Musikunterricht: Baden-Württemberg fordert Bestätigung der Umsatzsteuerbefreiung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) neu bekanntgegeben.
Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft bzw. für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland eine Bestätigung ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung benötigen, erhalten auf Antrag bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung. Das Finanzamt hat für diese Bescheinigung das Vordruckmuster USt 1 TN als Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zu verwenden.
Das BMF bezieht sich in seinem aktuellen Schreiben explizit auf die Änderungen im Vordruckmuster. Es wird nunmehr die Aufnahme des Datums der umsatzsteuerlichen Registrierung des Unternehmers berücksichtigt, da dieses Datum von einigen Drittstaaten benötigt wird. Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Im Erbschaftsteuerrecht gibt es bei einer Schenkung oder Erbschaft auch sogenanntes Verwaltungsvermögen. Das ist das Vermögen eines Unternehmens, welches nicht dem Betrieb selbst dient. Für das Verwaltungsvermögen kann keine Verschonung von der Erbschaftsteuer beantragt werden. Werden Grundstücke an einen Dritten überlassen, kann es sein, dass unter gewissen Umständen bei der vorweggenommenen Erbfolge trotz allem kein Verwaltungsvermögen vorliegt. Dazu muss es einen Pachtvertrag geben und der Dritte als Erbe eingesetzt werden. Wie ist es aber, wenn der Erblasser gar kein Vermögen mehr hat, welches er vererben kann? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger ist Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X. Er hatte von Frau X am 28.10.2007 eine Werkstatt gepachtet. Mit notariellem Vertrag vom 09.08.2017 übertrug Frau X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Werkstatt und ihre anderen Vermögenswerte an den Kläger. Der Kläger wurde allerdings nicht als Erbe eingesetzt. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2019 den Grundbesitzwert und die Summe des Verwaltungsvermögens fest. Gegen die Feststellung von Verwaltungsvermögen erhob der Kläger erfolglos Einspruch.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach dem Gesetz gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, die beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, und wenn der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter als Erben eingesetzt hat.
Nach Ansicht des Gerichts sind von dieser Ausnahme auch Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge erfasst. Doch eine weitere Voraussetzung ist eben auch, dass der Pächter als Erbe eingesetzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger war auch kein gesetzlicher Erbe von Frau X. An dem Sachverhalt ändert auch die Tatsache nichts, dass Frau X alle Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger übertragen hat und es keine weiteren Vermögenswerte gab.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nun nochmals bis zum 31.12.2023 verlängert.
Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Im Fokus stand die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend überarbeitet.
Bereits mit Schreiben vom 29.01.2021 war festgelegt worden, dass die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.03.2021 wurde verfügt, diese Regelung bis zum 31.12.2021 zu verlängern, und mit Schreiben vom 01.12.2021 wurde diese Regelung erneut - bis zum 31.12.2022 - verlängert. Mit dem aktuellen Schreiben vom 12.12.2022 erfolgt nun eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023.
Ob es im Laufe des Jahres 2023 zu diesem Thema zu einer Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie kommt, bleibt abzuwarten.
Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem Umsatzsteuergesetz Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Das Land Baden-Württemberg hat an die Bundesregierung appelliert, die bestehenden Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für den Musikunterricht im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 zu bestätigen. Denn die Reform im Rahmen des JStG wirft Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Einstufung von Musikunterricht auf, der bislang umsatzsteuerfrei war.
Nach Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt die steuerliche Behandlung des Musikunterrichts unverändert. Dies bedeutet, dass Musikschulen, Musikvereine sowie selbständige Musiklehrerinnen und -lehrer auch künftig von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können. Um die Sorgen der Betroffenen zu adressieren und die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland zu betonen, hat das Land einen formellen Antrag eingebracht, den der Finanzausschuss des Bundesrats am 12.09.2024 auch beschlossen hat.
Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Unterrichtsleistungen, die der (schulischen) Bildung und Ausbildung dienen, unabhängig davon, ob diese für Kinder oder Erwachsene angeboten werden. Im Gegensatz dazu bleibt Musikunterricht, der ausschließlich der Freizeitgestaltung dient, umsatzsteuerpflichtig.
Eine bedeutende Neuerung im Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder um reine Freizeitgestaltung handelt, soll künftig vom zuständigen Finanzamt getroffen werden.
Hinweis: Die Initiative aus Baden-Württemberg zielt darauf ab, die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Musikunterricht zu sichern und somit die Förderung musikalischer Bildung in der Gesellschaft zu gewährleisten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2024)
Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.
Im Bereich der Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen hat sich in Deutschland vieles weiterentwickelt. So wurden insbesondere im internationalen Onlinehandel strengere Regelungen und neue Dokumentationspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Dadurch ist in Berlin die Anzahl der steuerlich registrierten Onlinehändler in den vergangenen Jahren rasant angestiegen. Insgesamt sind laut Berliner Finanzverwaltung mehr als 115.000 ausländische Unternehmen beim Finanzamt Berlin International registriert. Davon haben 95 % ihren Sitz in Asien. Seit 2019 hat sich die Anzahl der ausländischen Unternehmen somit mehr als verzehnfacht.
Hinweis: Bisher lag die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen beim Finanzamt Berlin-Neukölln. Die stetig wachsende Zahl der zu bearbeitenden Fälle machte jedoch die Neugründung einer eigenständigen Behörde notwendig. Bis Ende 2024 soll es eine umfangreiche Aufstockung des Personals geben: von derzeit 150 Beschäftigten auf dann bis zu 250.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Welcher Verteilungsschlüssel ist bei der Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Gebäude anzuwenden? Wann ist der Flächenschlüssel anzuwenden und wann der objektbezogene Umsatzschlüssel? Oder liegt ein umbauter Raum vor? Um diese Fragen zu klären, hat das Bundesfinanzministerium nun ein Schreiben unter Berücksichtigung mehrerer Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs herausgegeben.
Wenn ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten Gegenstände sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, hat er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. In Betracht kommen ein Flächenschlüssel, ein Umsatzschlüssel oder ein Schlüssel nach dem umbauten Raum. Der Gesetzgeber lässt auch weitere Verteilungsschlüssel zu, sofern sie sachgerecht sind. Wenn mehrere Verteilungsschlüssel ein präzises Ergebnis liefern, darf der Unternehmer entscheiden, welchen Verteilungsschlüssel er anwendet.
Die Vorsteueraufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel), da dies nach Auffassung der Finanzverwaltung die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel darstellt.
Laut BFH ist eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Jedoch sind ihm zufolge die Vorsteuerbeträge nicht nach dem Flächenschlüssel aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist. Die Finanzverwaltung nennt unter Berufung auf den BFH einige Beispiele für die unterschiedliche Ausstattung von Räumen (z.B. ein Raum ist luxuriös, die anderen aber schlicht ausgebaut).
Sofern erhebliche Abweichungen in der Geschosshöhe bestehen, kann die Vorsteueraufteilung anstelle des Gesamtumsatzschlüssels nach dem umbauten Raum erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufteilung in diesen Fällen eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Davon ist auszugehen, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ansonsten ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben, müssen Sie für Ihren Gewinn auch Gewerbesteuer zahlen. Anstatt den Gewinn einfach aus der Gewinnermittlung zu übernehmen, ist dieser vor der Versteuerung noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. So sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob diese Hinzurechnung wirklich notwendig ist.
Die Klägerin betrieb in den Jahren 2012 bis 2015 einen Gewerbebetrieb in C. Aus Werbezwecken war sie Sponsor von zwei Fußballvereinen. Des Weiteren bezahlte sie Werbeunternehmen für Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Die Werbeaufwendungen verbuchte sie auf drei verschiedenen Konten: auf einem die Sponsoringaufwendungen für die Fußballvereine, auf den beiden anderen die Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen (z.B. in Bahnhöfen, an U-Bahnen, in Gaststätten). Laut den Rechnungen entfielen die Aufwendungen vor allem auf die Produktion und Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie auf das Schalten von Werbespots und die Bereitstellung von Werbeflächen. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die verbuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu werten und daher dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Laut Urteil sind die angemieteten Werbeflächen kein fiktives Anlagevermögen, da derartige Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorgehalten werden. Dies entsprach auch gar nicht dem Geschäftszweck des Unternehmens der Klägerin. Durch eine Nichtnutzung derartiger Flächen wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden. Zudem ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass bei Annahme fiktiven Eigentums an den Werbeflächen davon auszugehen wäre, dass die Klägerin diese mit einer Wiederverkaufsabsicht angeschafft haben würde. Denn es ist offensichtlich und liegt in der Eigenart der Nutzung von Werbeflächen, dass die Klägerin die Werbeflächen nur anlassbezogen und nach Bedarf wechselnd nutzen will. Dies wäre dann Umlaufvermögen. Die Aufwendungen sind daher nicht hinzuzurechnen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 05/2023)