Gewinnermittlung 2024: Neue Vordrucke für landwirtschaftliche Betriebe
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.
Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) zu behandeln sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden. Er lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab, da das Floating einerseits nicht therapeutischen Zwecken gedient habe und andererseits die Voraussetzungen für ein Schwimmbad im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.
Zudem hatte der BFH im Jahr 2021 im Fall eines Erholungsbads entschieden, dass nur unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze ermäßigt zu besteuern seien. Ein Schwimmbad liege danach zum Beispiel vor, wenn es mit Startblöcken ausgestattet sei, in Schwimmbahnen unterteilt sei und das Becken eine angemessene Tiefe sowie Größe aufweise. Es müsse zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Im Fall des Erholungsbads versagte der BFH den ermäßigten Steuersatz.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern haben sich nun die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ausgetauscht. Danach gilt, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder handelt, für die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn aufgrund der Wassertiefe und der Größe der Becken das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen möglich sind.
Hinweis: Betreiber von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern sollten sicherstellen, dass sie die Umsätze richtig erklären.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2023)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vertrag als Rechnung angesehen werden kann und welche Kriterien hierfür erfüllt sein müssen.
Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks und eines Wohnhauses in Slowenien war. Sie wollte an diesem Ort Neubauten errichten und schloss dazu mit Raiffeisen Leasing einen Finanzierungsleasingvertrag (Sale-and-lease-back) ab. Danach verpflichtete sich Raiffeisen Leasing, das Grundstück zu einem Preis zu kaufen. Die Gesellschaft verpflichtete sich, die monatlichen Leasingraten bis zur vollständigen Rückzahlung des Werts des Grundstücks und der zu errichtenden Gebäude zu zahlen. Der Mehrwertsteuerbetrag war in diesem Vertrag ausgewiesen. Raiffeisen Leasing stellte keine Rechnung aus und führte auch keine Mehrwertsteuer ab. Die Gesellschaft beanspruchte auf Grundlage des Vertrags den Vorsteuerabzug, da sie der Ansicht war, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Rechnung handele.
Der Vorsteuerabzug wurde von der slowenischen Finanzverwaltung abgelehnt, da der vom Vertrag umfasste Umsatz steuerfrei sei. Zugleich stellte die Verwaltung fest, dass Raiffeisen Leasing die Mehrwertsteuer bislang noch nicht entrichtet habe, und forderte diese nun auf, Zinsen auf die Steuerschuld zu zahlen.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien wollte vom EuGH wissen, ob ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung angesehen werden kann und welche Angaben dieser Vertrag zwingend enthalten muss, damit er als Rechnung gilt.
Nach Auffassung des EuGH kann ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss keine Rechnung ausgestellt wurde, als Rechnung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angesehen werden. Der Vertrag muss neben der ausgewiesenen Mehrwertsteuer alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind.
Hinweis: Dieses Urteil ist für die deutsche Regelung interessant. Denn auch in Deutschland ist es üblich, dass ein Vertrag in bestimmten Konstellationen als Rechnung dient (z.B. Mietvertrag). Sofern nicht alle Pflichtangaben im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, müssen sich diese aus anderen Unterlagen ergeben. Der Vertrag muss dann einen Hinweis auf diese Unterlagen enthalten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.
Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH mit verschiedenen Unternehmen vertraglich vereinbart, dass sie für die Kinder der Mitarbeiter diverse Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet und betreibt. Dabei sollte die GmbH die vorgegebene Belegungspräferenz der Unternehmen berücksichtigen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Unternehmensfremde Personen konnten nur dann einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Mitarbeiter der kooperierenden Unternehmen keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Das Finanzamt erkannte dem Betreiber die Gemeinnützigkeit ab und argumentierte, dass seine Tätigkeit nicht die Allgemeinheit fördere, weil seine Kindergärten in erster Linie den Beschäftigten der Vertragspartner vorbehalten waren. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer sei daher nicht zu gewähren. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis und erklärte, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliege, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden Fall, denn die Tätigkeit des Kindergartenbetreibers hatte nur einen Kreis von Personen gefördert, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Unternehmensbelegschaft fest abgeschlossen war. Eine verbindliche "Restplatzquote" für außenstehende Personen, die eine Förderung der Allgemeinheit hätte begründen können, hatte es im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hinweis: Auch eine Körperschaftsteuerbefreiung aufgrund der Verfolgung mildtätiger Zwecke schied im vorliegenden Fall aus, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgt hatte.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Am 08.12.2022 hat die EU-Kommission in einer Pressemitteilung eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU modernisiert werden soll. Das soll vor allem durch eine stärkere Digitalisierung erreicht werden. Ziel ist es, das Mehrwertsteuersystem umfassend zu reformieren und für Unternehmen zu vereinfachen. Zudem soll es auch widerstandsfähiger gegen Betrug werden. Dadurch sollen Umsatzsteuerverluste verhindert werden. Die Vorschläge beinhalten folgende Maßnahmen:
Umstellung auf die digitale Meldung in Echtzeit: Durch ein neues System soll die digitale Meldung in Echtzeit für Mehrwertsteuerzwecke auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt werden. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten Informationen zur besseren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Umstellung erleichtert zudem die Annäherung der bestehenden nationalen Systeme in der gesamten EU.
Mehrwertsteuervorschriften für Plattformen für Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften: Zukünftig sollen in diesen Bereichen tätige Plattformbetreiber dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen, wenn der jeweilige Diensteanbieter dies nicht tut. Dies soll zur Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Online- und herkömmliche Dienste in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung beitragen.
Einführung einer einzigen EU-weiten Mehrwertsteuerregistrierung: Dieser Vorschlag basiert auf dem bereits bestehenden Modell des One-Stop-Shops (OSS) für im Onlinehandel tätige Unternehmen. Danach sollen sich Unternehmen mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten für die gesamte EU nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren müssen. Ihre Mehrwertsteuerpflichten sollen sie dann über ein einziges Onlineportal in nur einer Sprache erfüllen können.
Hinweis: Die Vorschläge werden dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge herausgegeben und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.
Die Finanzverwaltung hat diese Regelung nun um einen neuen Satz ergänzt. Gemäß dieser Ergänzung sind die §§ 167 und 168 Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Diese beiden Paragraphen in der AO regeln das Verfahren bei Abgabe von Steueranmeldungen. Eine Steueranmeldung hat danach grundsätzlich die Wirkung einer Steuerfestsetzung, die kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.
Bekanntgegeben wurden verschiedene Vordrucke, darunter die Anlage 13a zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft. Für Mitunternehmerschaften, also Zusammenschlüsse von mehreren Betrieben, gibt es zusätzliche Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen. Zu den Vordrucken gehören außerdem detaillierte Anleitungen, die den Steuerpflichtigen die richtige Verwendung der Formulare erleichtern.
Die Gewinnermittlung muss grundsätzlich elektronisch und authentifiziert durch Datenfernübertragung über das Portal Elster übermittelt werden. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmerschaften, wobei Letztere noch die entsprechenden Zusatzvordrucke einreichen müssen. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach einer Registrierung auf www.elster.de ausgestellt wird. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. In diesen Fällen ist es gestattet, für die Gewinnermittlung die entsprechenden Papiervordrucke zu verwenden.
Hinweis: Die Vordrucke und Anleitungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sowie für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat einen Praxishinweis zur Versicherungs- und Umsatzsteuer bei Garantiezusagen von Händlern erarbeitet und veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im letzten Jahr zur umsatzsteuerlichen und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern Stellung genommen. Der Anwendungszeitpunkt der dort genannten Grundsätze wurde mehrfach verschoben. Nun sollen die Vorgaben ab dem 01.01.2023 gelten. Die Verwaltung hatte in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen.
Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Zu beachten ist, dass aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der Versicherungsleistung insoweit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der DStV findet es durchaus beachtlich, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll, und empfiehlt betroffenen Unternehmen zu überprüfen, ob deren Verträge Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird beispielsweise kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ist ein Erwerb ohne Garantie nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch bei einer Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags kommt es nicht zu einer Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Sofern das Unternehmen lediglich Versicherungsschutz vermittelt, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Versicherungsunternehmen besteht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)