Umsatzsteuer und Insolvenz: EuGH präzisiert Reemtsma-Anspruch bei Insolvenz des Leistenden
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Das Merkblatt erläutert auf 15 Seiten die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen für Unternehmer. Es ist in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz schuldet.
Das BMF erläutert in dem Merkblatt zunächst Begriffe wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen. Es geht dabei ausführlich auf die vier Voraussetzungen ein, die für Teilleistungen gelten (wirtschaftliche Teilbarkeit, gesonderte Abnahme, gesonderte Vereinbarung, gesonderte Abrechnung). Insbesondere für den Bereich der wirtschaftlichen Teilbarkeit hat das BMF in dem Merkblatt einen Katalog von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen zusammengestellt. So kann beispielsweise bei Heizungsanlagen die Aufteilung haus- oder blockweise je Anlage vorgenommen werden. Bei selbständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.
Zudem gibt das BMF Hinweise zur Entstehung der Steuer bei Soll- und bei Istversteuerung sowie bei Voraus- und Abschlagszahlungen. Was bei der Ermittlung des Entgelts, insbesondere bei der Vereinbarung von Einheitspreisen oder auch Sicherungseinbehalten, zu berücksichtigen ist, wird ebenfalls dargelegt.
In dem Merkblatt wird außerdem erklärt, was bei der Ausstellung von Rechnungen und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten ist. Anhand von zahlreichen Praxisbeispielen wird auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.
Hinweis: Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF. Es hat den Stand Januar 2023.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Auch die Verwaltung muss sich natürlich an das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften halten. So kann zum Beispiel ein Sachverhalt nicht einmal steuerpflichtig und einmal steuerfrei sein. Jedoch gibt es auch Bereiche, in denen das Finanzamt gewisse Freiheiten hat und nach seinem Ermessen entscheiden kann. Der Rahmen hierfür wird jedoch wiederum vorgegeben. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob das Ermessen (und die Entscheidung dazu) begründet werden muss.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. 2017 führte das Hauptzollamt aufgrund entsprechender Vollstreckungsaufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A-GmbH (Schuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren "Elektronisches Vollstreckungssystem" (eVS). Diese wurden der Klägerin zugestellt und enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken. Zudem war die Aufforderung enthalten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Der Briefkopf wies jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder Unterschrift noch Dienstsiegel auf. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann.
Die Klage vor dem FG war jedoch nicht erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Verfügungen. Sie sind mit der Zustellung an die Klägerin wirksam geworden und genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die äußere Form der übermittelten Ausfertigung ist entscheidend. Zwar entsprechen die angefochtenen Verfügungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen. Hierbei handelt es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren haben. Die Verfügungen waren hinreichend bestimmt. Die Entscheidung des Hauptzollamts über die ausgewählte Vollstreckungsmaßnahme ist ermessensgerecht.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2023)
Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.
Die Klägerin ist bis zum 31.12.2046 erbbauberechtigt an einem Grundstück. Mit den Grundstückseigentümern wurde eine Verlängerung vereinbart. Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Die Parteien beantragten daraufhin eine Grundbuchberichtigung. Das Finanzamt erließ infolgedessen einen Bescheid über Grunderwerbsteuer wegen Änderung eines Erbbaurechtvertrags. Nach Ansicht der Klägerin entsteht jedoch erst bei Unterbleiben des Widerrufs ein Jahr vor Ablauf der (eigentlichen) Laufzeit des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Verlängerung des Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht bereits mit Abschluss der Vertragsverlängerung. Es liegt aufgrund der notariellen Urkunde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, der zur Verlängerung des Erbbaurechts führt. Es stellt keine aufschiebende Bedingung dar, dass die Verlängerung erst nach Ende der ursprünglichen Befristung greift. Die Beteiligten hatten auch entsprechende Bewilligungsanträge zur Grundbuchberichtigung abgegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eine Vertragsteil die automatische Verlängerung gegenüber dem anderen Vertragsteil verhindern kann.
Wird ein Erbbaurecht verlängert, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem der ursprünglichen Laufzeit.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Um schlagkräftig gegen Finanzkriminalität vorzugehen und Sanktionen konsequent durchsetzen zu können, hat der Bundesfinanzminister die Bündelung von staatlichen Kräften in einer neugeschaffenen Behörde angekündigt: Unter dem Dach der Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sollen künftig ein neues Bundesfinanzkriminalamt (BFKA), eine Financial Intelligence Unit (FUI) und eine neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht tätig werden. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien ein entschlossenes Vorgehen gegen Geldwäsche angekündigt. Die Aufgaben der neuen Einheiten gestalten sich wie folgt:
Das BFKA soll gezielt komplexe Fälle von Finanzkriminalität aufklären und hierfür die erforderliche Expertise bündeln. Es verfolgt den "follow-the-money"-Ansatz, fokussiert sich also auf illegale Finanzströme. Darüber hinaus soll es klare Strukturen für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen bieten.
Bei der FUI sollen die Verdachtsmeldungen zusammenlaufen, die der Ausgangspunkt für Ermittlungen sind. Die Stelle fungiert als unabhängige Analyseeinheit.
Die neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht soll künftig die Aufsicht über den sehr breit aufgestellten Nichtfinanzsektor führen, der neben unterschiedlichsten Gewerbetreibenden beispielsweise auch Glücksspielveranstalter erfasst. Eine weitere Aufgabe der Stelle soll es sein, Leitlinien und Standards für eine risikobasierte Aufsicht "aus einem Guss" zu erarbeiten und der zukünftigen europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism) als zentraler Ansprechpartner zu Fragen des Nichtfinanzsektors in Deutschland zur Verfügung zu stehen.
Weiter kündigte der Bundesfinanzminister an, verstärkt hoch qualifizierte Finanzermittler ausbilden zu lassen und die Digitalisierung sowie Vernetzung von Registern voranzutreiben, um Eigentumsverhältnisse und wirtschaftlich Berechtigte künftig effizienter prüfen zu können.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2022)
Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie genau prüfen, ob dieser möglicherweise fehlerhaft ist. Sollte ein Fehler zu Ihren Ungunsten vorliegen, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Aber gibt es hierfür besondere Formvorschriften? Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob für einen Einspruch per E-Mail besondere Formvorschriften gelten.
Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 18.06.2021 das zuvor für die Kinder B und C festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 auf und forderte den Betrag zurück. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin gab an, den Bescheid spätestens am 09.07.2021 erhalten zu haben. Mit Faxschreiben vom 12.10.2021 legte sie Einspruch ein. Da der Einspruch verspätet war, verwarf die Familienkasse ihn als unzulässig. Die Klägerin erhob Klage, da nach ihrer Ansicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hervorging, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail möglich sei.
Ihre Klage vor dem FG war jedoch unbegründet. Der Ausgangsbescheid war der Klägerin spätestens am 09.07.2021 zugegangen, so dass die Einspruchsfrist spätestens am 09.08.2021 abgelaufen sei. Der Einspruch vom 12.10.2021 sei daher erst verspätet bei der Familienkasse eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sei zutreffend gewesen. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung trat somit nicht ein. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit, mit einfacher E-Mail Einspruch einzulegen, bedürfe es nicht. In der Rechtsbehelfsbelehrung stehe, dass der Einspruch elektronisch übermittelt werden könne. Einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur gebe es nicht. Nach dem Gesetz sei über die Form des Einspruchs gar keine Belehrung erforderlich.
Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2023)
Im Oktober 2022 hat die 163. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Schätzzeitraum (mit Ausnahme des Jahres 2022) höher ausfallen, als noch in der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2022 erwartet wurde. Die prognostizierten Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Vorgängerschätzung vor allem in den Jahren 2024 bis 2026 höher: um rund 28,3 Mrd. EUR im Jahr 2024 und bis zu 46,8 Mrd. EUR im Jahr 2026.
Hinweis: Die Schätzergebnisse müssen mit Blick auf die hohe Unsicherheit der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung mit großer Vorsicht interpretiert werden. Hinzu kommt, dass einige Entlastungsmaßnahmen in der aktuellen Schätzung noch nicht berücksichtigt wurden. Hierzu gehören insbesondere das Inflationsausgleichsgesetz sowie das Jahressteuergesetz 2022. Durch diese Maßnahmen ist mit erheblichen Mindereinnahmen für die Staatskasse zu rechnen.
Bundesfinanzminister Christian Lindner betonte, dass die Schätzergebnisse von einem robusten Arbeitsmarkt und einer insgesamt guten Entwicklung der Unternehmensgewinne getragen sind. Sie seien Beleg dafür, dass Deutschland bisher gut durch diese Krise gekommen sei. Zugleich hob Lindner hervor, dass Mehreinnahmen aufgrund der hohen Inflation an die Bürger zurückgegeben werden sollen und Entlastungsmaßnahmen zügig umgesetzt werden müssen. Spielräume für zusätzliche Ausgaben sah Lindner indes nicht.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 05.09.2024 zum Reemtsma-Anspruch, der es einem Leistungsempfänger ermöglicht, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine mehrfache Erstattung von Umsatzsteuer nicht zulässig ist und der Rückzahlungsanspruch dem insolventen Unternehmer zusteht.
Im Besprechungsfall erwarben zwei deutsche Unternehmer (E und H) Motorboote in Italien und wiesen fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer aus, obwohl der Leistungsort Italien war. Der Käufer H zog die Umsatzsteuer unrechtmäßig als Vorsteuer ab, was bei einer Betriebsprüfung auffiel. Nach der Insolvenz des Verkäufers E berichtigte der Insolvenzverwalter die Rechnungen und das Finanzamt erstattete die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse. H versuchte, diese direkt zurückzuerhalten, scheiterte jedoch.
Der EuGH entschied, dass H keinen Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer hat, da diese bereits an die Insolvenzmasse geflossen ist. Eine erneute Erstattung - diesmal an H - würde zu einer unzulässigen Doppelerstattung durch das Finanzamt führen. Der EuGH betonte, dass der Reemtsma-Anspruch nur als letztes Mittel genutzt werden kann und H zunächst zivilrechtliche Ansprüche in Italien hätte geltend machen müssen.
Die Richter stellten klar, dass der Reemtsma-Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen gilt und nicht dazu dient, das Insolvenzrecht zu umgehen oder das Finanzamt doppelt zu belasten. Auch wenn der Leistungsempfänger durch die Insolvenz des Leistenden keine Rückforderungsmöglichkeit mehr hat, bleibt eine zivilrechtliche Geltendmachung erforderlich.
Hinweis: Diese Entscheidung verdeutlicht die Risiken einer fehlerhaften umsatzsteuerlichen Einordnung und die Notwendigkeit einer korrekten Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte, um finanzielle Verluste zu vermeiden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.
Die Tabelle für den Mindestunterhalt wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Inflationsbedingt wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 % angehoben. Gegenüber dem Jahr 2020 ist somit ein Anstieg in Höhe von 20 % zu verzeichnen. Bis zum 6. Geburtstag liegt der Mindestunterhalt aktuell bei 480 EUR pro Kind, bis zum 12. Geburtstag bei 551 EUR, bis zum 18. Geburtstag bei 645 EUR und für volljährige Kinder bei 689 EUR.
Hinweis: Die Familiengerichte orientieren sich an diesen offiziellen Pauschalen, der individuelle Zahlbetrag wird für jeden Unterhaltszahler jedoch eigens berechnet. Er richtet sich nach der Höhe des Einkommens der Eltern abzüglich des Eigenbedarfs und des halben Kindergeldbetrags für minderjährige bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder.
Mit Anhebung des Mindestunterhalts wurden auch die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf der Eltern für 2024 an die Inflation angepasst. Der Eigenbedarf beträgt nun 1.450 EUR bei erwerbstätigen und 1.200 EUR bei nicht erwerbstätigen Eltern. Für den Kindesunterhalt werden nur Einkünfte berücksichtigt, die über den Eigenbedarf hinausgehen.
Steuerlich gilt: Unterhalt für minderjährige Kinder ist nicht absetzbar, denn das Steuerrecht setzt für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibt der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit sind die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise wenn die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.
Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahre können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn mit diesem Alter erlischt der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betrifft in erster Linie Eltern, deren Kinder noch studieren, denn bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleiben beide Elternteile unterhaltspflichtig, solange das Kind unverheiratet bleibt. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehepartner übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürfen die erwachsenen Kinder allerdings schon - auch aus steuerlicher Betrachtungsweise.
Geleistete Zahlungen können im Jahr 2024 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von maximal 11.604 EUR abgesetzt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind zusätzlich abzugsfähig. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 EUR reduzieren allerdings den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind eigenes Vermögen über 15.500 EUR, wird der Unterhaltsabzug zudem komplett ausgeschlossen.
Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2024)