Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen stiegen in 2023 um 6,9 %

Öffentliche Mittel, die als Beihilfe zur Erziehung gezahlt werden, bleiben nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Wer als Pflegeperson ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnimmt, kann das bezogene Pflegegeld für diese Kindervollzeitpflege daher steuerfrei vereinnahmen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aber entschieden, dass die Steuerfreiheit für Pflegegelder nicht beansprucht werden kann, wenn die Betreuung in institutionalisierter und erwerbsmäßiger Form in einer Einrichtung stattfindet. Geklagt hatte eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin, die sich in einem Kooperationsvertrag mit einem Jugendwerk zu einer Intensivbetreuung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen verpflichtet hatte. Ihre Tätigkeit als "ISE-Betreuungsstelle" ("Intensive Sozialpädagogische Betreuung") hatte sie mit mehreren Beschäftigten in einem ehemaligen Gasthof mit mehreren Wohnungen ausgeübt. Für die Betreuung der Jugendlichen hatte sie monatliche Honorare von mehr als 12.000 EUR erhalten. Ihr jährlicher Gewinn hatte sich in den Jahren 2014 bis 2017 auf 70.000 EUR bis 93.000 EUR belaufen. Für die Streitjahre 2014 und 2015 begehrte die Erzieherin die Steuerfreistellung ihrer Einnahmen. Sie war der Auffassung, dass sie steuerfreie Beihilfen bezogen habe und argumentierte mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen ist. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten, nicht jedoch solche im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in erster Instanz, dass die erzielten Vergütungen keine steuerfreien Beihilfen waren, sondern steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Tätigkeit. Bei der durchgeführten Betreuung handelte es sich um eine auf Dauer zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit (Austauschgeschäft). Die Erzieherin hatte eine institutionalisierte Betreuung von Jugendlichen angeboten, die anderen gewerbsmäßigen Erziehungsstellen gleichkam. Ihre Tätigkeit ging über die bloße Aufnahme von Jugendlichen in den eigenen Haushalt weit hinaus. Der Grad ihrer institutionalisierten Professionalität ließ sich insbesondere an der Höhe ihrer Vergütungen ablesen und an dem Umstand, dass die Jugendlichen maßgeblich vom angestellten Personal mitbetreut worden waren. Der BFH folgte dieser Einordnung und betonte, dass die Pflegegelder nicht der unmittelbaren Förderung der Erziehung gedient hätten. Die Jugendlichen wurden im Rahmen einer Heimunterbringung oder einer anderen Form des sonstigen betreuten Wohnens erwerbsmäßig betreut, so dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen war.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Wenn Sie Ihren Firmenwagen auch privat nutzen, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung zu ermitteln. So kann zum einen ein Fahrtenbuch geführt werden. Wenn Sie allerdings kein Fahrtenbuch führen möchten, kann auch die vereinfachte Ermittlung anhand der 1-%-Regelung erfolgen. Aber muss eigentlich für jeden Firmenwagen ein geldwerter Vorteil versteuert werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber im Streitfall entscheiden. Zum Haushalt der miteinander verheirateten Kläger gehörten in den Streitjahren zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten die Kläger drei Pkws, die vor allem von den Kindern genutzt wurden. Auf dem Grundstück der Familie befand sich neben dem Wohnhaus auch ein vom Kläger nebenberuflich geführter Gartenbaubetrieb. Hauptberuflich war der Kläger aber anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin arbeitete auf Minijobbasis im Betrieb des Klägers. Im Betriebsvermögen befanden sich unter anderem ein BMW X3 und ein Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Die Privatnutzung des BMW wurde nach der 1-%-Regelung versteuert. Für den Ford Ranger setzte der Kläger keinen Privatnutzungsanteil an. Dieser fungiere als Zugmaschine und müsse den Mitarbeitern im Betrieb arbeitstäglich permanent zur Verfügung stehen. Privat werde er nicht genutzt. Das Finanzamt sah dies jedoch anders. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stünden, immer auch privat genutzt. Dafür spreche der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Dieser könne allerdings durch den sogenannten Gegenbeweis auch entkräftet oder erschüttert werden. Zwar sei der Ford Ranger unzweifelhaft grundsätzlich auch zum privaten Gebrauch geeignet. Allerdings habe der Kläger eine private Nutzung entkräftet. Er habe nachvollziehbar vorgetragen, dass seine Familie den Ford schon aufgrund seiner Größe nicht privat genutzt habe. Auch habe er dargelegt, dass der Ford wegen seiner Zugkraft permanent im Betrieb eingesetzt worden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt habe und daher den Ford nicht den ganzen Tag über selbst genutzt haben könne. Auch das Finanzamt habe keine Umstände vorgetragen, die eine Privatnutzung des Ford belegt hätten. Daher sei für dieses Fahrzeug keine Privatnutzung zu ermitteln.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist C. Seine Frau ist bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Sie ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte. Die Vermietung erfolgte ohne Umsatzsteuer. Im Jahr 2015 wurde das Gebäude aufwendig saniert (Einbau von Lüftungsanlage, Rollläden, Dachfenstern) und mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Auftraggeber war die GmbH, die auch die Rechnungen beglich. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht. Seit 2016 wird das Gebäude von C und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt. Die GmbH begehrte den Vorsteuerabzug und argumentierte, dass es sich bei dem Gebäude um ein Prototypenhaus handele, das zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potentiellen Kunden diene. Das sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und versagten den Vorsteuerabzug. Sie vertraten die Auffassung, dass die erbrachten Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau dienten. Unerheblich sei, dass die GmbH durch die Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bezweckt hat.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.12.2022 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen veröffentlicht und den Gold- und Silberpreis für das Jahr 2023 bekanntgegeben. Danach ist auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für das Kalenderjahr 2023 gilt laut BMF-Schreiben Folgendes für Gold- bzw. Silbermünzen: Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 54.712 EUR je Kilogramm zu erfolgen. Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2023 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 652 EUR je Kilogramm vorzunehmen. Hinweis: Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 Einnahmen von rund 75,1 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Mrd. EUR bzw. 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen. Unter den Flächenländern verzeichneten Brandenburg mit + 27,0 % und Sachsen mit + 21,8 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit + 23,3 % den stärksten Zuwachs. Dagegen verbuchte Rheinland-Pfalz mit - 29,1 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2023 insgesamt 0,4 Mrd. EUR. Dies war ein Anstieg um 0,8 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 15,1 Mrd. EUR ein, das waren 1,3 % mehr als 2022. Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2023 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 90,6 Mrd. EUR. Gegenüber 2022 war dies ein Anstieg um 5,1 Mrd. EUR bzw. 5,9 %. Hinweis: Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 407 % und damit um 4 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 5 Prozentpunkte auf 355 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 7 Prozentpunkte auf 493 %.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von urheberrechtlichen Abmahnungen geurteilt. Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 als selbständiger Architekturfotograf tätig. Seine Fotografien wurden im Internet und anderen Medien ohne seine Erlaubnis genutzt. Diese Urheberrechtsverletzungen verfolgte er durch Rechtsanwälte unter anderem im Wege außergerichtlicher Abmahnungen. Hierbei wurde zunächst vom jeweiligen Rechtsverletzer die Unterlassung der unbefugten Nutzung der Fotos gefordert und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowohl Schadenersatz als auch Aufwendungsersatz geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Umsatzsteuer gefordert und direkt durch die Anwälte vereinnahmt. Gemäß Honorarvereinbarung erhielt der Kläger von den Anwälten die Hälfte der vereinnahmten Beträge (abzüglich entstandener Auslagen). Diese Zahlungen berücksichtigte er nicht als steuerbare Umsätze, da er davon ausging, dass es sich um nichtsteuerbaren Schadenersatz handle. Die in den Rechnungen der Rechtsanwälte ausgewiesene Umsatzsteuer hingegen machte der Kläger als Vorsteuer geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die Prüferin der Ansicht, dass die von den Rechtsverletzern geleisteten Zahlungen sehr wohl steuerbare und -pflichtige Umsätze seien. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass nur die als Aufwendungsersatz vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer unterlägen, nicht jedoch diejenigen, die Schadenersatz darstellten. Die Klage hatte keinen Erfolg. Wird aufgrund von Abmahnungen durch den Rechteinhaber infolge von Urheberrechtsverletzungen sowohl Schadenersatz als auch Aufwendungsersatz gezahlt, sind sämtliche Zahlungen umsatzsteuerrechtlich als Entgelt einzustufen, so die Richter. Es komme nicht darauf an, ob der Abmahnende einen Aufwendungs- oder einen Schadenersatz geltend mache, weil der Abgemahnte nur durch Zahlung aller vom Abmahnenden geltend gemachten Beträge den verbrauchsfähigen Vorteil der Vermeidung eines urheberrechtlichen Klageverfahrens erlange. Sofern der Abgemahnte lediglich Aufwendungsersatz leiste, würde der Abmahnende normalerweise nicht auf die Durchführung des angedrohten urheberrechtlichen Klageverfahrens verzichten. Hinweis: Das FG hat nicht eingehender geprüft, ob der gesamte vom Abgemahnten gezahlte Betrag ein Entgelt für die Abmahnleistung ist, sondern dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 lediglich festgestellt. Diese Problematik kann nun im Revisionsverfahren geklärt werden.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Bekanntlich fällt Grunderwerbsteuer nicht nur an, wenn man ein Grundstück kauft. Es gibt auch andere Fälle wie beispielsweise den, bei dem ein Gesellschafter nun (nach Kauf oder Ähnlichem) mehr als 95 % der Anteile einer Gesellschaft innehat. Aber wie erfährt das Finanzamt eigentlich von solch einer Anteilsvereinigung? Und was muss dabei beachtet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit diesen Fragen auseinandersetzen. Die Klägerin ist eine GmbH, die mit 94,73 % Hauptgesellschafterin der grundbesitzenden X-GmbH war. Die X-GmbH erwarb 2010 Anteile an sich selbst. Der Anteil der Klägerin erhöhte sich dadurch auf 95,26 %. Der Notar übersandte daraufhin dem Finanzamt eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung des Kauf- und Übertragungsvertrags. Die einfache Ablichtung sollte an die Grunderwerbsteuerstelle weitergeleitet und wie eine Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz behandelt werden. Diese Weiterleitung erfolgte aber nicht. 2016 zeigte die Klägerin den Kauf- und Übertragungsvorgang an und 2017 wurde nach einer Betriebsprüfung Grunderwerbsteuer festgesetzt. Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass sowohl Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Notar den Erwerbsvorgang schon 2010 angezeigt habe, als auch keine Anteilsvereinigung vorliege, weil es nicht zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen sei. Die Einflussmöglichkeit, die Beherrschung und die Möglichkeit, den Willen durchzusetzen, hätten sich durch den Erwerb ihrer eigenen Anteile durch die X-GmbH nicht geändert. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist grunderwerbsteuerpflichtig, wenn mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Bei der Ermittlung der Quote werden allerdings eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, nicht berücksichtigt. Somit lag im Streitfall eine Anteilsvereinigung vor, da sich die Beteiligung der Klägerin nunmehr auf über 95 % erhöht hat. Das Argument der Klägerin, dass sie bereits vorher eine beherrschende Stellung innegehabt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausschlaggebend ist, dass die zum Vermögen der X-GmbH gehörenden Anteile der Klägerin erstmals zugewendet wurden. Auch ist noch keine Festsetzungsverjährung (Frist, nach der das Finanzamt aufgrund von Zeitablauf keine Steuer mehr festsetzen darf) eingetreten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige durch den Notar sind im Gesetz klar geregelt und wurden hier nicht erfüllt. Zwar hat der Notar eine Kopie des Kaufvertrags für die Grunderwerbsteuerstelle beigefügt. Dies stellt aber keine inhaltlich ausreichende Anzeige dar, da durch die fehlenden Angaben die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit nicht verkürzt worden wäre.Information für: Unternehmerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)

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