüche nicht abschließend bearbeiten, weil erst ein oberstes Gericht (Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischer Gerichtshof) noch entscheiden muss und Steuerzahler sich auf diese Musterverfahren berufen haben. Einspruchsverfahren sind für den Steuerzahler kostenlos. Wichtig ist aber, die Einspruchsfrist nicht zu verpassen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids muss der Einspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim zuständigen FA eingehen. Innerhalb der Einspruchsfrist lassen sich auch vergessene Ausgaben nachreichen, zum Beispiel für Reparatur- oder Malerarbeiten im Haushalt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2024)
Damit Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahrs - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01.04.2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich Zinsen zahlen. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen verzinst werden. Steuerzahler erhalten also Zinsen vom Finanzamt ausgezahlt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Lange Zeit lag der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei 6 % pro Jahr. Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes bei diesen Zinsarten ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für die Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Die praktischen Auswirkungen der Rechtsprechung und der gesetzlichen Neuregelung sehen folgendermaßen aus: Zinssatz von 6 % gilt bis 2018: Nach der Entscheidung des BVerfG ist der bisherige Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar. Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume wurden bereits durch Allgemeinverfügung erledigt. Zinssatz von 1,8 % gilt ab 2019: Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber den Zinssatz in allen offenen Fällen rückwirkend auf 1,8 % pro Jahr gesenkt. Hat das Finanzamt für diese Zeiträume in offenen Fällen bereits Erstattungszinsen von 6 % festgesetzt, können sich die Bürger aber auf einen Vertrauensschutz berufen, so dass sich bei der Berechnung bisher festgesetzter Zinsen keine Änderungen zu ihren Ungunsten ergeben. Übergangsregelung: Die Steuerverwaltungen der Länder konnten die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen umsetzen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsphase geschaffen, während der Festsetzungen von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden können, um später die korrekte Zinsfestsetzung nachzuholen. Hinweis: Durch das neue Gesetz wurde nicht der Zinssatz für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschläge angepasst. Dieser bleibt also weiterhin bei 6 % pro Jahr. Ob und wann hier eine Anpassung erfolgt, ist derzeit noch offen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2023)
Unter den Teppich kehren lässt sich im Leben einiges. So mag sich mancher Steuerzahler im Stillen freuen, wenn seinem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen ist, der sich steuermindernd auswirkt. Entsprechend empört könnte ein solcher Steuerzahler andererseits sein, wenn der Fehler später in einem von ihm angeleierten Finanzgerichtsprozess vom Gericht offengelegt wird. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein solcher gerichtlicher Hinweis nicht gegen die Neutralitätspflicht des Gerichts verstößt. Vielmehr sind Gerichte sogar verpflichtet, begünstigende Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge auch zu Lasten des klagenden Steuerzahlers zu berücksichtigen (sog. Saldierungsgebot). Um eine spätere Überraschungsentscheidung zu vermeiden, müssen Gerichte vorab auf eine mögliche Saldierung hinweisen. Hinweis: In einem Steuerprozess muss sich das Gericht an den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz halten und den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Es ist dabei angehalten, den vorliegenden Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) zu erforschen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2024)

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