Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird

Alljährlich zwischen März und August ist die Belastung durch Gräser- und Baumpollen am stärksten. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Laut Statistischem Bundesamt leiden mehr als 34 % der Frauen und etwa 27 % der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt. Steuerlich gilt: Medikamente und Therapien, die ein Arzt oder ein Heilpraktiker verordnet und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika bzw. Antihistaminika, also beispielsweise Mittel gegen Heuschnupfen. Sogar die Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung oder Linderung entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet bei den außergewöhnlichen Belastungen zunächst einen Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung. Dabei werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR muss beispielsweise einen Eigenanteil von 1.346 EUR pro Jahr selbst schultern - nur die darüber hinausgehenden Krankheitskosten mindern die Einkommensteuer. Die Kosten für die Behandlung von Heuschnupfen wirken sich daher regelmäßig nur dann steuermindernd aus, wenn noch andere Krankheitskosten hinzukommen, so dass insgesamt die zumutbare Belastung überschritten wird. Hinweis: Auch die Kosten für homöopathische oder anthroposophische Heilmittel (z.B. Globuli) sowie für Akupunktur können abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür als Nachweis eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügt. Ein vor der Therapie erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hingegen nicht erforderlich.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 EUR für eine geleistete Arbeitsstunde zahlten. Damit waren die Arbeitskosten hierzulande die sechsthöchsten in der Europäischen Union. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden in Luxemburg (53,90 EUR), Dänemark (48,10 EUR) und Belgien (47,10 EUR) gezahlt. Zu den Ländern mit den niedrigsten Arbeitskosten zählten Ungarn (12,80 EUR), Rumänien (11,00 EUR) und Bulgarien (9,30 EUR). Gemessen am EU-Durchschnitt von 31,80 EUR zahlten deutsche Arbeitgeber rund 30 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb damit gegenüber dem Jahr 2022 unverändert. Die höchsten prozentualen Anstiege bei den Arbeitskosten waren 2023 in Ungarn (19,9 %), Rumänien (16,1 %) und Polen (15,9 %) zu verzeichnen. In Italien (1,4 %), Dänemark (2,5 %) und Malta (3,2 %) fielen die Erhöhungen am schwächsten aus. In Schweden sanken die Arbeitskosten sogar (-3,3 %). In Deutschland war der Anstieg mit +4,8 % um 0,5 Prozentpunkte niedriger als im EU-Durchschnitt mit +5,3 %. Hinweis: Die für die Statistik herangezogenen Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Zu den Bruttoverdiensten zählen das Entgelt für geleistete Arbeitszeit, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage (u.a. Urlaubstage oder gesetzliche Feiertage) sowie Sachleistungen. Nicht dazu zählt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Lohnnebenkosten beinhalten die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (einschließlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen und die Steuern zulasten des Arbeitgebers. Erhaltene Lohnsubventionen mindern die Arbeitskosten.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Geklagt hatte ein Mann, der testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters war. Zu dem Erbe hatte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück gehört. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet. Das Finanzamt hatte den Wert des Betriebsvermögens festgestellt und das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen behandelt. Hinweis: Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des sogenannten Verwaltungsvermögens. Der BFH stufte das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ein. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke", die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können, etwa wenn der Erblasser - wie im vorliegenden Fall - seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einem Parkhaus der Fall, da die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks schon durch den Erblasser als damaligem Betreiber an Autofahrer - und somit an Dritte - zur Nutzung überlassen worden waren. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert. Keine Rolle spielte für den BFH, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Verkäufer von Abomodellen bieten Interessenten bei Abschluss eines Abos häufig kostenlose Werbeprämien an. Hier stellt sich die Frage, ob die Werbeprämie als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt oder ob es sich um eine separate Leistung handelt. Sofern die separate Leistung unentgeltlich erfolgt, ist zu prüfen, ob dieser Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Steuersatzes. Im Ausgangsverfahren ging es um einen in Portugal ansässigen Verlag, der Zeitschriftenabos ohne Mindestbezugsdauer vertreibt. Im Rahmen von Werbekampagnen bietet er neuen Abonnenten ein Geschenk (Abo-Prämie) an. Die Abo-Prämie ist ein Tablet oder ein Smartphone mit einem Stückwert von unter 50 EUR. Nach Zahlung der ersten Abo-Monatsrate erhält der neue Abonnent die Abo-Prämie zusammen mit seiner Zeitschrift. Das Abo kann bereits nach einem Monat wieder gekündigt werden, wobei der Kunde die Prämie behalten darf. Der Verlag behandelte die Abo-Prämie als Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Abo-Prämie als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern sei, und zog den Regelsteuersatz heran. Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten des Verlags: Die Abo-Prämie ist eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Zeitschriftenlieferung. Die Gewährung der Abo-Prämie diene nur dem Zweck, die Zahl der Abonnenten zu erhöhen und damit die vom Verlag erzielten Gewinne zu steigern. Unschädlich sei, dass die Kunden die Prämie behalten dürften, auch wenn sie das Abo direkt nach Zahlung der ersten Monatsrate wieder kündigten. Der Verlag habe dies in seiner Kalkulation bereits berücksichtigt. Der Abo-Prämie komme also kein eigenständiger Zweck zu, sondern sie ermögliche das digitale Lesen der Zeitschriften, mithin die optimale Nutzung der Hauptleistung. Ein weiteres Indiz für diese Wertung sei der geringe Preis der Abo-Prämie im Verhältnis zum Abo. Hinweis: Die Einordnung der Prämie als Nebenleistung führt dazu, dass sie steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt und somit auch vom ermäßigten Steuersatz der Zeitschriftenlieferung profitiert. Das Entgelt muss daher nicht aufgeteilt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 27.02.2023 in einem Einführungsschreiben zu dieser Neuregelung geäußert hat, hat es nun in einem Folgeschreiben seine Verwaltungsauffassung präzisiert und ergänzt. Im Zuge dessen wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die aktuelle Stellungnahme ist überwiegend klarstellender bzw. vereinfachender Natur. Im Fokus des Schreibens stehen Aussagen zur Entnahme von Altanlagen und Fragen der Abgrenzung, etwa welche Sachverhalte als weitere Leistungen oder Nebenleistungen ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegen. Zudem äußert sich das Ministerium zu den Folgen einer Entnahme bei vorher erfolgter Option zur Regelbesteuerung. Darüber hinaus geht das BMF auf Neuerungen ein. Unter gewissen Voraussetzungen sollen nun auch Energiespeichersysteme, die in Wasserstoff umgewandelten überschüssigen Strom speichern, oder die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage begünstigt sein. Weitere Erläuterungen betreffen zum Beispiel Solar-Carports und -Terrassenüberdachungen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zwei Übergangsregelungen getroffen: Hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage wird es für vor dem 01.01.2024 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend noch den Regelsteuersatz anwenden. Zudem wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 01.01.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
Wer eine pflegebedürftige Person pflegt, kann entweder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten oder einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Pflegekosten setzt voraus, dass der entstandene Aufwand gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden kann - es müssen also Belege, Quittungen und Rechnungen gesammelt werden. Soll hingegen der Pflegepauschbetrag zum Ansatz kommen, gilt dieses Nachweiserfordernis nicht. Weiterer Vorteil der Pauschale: Während die tatsächlichen Kosten vom Finanzamt um eine zumutbare Belastung (Selbstbehalt) gekürzt werden, kann die Pauschale ungekürzt beansprucht werden. So wirkt sie sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Seit 2021 liegt der Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 bei 600 EUR und für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 3 bei 1.100 EUR. Bei den Pflegegraden 4 und 5 oder im Falle der Hilflosigkeit der gepflegten Person wird ein Pauschbetrag von 1.800 EUR abgezogen. Der Fiskus gewährt stets den vollen Pauschbetrag - es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung, wenn die Pflegegrade erst im Laufe des Jahres neu entstehen oder entfallen. Verbessert oder verschlechtert sich der Pflegegrad während eines laufenden Jahres, kommt die jeweils höhere Pauschale für das ganze Jahr zum Tragen. Drei zentrale Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Pflege-Pauschbetrag beansprucht werden kann: Persönliche Pflege: Die Pflege muss durch den Steuerzahler persönlich erfolgen. Er darf sich zwar der Hilfe anderer Personen bedienen (z.B. ambulanter Pflegedienste, Kurzzeitpflege), sein persönlicher Anteil an der Pflegeleistung muss allerdings noch mindestens 10 % betragen. Häusliche Pflege: Die Pflege muss entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung des Steuerzahlers erfolgen. Dieser Ort muss sich zudem innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Keine Einnahmen: Der Steuerzahler darf für seine Pflegeleistung keine Bezahlung erhalten. Gibt die gepflegte Person das erhaltene Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung als Vergütung oder Aufwandsentschädigung an den Steuerzahler weiter, entfällt dessen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Steuerzahler das Pflegegeld lediglich treuhänderisch verwaltet, um es ausschließlich für die zu pflegende Person auszugeben (z.B. für den Kauf von medizinischen Hilfsmitteln). Kann dem Finanzamt in diesem Fall detailliert nachgewiesen werden, dass das Geld für die zu pflegende Person verwendet wurde, bleibt der Pflegepauschbetrag erhalten. Eine Erleichterung gilt hier für Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen: Sie können das Pflegegeld auch für eigene Zwecke verwenden, ohne dass ihnen der Pauschbetrag verlorengeht. Hinweis: Um die Pflegepauschale zu erhalten, muss in der eigenen Einkommensteuererklärung die Steueridentifikationsnummer des Pflegebedürftigen angegeben werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über den Pflegegrad (Stufe 2 bis 5) oder eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises vorliegen. In der Regel prüft das Finanzamt nur bei Erstanträgen, ob alle genannten Kriterien erfüllt sind.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Bislang konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer lediglich in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber jedoch geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können. Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr "überspringen", sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird. Hinweis: Das Finanzamt führt bei der Einkommensteuerveranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Ist dies vom Steuerzahler nicht gewollt, kann er auf der Anlage "Sonstiges" zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass er von Verlustrückträgen absehen will.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende "Verlängerungstatbestände", nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt: Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium. Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz. Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst. Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; dies gilt als "Zwangspause" oder Übergangszeit. Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt; Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Hinweis: Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist. Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit - und der Anspruch auf Kindergeld erlischt. Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Um zusätzliche Geldquellen zu erschließen, erheben etliche Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Hinweis: Die Zweitwohnungsteuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen, da Städte lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten. Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich in einem neuen Urteil mit der Freistellung von der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bad Vilbel befasst. Nach der dort geltenden Satzungsregelung wird jemand nicht von der Steuer erfasst, wenn er als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil er vom Ort der gemeinsamen Hauptwohnung aus nicht in zumutbarer Weise seiner Berufstätigkeit nachgehen kann. Geklagt hatten Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz im Allgäu unterhielten und im Gebiet der Stadt Vilbel gemeinsam eine Nebenwohnung bewohnten, um von dort ihre Arbeitsstellen im nahen Frankfurt am Main aufsuchen zu können. Die Stadt Bad Vilbel setzte Zweitwohnungsteuer von rund 2.400 EUR gegen die Eheleute fest, wogegen diese klagten und vortrugen, dass sie nach der Satzung von der Zweitwohnungsteuer freigestellt werden müssten. Das Verwaltungsgericht Gießen entschied jedoch, dass die Zweitwohnungsteuer bei ihnen zu Recht erhoben worden war, da ein gemeinsames Pendeln von Eheleuten zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz nicht von der Steuer befreit. Der vorliegende Fall ist nicht vom Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst, denn geschützt werden soll durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Die Befreiung von der Steuer erfasst nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer ist eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen" eine Wohnung - die Erstwohnung - ausreichend ist. Die klagenden Eheleute hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeiten in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu pendeln. Eine Trennung der Eheleute (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit lag jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Sie waren nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen. Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen noch vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ziehen.     Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2024)
Im Zuge der Digitalisierung des Besteuerungsprozesses sind einige Stellen dazu verpflichtet, steuerrelevante Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das sind beispielsweise die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder auch die Beitragszahlungen an die Krankenkassen. Den Finanzbehörden liegt damit schon ein Teil der relevanten Daten vor, bevor Sie Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nunmehr darüber entscheiden, ob aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten durch das Finanzamt ein Bescheid noch einmal geändert werden darf. Die Klägerin erzielte von Januar bis September 2018 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber. Ab Oktober war sie bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Die Lohnsteuerbescheinigungen wurden zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Im Februar 2020 reichten die Klägerin und ihr Ehemann die Einkommensteuererklärung 2018 ein. Darin erklärte sie nur den Arbeitslohn aus der zweiten Tätigkeit. Dennoch setzte das Finanzamt den Arbeitslohn aus der ersten und der zweiten Lohnsteuerbescheinigung an. Am 03.04.2020 erließ es den Bescheid. Am 08.04.2020 reichte die Klägerin eine geänderte Einkommensteuererklärung ein und erklärte erneut nur den Arbeitslohn aus der zweiten Bescheinigung, aber weitere Werbungskosten. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid und setzte nur den Arbeitslohn laut zweiter Bescheinigung an. Am 27.05.2021 wurde der Bescheid durch das Finanzamt nochmals geändert und erneut der Arbeitslohn des gesamten Jahres berücksichtigt. Gegen diese Änderung zu ihren Ungunsten wehrte sich die Klägerin. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt habe den Bescheid nach der Abgabenordnung ändern können, soweit die übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Die Übermittlungspflicht des Arbeitgebers für Lohnsteuerbescheinigungen ergebe sich aus dem Einkommensteuergesetz. Es komme nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen sei. Für die Änderungsmöglichkeit bei unzutreffender Berücksichtigung übermittelter Daten sei es unerheblich, ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden treffe. Es bestehe eine Änderungspflicht des Finanzamts. Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2023)
Private Zimmervermietungen über Onlineportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com haben mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht, so dass sich auch die Finanzbehörden verstärkt für diese Geschäftsaktivitäten interessieren und Sammelauskunftsersuchen an Vermietungsplattformen richten, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hatte 2020 einen großen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit erreicht, dass die Plattform Airbnb ihre Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offenlegen musste. Damals waren dem Fiskus die Daten von 8.000 privaten Gastgebern aus Deutschland mit Vermietungsumsätzen von 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden. 2021 und 2022 konnten durch die Datenauswertung bundesweit Mehrsteuern von rund 4 Mio. EUR festgesetzt werden. Mit einem weiteren Ermittlungsersuchen hat die Steuerfahndung Hamburg nun nachgelegt, um an aktuellere Daten des Portals zu gelangen. In den neuen Datensätzen sind nun die Vermietungsumsätze von 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. EUR enthalten. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer übergeben, so dass die Finanzämter im gesamten Bundesgebiet mit der Auswertung beginnen können. Hinweis: Private Vermieter können längst nicht mehr davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten auf Online-Plattformen verborgen vor den Finanzämtern agieren können. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um beim Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzulegen. Hierzu sollte vorab unbedingt Rücksprache mit dem steuerlichen Berater gehalten werden.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2023)
Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war. Die Kläger haben eine Tochter. Diese besuchte in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Der Schülerin waren durch den Amtsärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Durch die ständige Unterforderung an ihrer bisherigen Schule seien bei ihr behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Aus gesundheitlichen Gründen wurde daher durch die Amtsärztin der Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung befürwortet. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder, die über den Sonderausgabenabzug hinausgingen, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Es handle sich hier nicht um Krankheitskosten, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur unter bestimmten Umständen als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Selbst bei einem infolge Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Erforderlich für einen Abzug wäre, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolge. Im Streitfall war allerdings nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert war, und im Internat wurde auch keine spezielle Heilbehandlung durchgeführt. Zudem erfolgte der Besuch des Internats im Hinblick auf die Hochbegabung - die aber keine Krankheit ist. Der Schulbesuch konnte somit nicht als Heilbehandlung angesehen werden.     Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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