Baugewerbe: Auftragseingänge und Baugenehmigungen im Abwärtstrend
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, müssen Sie für die erzielten Gewinne auch Gewerbesteuer zahlen. Die Gewerbesteuer fließt der Gemeinde zu, in der Ihr Gewerbe gemeldet ist. Wenn sich Ihr Betrieb über mehrere Gemeinden erstreckt, möchte natürlich jede Gemeinde einen Teil Ihrer Gewerbesteuer erhalten. Aber wie kann eine gerechte Verteilung erfolgen? So wird als Zerlegungsmaßstab das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, zu den Arbeitslöhnen, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, herangezogen. Aber wie ist es, wenn an einer Betriebsstätte kein Arbeitslohn gezahlt wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft im Landesgebiet von N. In der Küstenregion von N, die nicht an das Gebiet der Klägerin angrenzt, betreibt X innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone einen Windpark. Für diesen erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Darin sah es die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerzerlegung als erfüllt an und erließ einen entsprechenden Zerlegungsbescheid. Darin wurde berücksichtigt, dass X keine Arbeitslöhne gezahlt hatte. Für den Sitz der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt einen fiktiven Mitunternehmerlohn. Den Zerlegungsanteil, der auf die Arbeitslöhne entfiel, wies es in voller Höhe der Klägerin zu.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. In dem angefochtenen Zerlegungsbescheid habe das Finanzamt zu Recht neben der Klägerin N als Hebeberechtigten hinsichtlich des für X festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags angesehen. Wer hebeberechtigte Gemeinde für einen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag ist, regelt das Gesetz. Darin gibt es auch eine Vorschrift zu gemeindefreien Gebieten. Bei dem von X betriebenen Windpark handelt es sich um eine Betriebsstätte nach dem Gewerbesteuergesetz. Dagegen spricht auch nicht, dass dort kein Personal eingesetzt wird. Die vom Finanzamt vorgenommene Zerlegung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags war zutreffend.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 02/2023)
Wenn Steuerzahler einen Handwerker in ihrem Privathaushalt beauftragen, können sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt setzt für die Gewährung des Steuerbonus voraus, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.
GmbH-Gesellschafter sollten in diesem Zusammenhang unbedingt eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter entschieden, dass Handwerkerlöhne nicht absetzbar sind, wenn der Rechnungsbetrag durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos beglichen wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Gesellschafter einer Dachdecker-GmbH seine Firma mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür gestellte Rechnung hatte er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto begleichen lassen.
Hinweis: Bei GmbH-Geschäftsführern kommt es häufig vor, dass sie für das Unternehmen Geld auslegen oder umgekehrt das Unternehmen Zahlungen für die Geschäftsführer leistet, die privater Natur sind. Diese Vorgänge werden klassischerweise auf einem Gesellschafterverrechnungskonto erfasst und gegengerechnet.
Der BFH erkannte den Zahlungsweg über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht an und versagte dem Gesellschafter der Dachdecker-Firma daher den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Die Bundesrichter erklärten, dass der Rechnungsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden muss. Ohne die Einbindung eines solchen Instituts und somit ohne bankenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs darf kein Steuerbonus für Handwerkerleistungen abgezogen werden. Die Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos erfüllt also nicht die gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsweg.
Hinweis: GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, dass sie auch die durch ihre eigene GmbH erbrachten Handwerkerleistungen über ihr Bankkonto abwickeln, so dass die bankenmäßige Dokumentation gewährleistet und der Handwerkerlohn steuerlich abziehbar ist.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Nichtbeanstandungsregelung zur Aufhebung der Vereinfachungsregelungen aus dem Jahr 2004 erlassen. Diese Vereinfachungsregelungen sahen vor, dass für viele Silbermünzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war, ohne dass es einer Wertermittlung bedurfte. Dies hat jedoch in der Praxis dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Daher sind diese Vereinfachungsregelungen gemäß BMF-Schreiben vom 27.09.2022 nicht mehr anzuwenden.
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat die Finanzverwaltung jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen noch eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich 30.11.2022 eingeführt worden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Silbermünzen nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 (in der bis zum 26.09.2022 geltenden Fassung) aufgeführt sind.
Zudem wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer Silbermünzen als sogenannte Sammlungsstücke behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31.12.2022 geliefert hat. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Münzen nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 (in der bis zum 26.09.2022 geltenden Fassung) aufgeführt sind.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2023)
Der reale preisbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) zufolge im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 5,9 % gesunken; dabei ging der Auftragseingang im Tiefbau um 0,7 % und im Hochbau um 12,2 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 nahm der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang sogar um 9,7 % ab; dabei sank der Auftragseingang im Tiefbau um 4 % und im Hochbau um 15,9 %.
Im Juli 2024 wurde in Deutschland der Bau von 17.000 Wohnungen genehmigt. Destatis zufolge waren dies 19,2 % oder 4.000 Baugenehmigungen weniger als im Juli 2023. Im Vergleich zum Juli 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen sogar um 44,6 % oder 13.700 Wohnungen. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2024 wurden 123.600 Wohnungen genehmigt; dies waren 20,8 % oder 32.500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juli 2024 insgesamt 13.400 Wohnungen genehmigt. Dies waren beachtliche 20,3 % oder 3.400 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Juli 2024 wurden 98.700 Neubauwohnungen genehmigt und damit 23,1 % oder 29.600 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser deutlich um 28,4 % (-8.800) auf 22.100 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 14,7 % (-1.300) auf 7.600. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 21,6 % (-18.000) auf 65.600 Wohnungen.
Hinweis: Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind Destatis zufolge im zweiten Quartal 2024 gegenüber dem zweiten Quartal 2023 um durchschnittlich 2,6 % gesunken. Gegenüber dem Vorquartal stiegen sie aber bereits wieder um 1,3 % an. Dies ist der erste Anstieg gegenüber einem Vorquartal seit dem zweiten Quartal 2022.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2024)
Das Finanzgericht Münster hat zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden. Zwischen den Beteiligten war strittig, ob zwischen dem Kläger H als Organträger und der H-KG als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze bestand.
Der Kläger H ist Landwirt und verfügt über Grundbesitz. Gegenstand seines Unternehmens ist die Feldbestellung und die Produktion von Futtermitteln. Zudem betreibt er eine Photovoltaikanlage und ist als Komplementär zu 97 % an der H-KG beteiligt. Die restlichen 3 % werden von einem weiteren Gesellschafter als Kommanditisten gehalten. Unternehmensgegenstand der H-KG ist die Bullenmast. Die Umsätze wurden in den Streitjahren nach Durchschnittssätzen besteuert. H erhielt zudem einen Vorabgewinn für die Nutzungsüberlassung von Ställen, Betriebsausstattung und der eigenen Arbeitsleistung. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass zwischen H und der H-KG ein Leistungsaustausch vorliege, so dass die Vorabgewinne umsatzsteuerbar seien. Das Finanzamt wandte daher auf die Umsätze den Regelsteuersatz statt des Durchschnittssatzes an. Nach Auffassung von H wurden die Umsätze jedoch im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erbracht und unterlägen als nichtsteuerbare Innenleistungen nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sah das anders, da die mögliche Organgesellschaft eine Personengesellschaft darstelle und es daher an der finanziellen Eingliederung fehle.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen. Nach unionsrechtskonformer Auslegung des Umsatzsteuergesetzes kann auch eine Personengesellschaft eine Organgesellschaft sein. Der durch den Bundesfinanzhof vorgenommenen Einschränkung, wann eine Personengesellschaft eine Organschaft darstellen kann, wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2021 eine Absage erteilt. Sofern die finanzielle Eingliederung der Gesellschaft in den Organträger nachgewiesen werden kann, ist diese finanzielle Eingliederung, unabhängig von der Gesellschaftsform, anzuerkennen. Im Streitfall ist H als Komplementär zu 97 % an der H-KG beteiligt und verfügt über entsprechende Stimmrechte. Da die Beschlüsse der KG laut Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit gefasst werden, liegt unzweifelhaft eine finanzielle Eingliederung vor.
Hinweis: Das Vorliegen einer Organschaft ändert nicht die Qualifizierung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen auf Ebene der Organgesellschaft, wenn der Organträger ausschließlich Umsätze zum Regelsteuersatz ausführt. Umsätze, die die Organgesellschaft ausführt, die aber wirtschaftlich dem Organträger zuzurechnen sind, bleiben der Durchschnittssatzbesteuerung zugehörig.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2023)
Die EU-Kommission hat kürzlich eine Entscheidung im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt und Deutschland zur Einhaltung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht aufgefordert. Um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen, müssen Privatlehrer in Deutschland eine Bescheinigung vorlegen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
Diese nationale Vorgehensweise stehe nicht im Einklang mit den EU-Mehrwertsteuervorschriften. Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Gemäß der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürften lediglich weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten. Ein Steuerpflichtiger, der ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung habe, müsse diese auch wirksam in Anspruch nehmen können.
Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten. Deutschland hat nun angemessen Zeit, auf das Schreiben der EU-Kommission zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.Information für: Freiberuflerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2024)
Die schlimmste Zeit der Corona-Pandemie liegt hinter uns. Für viele Unternehmen war das eine sehr kritische Phase, denn es ging um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Bundesregierung hatte daher mehrere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Daneben gab es auch Erleichterungen. So war eine zinsfreie Stundung von Zahlungen an das Finanzamt möglich. In einem Streitfall hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen gegen einen Unternehmer festgesetzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob dies gerechtfertigt war.
Am 13.05.2020 wurde gegenüber dem Kläger der Körperschaftsteuerbescheid für 2018 erlassen. In diesem wurden zugleich Nachzahlungszinsen für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Kläger beantragte eine zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche, da sein Geschäftsbetrieb während der Pandemie durch die Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt war. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Darüber hinaus beantragte er den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Veranlagung für 2018 wurde erst später erstellt, da die Veranlagung für 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Die Körperschaftsteuererklärung für 2017 wurde im Februar 2019 eingereicht, die Veranlagung erfolgte aber erst im Mai 2020. Das Finanzamt lehnte einen Erlass der Zinsen jedoch ab, unter anderem mit der Begründung, dass diese nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden seien.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null vor. Das heißt, dass das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren hatte. Im Streitfall wurde die Erhebung der Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig gewertet. Der Kläger hatte durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt auch keinen Liquiditätsnachteil erlitten. Der Kläger hatte aufgrund des BMF-Schreibens bereits ab dem 19.03.2020 und damit vor der Entstehung der Nachzahlungszinsen unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung. Zwar hätte er die Entstehung der Nachzahlungszinsen durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen vermeiden können. Dass dies nicht geschehen ist, begründet jedoch kein pflichtwidriges Handeln des Klägers, das zum Wegfall des Erlassanspruchs führen könnte.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2023)