Umsatzsteuerliche Organschaft: Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen gerichtlich bestätigt

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an. Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2024)
Die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 sind bereits veröffentlicht worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 geändert. Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27.03.2024 wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach sind Kleinunternehmer grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Das BMF hat daraufhin die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung geändert. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen und deren jährlicher Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, werden durch diese Neuregelung erheblich entlastet. Bei ihnen entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Änderung das Ziel, bürokratische Hürden abzubauen und das Unternehmertum zu fördern. Die Befreiung von der Abgabepflicht betrifft jedoch nicht innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die Steuer als Leistungsempfänger geschuldet wird. In diesen Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung zu übermitteln. Die Erklärungspflicht bleibt auch in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird. Für Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung grundsätzlich bestehen. Hinweis: Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen sind beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden. Geklagt hatte ein Imbissbetrieb, der seine Stände auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen aufgebaut hatte. Für die Stände mietete er stets Standplätze an - jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen. Wasser und Strom wurden vom Vermieter der Flächen zur Verfügung gestellt, die Kosten hierfür allerdings nicht in den Mietverträgen separat ausgewiesen. Infolge einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die langfristigen Standmieten gewerbesteuerlich hinzu, wogegen der Imbissbetreiber bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter gaben jedoch grünes Licht für die Hinzurechnung und verwiesen darauf, dass im vorliegenden Fall unstrittig Mietverträge vorlägen, da die Anmietung gegen Entgelt das wesentliche Vertragselement sei. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei die Frage zentral, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Imbissbetrieb selbst Eigentümer gewesen wäre. Der BFH bejahte diese Frage und verwies auf eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob es vergleichbare Eigentümerbetriebe gibt, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb der Flächen besteht oder die Standflächen überhaupt erworben werden könnten. Auch die kurzfristige Anmietung der Flächen lässt eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen des Imbissbetriebs zu, denn ohne sie wäre es nicht möglich, unmittelbaren Kundenkontakt aufzubauen und dem Geschäftsbetrieb nachzugehen. Die Nebenkosten waren aber von einer Hinzurechnung auszunehmen und im Schätzungswege aus der Gesamtmiete herauszurechnen. Hinweis: Da nur die reinen Mieten gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind, sollte in der Praxis ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass Standplatzmieten und Nebenkosten (Wasser und Strom) bereits bei der Anmietung getrennt im Mietvertrag ausgewiesen werden. So vermeidet der Reisegewerbebetrieb spätere Diskussionen mit dem Finanzamt über die schätzweise Aufteilung der einheitlich gezahlten Miete.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH Anfang 2023 erneut Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Dies geschah im Zuge eines Verfahrens, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerbare Leistungen als auch hoheitliche Aufgaben erbringt, als Organträgerin einer GmbH auftrat, die für sie unter anderem entgeltliche Reinigungsarbeiten durchführte. Der BFH wollte wissen, ob solche Innenumsätze steuerbar sind, insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist. Am 16.05.2024 legte der zuständige Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vor. Er stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundenen (juristischen) Personen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, selbst wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt betonte, dass die Ziele der Mehrwertsteuergruppe gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie diese Auffassung stützten. Eine gegenteilige Lösung wäre nur möglich, wenn die Mitglieder der Gruppe als getrennte Steuerpflichtige betrachtet würden, was dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspreche. Der EuGH folgte dieser Einschätzung und stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er hob hervor, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger existiere und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürften. Somit fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei, die aber Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz wäre. Hinweis: Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Bestehende Gestaltungsmodelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, bleiben grundsätzlich wirksam. Unternehmen können sich daher weiterhin auf die Nichtsteuerbarkeit solcher Innenumsätze verlassen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Recht auf Vorsteuerabzug bei einem angeblich begangenen Rechtsmissbrauch entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Kapitalgesellschaft namens "HA.EN." und der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen. Im Jahr 2007 gewährte eine Bank einer Verkäuferin ein Darlehen für die Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Immobilienentwicklung. Zum Zweck der Besicherung bestellte die Verkäuferin der Bank ein vertragliches Grundpfandrecht an einem Grundstück. 2015 übernahm HA.EN. durch einen Forderungsabtretungsvertrag sämtliche Geldforderungen aus dem Darlehensvertrag, den die Bank mit der Verkäuferin geschlossen hatte, sowie sämtliche zur Besicherung der Vertragserfüllung bestellten Rechte inklusive des vertraglichen Grundpfandrechts. Bei Abschluss des Vertrags bestätigte HA.EN., dass sie sie sich bewusst sei, dass die Verkäuferin insolvent sei. Die Bank übertrug sodann das an dem Grundstück der Verkäuferin bestellte Grundpfandrecht auf HA.EN. Nach gescheiterter Versteigerung des Grundstücks bekam HA.EN. das Angebot, das Grundstück zu übernehmen, womit ein Teil ihrer Forderungen abgegolten würde. HA.EN. übte das Recht aus und übernahm das Grundstück. In der Mehrwertsteuererklärung für November 2016 zog HA.EN. die Vorsteuer aus dem Erwerb (ca. 1 Mio. EUR). Die Verkäuferin gab die Mehrwertsteuer ebenfalls in ihrer Mehrwertsteuererklärung an, führte diese jedoch nicht an den Fiskus ab. Am 01.10.2016 wurde die Verkäuferin für insolvent erklärt. Die Steuerbehörde versagte HA.EN. den Vorsteuerabzug, da diese gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Verkäuferin die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen werde. HA.EN. habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen eines Grundstücksverkaufs das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde. Aus unionsrechtlicher Sicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerber rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, und ihm daher das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden. Eine solche nationale Praxis würde auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Nachdem die Corona-Pandemie im Januar 2020 Deutschland erreicht hatte, reagierte die Politik mit bundesweiten Infektionsschutzmaßnahmen und sorgte ab März 2020 für einen ersten Lockdown. Das öffentliche Leben kam damals weitestgehend zum Erliegen. Viele Geschäfte waren von angeordneten Betriebsschließungen betroffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die sich durch die vorübergehenden Betriebsschließungen während des ersten Lockdowns ergeben haben. Geklagt hatte eine selbständige Frisörin, deren Betrieb im ersten Lockdown infolge einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg für sechs Wochen geschlossen worden war. In dem Salon war vorher weder eine Corona-Erkrankung aufgetreten, noch war die Friseurin selbst ansteckungsverdächtig gewesen. Vor dem BGH wollte die Frau erreichen, dass das Land ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 EUR für Einnahmeausfälle zahlte. Der BGH lehnte jedoch ab und bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2022, wonach Gewerbebetrieben weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ein Entschädigungsanspruch zustand - auch wenn sie als "infektionsschutzrechtliche Nichtstörer" einzuordnen waren. Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war nach Gerichtsmeinung auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig. Ziel der landesrechtlichen Regelungen war es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Der Staat hatte damit seine Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit der Bürger erfüllt und einen legitimen Zweck verfolgt, denn er musste sich in Pandemiezeiten auf seine vorrangigen Pflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken. Hinweis: Die Eingriffe in die Grundrechte der Gewerbetreibenden wurden nach Gerichtsmeinung zudem dadurch relativiert, dass der Staat verschiedene staatliche Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen anbot.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2023)
Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt: Pflegegrad 2 600 EUR Pflegegrad 3 1.100 EUR Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H ("hilflos") 1.800 EUR Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken. Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert. Hinweis: Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann. Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), so kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Bürgergeld, welches die früheren Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II) ersetzt. Arbeitslose Menschen erhalten seitdem grundsätzlich mehr Grundsicherungsleistungen pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Ein alleinstehender Erwachsener, der bislang Anspruch auf Grundsicherung hatte, erhält 53 EUR mehr im Monat, also regulär 502 EUR. Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren bekommen 37 EUR zusätzlich. Wer Bürgergeld bezieht, fällt außerdem unter eine einjährige Karenzzeit: Ein Vermögen bis 40.000 EUR ist damit zwölf Monate lang geschützt. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt (sogenannte Bedarfsgemeinschaft), steigt die Grenze um weitere 15.000 EUR. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden zudem die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Heizkosten gilt keine Karenzzeit, sie werden vom Jobcenter "in angemessener Höhe" übernommen. Außerdem gibt der Staat auch in anderen Bereichen Zuschüsse, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bildung bzw. Weiterbildung sowie für die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter setzen nun auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten statt auf die schnelle Vermittlung auch in Aushilfsjobs. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stehen stärker im Fokus. Empfänger des Bürgergelds müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, wenn stattdessen eine Ausbildung oder eine Weiterbildung die Chancen erhöht, später eine bessere Stelle zu finden. Wer Bürgergeld bezieht und gegen Auflagen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verstößt, muss allerdings mit Leistungsminderungen rechnen. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und ab der dritten für drei Monate um 30 %. Die Zahlungen für die Unterkunftskosten sind von diesen Minderungen nicht betroffen. Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es erhöht auch nicht den Steuersatz der übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt), wie dies etwa beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld der Fall ist. Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in einer Anstellung, dann hat er in der Regel auch Einkommensteuer gezahlt. Diese kann er sich teilweise vom Finanzamt zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Empfänger von Bürgergeld sollten aber wissen, dass erhaltene Steuererstattungen auf ihr Bürgergeld angerechnet werden, sofern beide Zahlungen im gleichen Monat zufließen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 12.07.2023 um 5:12 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben. Ihr bis dahin verdientes Einkommen haben sie rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für den Rest des Jahres 2023 in ihre eigene Tasche. Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2023 für einen Arbeitnehmerhaushalt im Durchschnitt bei voraussichtlich 52,7 %, so dass von jedem verdienten Euro nur 0,473 EUR zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um 0,3 Prozentpunkte gesunken. Als Ursache hierfür benennt der BdSt in erster Linie die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme, eine sinkende Grunderwerbsteuer sowie die abgeschaffte EEG-Umlage. Belastend wirkt sich hingegen die historisch hohe Inflationsrate aus, die zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu höheren Mehrwertsteuerlasten führt. Auch die gestiegenen Beitragssätze im Bereich der Sozialversicherungen erhöhen die Abgabenlast. Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht nun vollständig abzubauen, indem nicht nur die Vorjahresinflation, sondern bereits die zu erwartende Inflation des laufenden Jahres im Einkommensteuertarif berücksichtigt wird. Weiter fordert der Verband, den für lebensnotwendige Güter geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz auch auf Strom anzuwenden und den im EU-Vergleich hohen Stromsteuersatz in Deutschland zu reduzieren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Die Spur des Geldes ist heutzutage meist digital und flüchtig. Um ihr besser folgen zu können, nimmt in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2024 das neue Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) seine Arbeit auf. Im Fokus der neuen Behörde steht die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Der Aufbau des neuen Landesamts erfolgt in zwei Stufen: Ab 2024 tritt es zunächst als elftes Amt neben die bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in NRW. Es bündelt dann im ersten Schritt die bisherigen Sondereinheiten der Steuerfahndung mit überregionalem Bezug, wie die Taskforce zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen Organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. Im zweiten Schritt sollen dann zum 01.01.2025 die zehn Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter Beibehaltung der örtlichen Standorte organisatorisch in das LBF NRW integriert werden. In dieser zweiten Phase ist auch eine personelle Aufstockung des neuen Amts beabsichtigt. Hinweis: Einen Schwerpunkt der neuen Behörde bildet die Bekämpfung digitaler Kriminalitätsphänomene wie multinational aufgelegte Karussellgeschäfte zum Umsatzsteuerbetrug oder Hinterziehungsdelikte in Kombination mit Geldwäsche.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2023)
Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für den beschränkt steuerpflichtigen Künstler vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an das Finanzamt abführen. Tut der Schuldner dies nicht, haftet er selbst für die Steuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Konzertveranstalter nicht einfach mit der Behauptung vom Steuerabzug absehen darf, dass dem Künstlerensemble die Gewinnerzielungsabsicht fehle, da es ohne staatliche Zuschüsse nicht tätig werden könne und es somit ohnehin keiner Steuerpflicht unterliege (sog. Liebhaberei). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Veranstalter die Künstlerhonorare ungekürzt ausgezahlt und damit argumentiert, dass die engagierten Künstler nach einem "Non-Profit-System" arbeiteten, und auf die "allgemeine Erkenntnis" hingewiesen, dass öffentliche Orchester nur mit Hilfe staatlicher Subventionen überleben könnten. Diese Argumentation genügte dem BFH nicht. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Veranstalter zwar durchaus vom Steuerabzug absehen könnten, wenn sie Anhaltspunkte für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Künstlers haben. Existieren hierfür jedoch keine substantiellen Nachweise - was in der Praxis häufig vorkommen dürfte - und lässt sich die fehlende Gewinnerzielungsabsicht somit im Nachhinein nicht stichhaltig nachweisen, haftet der Veranstalter für die nicht einbehaltene Steuer. Hinweis: Konzertveranstalter dürften regelmäßig nicht in der Lage sein, die Gewinnerzielungsabsicht ihrer engagierten Künstler rechtssicher zu beurteilen, da sie häufig keinen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Betätigung ihres Vertragspartners haben. Wer ausländische Künstler für Inlandsauftritte engagiert, ist daher gut beraten, von den gezahlten Honoraren stets einen Steuerabzug vorzunehmen. Will der Künstler dies mit Hinweis auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht abwenden, sollte er auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ein späteres Erstattungsverfahren zu durchlaufen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)

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