Lieferungen an niederländische Streitkräfte: Erleichterungen bei NATO-Beschaffungen
Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22.05.2024 stehen viele Familien und Unternehmen im Saarland vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Als Reaktion darauf hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (FinMin) des Saarlandes weitreichende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Um den Hochwasseropfern zu helfen und den Wiederaufbau zu unterstützen, veröffentlichte es am 21.05.2024 einen umfangreichen Erlass.
Der Katastrophenerlass umfasst eine ganze Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. So werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Spenden über Sonderkonten können unbürokratisch per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem soll der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers steuerlich keine nachteiligen Folgen haben. Darüber hinaus werden auch vom Hochwasser betroffene Landwirte durch Billigkeitsmaßnahmen unterstützt, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.
Hinweis: Der Erlass ist auf der Homepage des FinMin Saarland verfügbar. Er wurde mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Die anderen Bundesländer wurden in Kenntnis gesetzt.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.
In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es - anders als der laufende Arbeitslohn - als Einmalzahlung unter den "sonstigen Bezügen" versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.
Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt.
Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.
Hinweis: Vor 2014 durften die Kosten der Beschäftigungswohnung nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren; als angemessen stuften Rechtsprechung und Finanzverwaltung damals eine Wohnung mit einer Größe von maximal 60 qm und einer durchschnittlichen ortsüblichen Miete ein. Wer an seinem Arbeitsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen.
Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute noch bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun aber entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen.
Geklagt hatte ein Diplomat, der als deutscher Botschafter in zwei ausländischen Staaten tätig gewesen war und dort vom Auswärtigen Amt zwei Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm zugewiesen bekommen hatte. Für die Wohnungen hatte er eine Dienstwohnungsvergütung gezahlt, die er - zusammen mit den getragenen Nebenkosten - als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt setzte aber den Rotstift an und erkannte die Kosten nur anteilig für eine 60 qm große Wohnung an.
Der BFH gab dem Diplomaten nun recht und erklärte, dass die 60-qm-Regelung damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden sei und sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen lasse. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse.
Für die steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten müssen nach Gerichtsmeinung vielmehr die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich ist dabei, welche Kosten im Ausland notwendig sind - das heißt, nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Bei beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnungen wie im Urteilsfall sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in voller Höhe erforderlich und somit als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung im Ausland unterhalten. Sie können nun eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und müssen nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden verschiedene Finanzhilfe-Programme durch die Regierung ins Leben gerufen. Bereits zu Anfang stand fest, dass diese Finanzhilfen nicht steuerfrei sind. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun allerdings darüber entscheiden, ob die Finanzhilfen möglicherweise der ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Die Klägerin führte eine Gaststätte und ein Hotel als Gewerbebetrieb. Durch die Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 zu zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der damals erlassenen Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für diese Einschränkungen wurde eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR und eine "November-/ Dezemberhilfe" von 42.448 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Beträge der tariflichen Einkommensteuer. Nach Ansicht der Klägerin waren diese jedoch wie Entschädigungen ermäßigt zu besteuern und sie klagte gegen den Bescheid.
Diese Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es komme nicht darauf an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangenen oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung darstellen. Es lägen keine außerordentlichen Einkünfte vor. Im Veranlagungszeitraum seien nur die im Kalenderjahr bezogenen Hilfen gewinnerhöhend erfasst worden. Dass die Klägerin dadurch einen höheren Gewinn erzielt habe als normalerweise, sei unerheblich. Es seien nur die Betriebseinnahmen zu betrachten und diese haben im Jahr 2020 auch bei Berücksichtigung der Zuschüsse unter dem Niveau der Vorjahre gelegen. Dass der erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren war, sei nur ein Beleg dafür, dass die Corona-Hilfen wohl zu hoch bemessen gewesen waren. Daraus ergeben sich noch keine außerordentlichen Einkünfte, die ermäßigt zu besteuern seien.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Zu fast jeder Jahreszeit werden vorübergehend Arbeitskräfte aus dem Ausland benötigt. Da in der Regel nicht unbegrenzt Wohnraum zur Verfügung steht und die Unterkünfte auch nur für eine begrenzte Zeit benötigt werden, werden häufig temporäre Unterkünfte durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Diese Gestellung muss allerdings auch versteuert werden. Im konkreten Sachverhalt musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, mit welchem Betrag die zur Verfügung gestellten Unterkünfte zu bewerten sind.
Die Klägerin beschäftigt Saisonarbeiter und stellte diesen in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 20 Wohncontainer und zehn Wohnwagen zur Verfügung. Deren Größe lag zwischen 6 qm und 7,5 qm. Die Wohneinheiten wurden grundsätzlich von zwei Personen, meist Ehegatten, belegt. Die sanitären Anlagen waren in vier separaten Containern untergebracht und nur über den Außenbereich zu erreichen. In den Streitjahren wurden die Unterkünfte zunächst unentgeltlich überlassen. Ab dem Jahr 2016 erfolgte die Überlassung dann teilweise entgeltlich (100 EUR/Monat) und teilweise unentgeltlich. Die Klägerin setzte in den Streitjahren geldwerte Vorteile im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die von der Klägerin angemeldeten Werte erhöht und die Differenz durch die Prüferin errechnet. Das Finanzamt ermittelte daraufhin die auf diese Differenz entfallenden Steuern und nahm die Klägerin in Haftung. Diese wandte sich gegen die ihrer Ansicht nach zu hoch angesetzten Werte.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gestellung der Wohncontainer und Wohnwagen war ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil. Sachbezüge sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach dem Gesetz können Unterkünfte grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Da sich bei den Wohncontainern und Wohnwagen ein ortsüblicher Mietpreis nicht ermitteln ließ, sind sie mit einem bestimmten Quadratmeterpreis zu bewerten. Danach ergeben sich niedrigere als die von der Klägerin ermittelten Werte. Bei der Ermittlung der Werte ist zu beachten, dass die Unterkünfte kleiner als die erforderliche Mindestgröße (8 qm) waren, die sanitären Anlagen nur über den Außenbereich zu erreichen waren und es auch keinen besonderen Raum für die Essenszubereitung gab.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (wie im BMF-Schreiben vom 22.12.2004 festgelegt) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Diese Verfahren sind speziell darauf ausgerichtet, administrative Hürden zu reduzieren und den Beschaffungsprozess effizienter zu gestalten.
In Ergänzung zum oben genannten BMF-Schreiben von 2004 wurde nun die Wertgrenze für das niederländische Beschaffungsverfahren angehoben. Diese Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Abweichend von Rdnr. 59 des betreffenden BMF-Schreibens wird die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren auf 2.500 EUR erhöht. Ansonsten bleibt das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert.
Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Hinweis: Die neue Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung für die Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts dar und unterstützt so die reibungslose Zusammenarbeit und Versorgung der berechtigten Personen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.
Der Kläger im Besprechungsfall betreibt Franchise-Restaurants, in denen auch sogenannte Sparmenüs zum Verzehr außer Haus angeboten werden. Diese bestehen aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt eine Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und setzte in der Folge die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Das FG entschied zugunsten des Klägers. Die "Food-and-Paper"-Methode stelle eine zulässige Aufteilungsmethode dar. Sie basiere auf tagesaktuellen Einkaufspreisen und erfolge maschinell. Damit sei sie für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode.
Mit der Ausgabe der Sparmenüs führe der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen aus, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen. Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, sei der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen und hierbei die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Als solche erkannte das FG die "Food-and-Paper"-Methode an, da diese maschinell und auf Basis tagesaktueller Daten erfolgt. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieser Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, und stellte klar, dass nicht die Sicht der Finanzverwaltung, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen maßgeblich ist.
Hinweis: Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Gastronomiebetriebe, die Pauschalangebote wie Sparmenüs anbieten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen geäußert.
Zunächst gibt die Behörde Hinweise zur umsatzsteuerlichen Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistung. Sie stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe eines Kfz eine Lieferung an die betreffende Institution erbringt und ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes erbringt. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
Zudem geht das BayLfSt auf die umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistung ein: Die Gegenleistung der Institution führt zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn die Institution aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Kfz über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen.
Das BayLfSt weist explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hin. Dieser Paragraph ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.
Sofern eine jPöR von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt der Betrieb des Werbemobils nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art, wenn sich diese Tätigkeit im Hinblick auf die Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich heraushebt, sie also von einigem Gewicht ist. Wird jedoch § 2b UStG angewandt, dann führt die jPöR mit der Werbeleistung gegenüber dem Werbeunternehmen eine umsatzsteuerbare Leistung aus und ist dadurch Unternehmer.
Die Leistung wird erst mit Ablauf der Nutzungsdauer des Kfz erbracht. Der Werbeunternehmer bewirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung aber bereits zu Beginn des Vertrags. Die Umsatzsteuer entsteht (auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Kfz-Lieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Wenn man Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, fällt hierfür auch Gewerbesteuer an. Zu deren Ermittlung wird der Gewinn des Unternehmens noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine der Kürzungen, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, betrifft Unternehmen, die vor allem Vermögen verwalten. Hierbei sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall erfüllt waren.
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2014 eine große Fläche bestehend aus verschiedenen Grundstücken und mit Erbbaurechten. Auf den Grundstücken befand sich ein Gewerbezentrum, welches an verschiedene Industrieunternehmen vermietet war. Zum Gewerbezentrum gehörte auch eine Druckluftanlage. Diese wurde von den Mietern genutzt, wofür ihnen Betriebskosten in Rechnung gestellt wurden. Zu den Betriebskosten gehörten unter anderem auch Aufwendungen für die Betriebsüberwachung haustechnischer Anlagen, den Sicherheitsdienst und für Reinigung. Ab 2015 wurde das Druckleitungsnetz technisch aufgespalten und den einzelnen Mietern zugeordnet, die daraufhin eigenständige Druckluftsysteme installierten oder Leihverträge mit der Klägerin schlossen. Im Oktober 2016 wurde das Grundstück zum 01.01.2017 verkauft. Die Klägerin begehrte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Nachdem das Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt hatte, wurden im Rahmen einer Außenprüfung die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung verneint.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin war in den Jahren 2015 und 2016 originär gewerblich tätig, da sie Betriebsvorrichtungen vermietet und Bewachungsleistungen erbracht hatte. Bei der Druckluftanlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, da sie unmittelbar dem ausgeübten Gewerbe dient. Die Vermietung der Anlage ist keine gewerbesteuerkürzungsunschädliche Tätigkeit. Die Mitvermietung der Anlage war auch nicht unentbehrlich, da einer der Mieter später ein eigenes Druckluftsystem errichtet hatte. Auch die durch den Sicherheitsdienst erbrachten Leistungen standen einer erweiterten Kürzung entgegen. Nur die Reinigungsleistungen waren unschädlich. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung war daher nicht zu gewähren.
Hinweis: Mit der Frage, ob die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, hat sich das Gericht nicht befasst. Denn in dem Fall wäre eine erweiterte Kürzung bereits von vornherein ausgeschlossen gewesen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Eine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der beruflichen Fortbildung kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde gibt eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu diesem Thema und hat darüber hinaus Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden erarbeitet.
Das BayLfSt geht insbesondere auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ein. Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Es ist ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Ausschlaggebend sind die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.
Sofern berufsbildende Einrichtungen diese Leistungen erbringen, müssen sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dabei ist die Dauer der jeweiligen Maßnahme irrelevant.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist zudem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Sofern eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, jedoch keine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt, ist der Unternehmer anzuhalten, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Wenn der Unternehmer dies unterlässt, ist das Finanzamt verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.
Wenn eine berufsbildende Einrichtung für ihre begünstigten Seminare einen selbständigen Lehrer bzw. Subunternehmer beauftragt, kommt für diesen ebenfalls eine Steuerbefreiung in Betracht. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn Unterrichtsleistungen erbracht werden, die auf eine reine Freizeitgestaltung ausgerichtet sind.
Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfühgung vom 09.03.2012.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2023)
Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2016 erwarb sie ein Gesamtareal, um dieses baureif zu machen und zu erschließen. Des Weiteren war bereits die Veräußerung einer Teilfläche vereinbart. Auf dem Rest des Areals wollte die GmbH Gewerbeimmobilien bauen und diese vermieten. Die GmbH und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit der Verpflichtung zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie - damit zusammenhängend - zur Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung lehnte das Finanzamt ab, da durch die Vereinbarung des Verkaufs der Teilfläche ein schädlicher Grundstückshandel vorgelegen habe.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Veräußerung der Teilfläche und die zur Vorbereitung der Veräußerung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und Erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein zwingend notwendiges (und zulässiges) Nebengeschäft vor, nur weil dies von der Stadt so gefordert worden sei. Denn die sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebende Verpflichtung zum Verkauf spreche nicht gegen die Veräußerungsabsicht.
Die umfangreichen Tätigkeiten der Klägerin hätten zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objekts geführt. Schon aufgrund der umfangreichen Maßnahmen stelle der Verkauf der Teilfläche keine unschädliche Nebentätigkeit dar, was für die Annahme einer bloßen Grundstücksverwaltung aber zwingend notwendig wäre.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 06/2024)