Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bis zu 1.800 EUR pro Jahr absetzen

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen sind beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden. Geklagt hatte ein Imbissbetrieb, der seine Stände auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen aufgebaut hatte. Für die Stände mietete er stets Standplätze an - jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen. Wasser und Strom wurden vom Vermieter der Flächen zur Verfügung gestellt, die Kosten hierfür allerdings nicht in den Mietverträgen separat ausgewiesen. Infolge einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die langfristigen Standmieten gewerbesteuerlich hinzu, wogegen der Imbissbetreiber bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter gaben jedoch grünes Licht für die Hinzurechnung und verwiesen darauf, dass im vorliegenden Fall unstrittig Mietverträge vorlägen, da die Anmietung gegen Entgelt das wesentliche Vertragselement sei. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei die Frage zentral, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Imbissbetrieb selbst Eigentümer gewesen wäre. Der BFH bejahte diese Frage und verwies auf eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob es vergleichbare Eigentümerbetriebe gibt, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb der Flächen besteht oder die Standflächen überhaupt erworben werden könnten. Auch die kurzfristige Anmietung der Flächen lässt eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen des Imbissbetriebs zu, denn ohne sie wäre es nicht möglich, unmittelbaren Kundenkontakt aufzubauen und dem Geschäftsbetrieb nachzugehen. Die Nebenkosten waren aber von einer Hinzurechnung auszunehmen und im Schätzungswege aus der Gesamtmiete herauszurechnen. Hinweis: Da nur die reinen Mieten gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind, sollte in der Praxis ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass Standplatzmieten und Nebenkosten (Wasser und Strom) bereits bei der Anmietung getrennt im Mietvertrag ausgewiesen werden. So vermeidet der Reisegewerbebetrieb spätere Diskussionen mit dem Finanzamt über die schätzweise Aufteilung der einheitlich gezahlten Miete.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Recht auf Vorsteuerabzug bei einem angeblich begangenen Rechtsmissbrauch entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Kapitalgesellschaft namens "HA.EN." und der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen. Im Jahr 2007 gewährte eine Bank einer Verkäuferin ein Darlehen für die Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Immobilienentwicklung. Zum Zweck der Besicherung bestellte die Verkäuferin der Bank ein vertragliches Grundpfandrecht an einem Grundstück. 2015 übernahm HA.EN. durch einen Forderungsabtretungsvertrag sämtliche Geldforderungen aus dem Darlehensvertrag, den die Bank mit der Verkäuferin geschlossen hatte, sowie sämtliche zur Besicherung der Vertragserfüllung bestellten Rechte inklusive des vertraglichen Grundpfandrechts. Bei Abschluss des Vertrags bestätigte HA.EN., dass sie sie sich bewusst sei, dass die Verkäuferin insolvent sei. Die Bank übertrug sodann das an dem Grundstück der Verkäuferin bestellte Grundpfandrecht auf HA.EN. Nach gescheiterter Versteigerung des Grundstücks bekam HA.EN. das Angebot, das Grundstück zu übernehmen, womit ein Teil ihrer Forderungen abgegolten würde. HA.EN. übte das Recht aus und übernahm das Grundstück. In der Mehrwertsteuererklärung für November 2016 zog HA.EN. die Vorsteuer aus dem Erwerb (ca. 1 Mio. EUR). Die Verkäuferin gab die Mehrwertsteuer ebenfalls in ihrer Mehrwertsteuererklärung an, führte diese jedoch nicht an den Fiskus ab. Am 01.10.2016 wurde die Verkäuferin für insolvent erklärt. Die Steuerbehörde versagte HA.EN. den Vorsteuerabzug, da diese gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Verkäuferin die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen werde. HA.EN. habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen eines Grundstücksverkaufs das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde. Aus unionsrechtlicher Sicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerber rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, und ihm daher das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden. Eine solche nationale Praxis würde auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Nachdem die Corona-Pandemie im Januar 2020 Deutschland erreicht hatte, reagierte die Politik mit bundesweiten Infektionsschutzmaßnahmen und sorgte ab März 2020 für einen ersten Lockdown. Das öffentliche Leben kam damals weitestgehend zum Erliegen. Viele Geschäfte waren von angeordneten Betriebsschließungen betroffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die sich durch die vorübergehenden Betriebsschließungen während des ersten Lockdowns ergeben haben. Geklagt hatte eine selbständige Frisörin, deren Betrieb im ersten Lockdown infolge einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg für sechs Wochen geschlossen worden war. In dem Salon war vorher weder eine Corona-Erkrankung aufgetreten, noch war die Friseurin selbst ansteckungsverdächtig gewesen. Vor dem BGH wollte die Frau erreichen, dass das Land ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 EUR für Einnahmeausfälle zahlte. Der BGH lehnte jedoch ab und bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2022, wonach Gewerbebetrieben weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ein Entschädigungsanspruch zustand - auch wenn sie als "infektionsschutzrechtliche Nichtstörer" einzuordnen waren. Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war nach Gerichtsmeinung auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig. Ziel der landesrechtlichen Regelungen war es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Der Staat hatte damit seine Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit der Bürger erfüllt und einen legitimen Zweck verfolgt, denn er musste sich in Pandemiezeiten auf seine vorrangigen Pflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken. Hinweis: Die Eingriffe in die Grundrechte der Gewerbetreibenden wurden nach Gerichtsmeinung zudem dadurch relativiert, dass der Staat verschiedene staatliche Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen anbot.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2023)
Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt: Pflegegrad 2 600 EUR Pflegegrad 3 1.100 EUR Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H ("hilflos") 1.800 EUR Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken. Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert. Hinweis: Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann. Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), so kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Bürgergeld, welches die früheren Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II) ersetzt. Arbeitslose Menschen erhalten seitdem grundsätzlich mehr Grundsicherungsleistungen pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Ein alleinstehender Erwachsener, der bislang Anspruch auf Grundsicherung hatte, erhält 53 EUR mehr im Monat, also regulär 502 EUR. Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren bekommen 37 EUR zusätzlich. Wer Bürgergeld bezieht, fällt außerdem unter eine einjährige Karenzzeit: Ein Vermögen bis 40.000 EUR ist damit zwölf Monate lang geschützt. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt (sogenannte Bedarfsgemeinschaft), steigt die Grenze um weitere 15.000 EUR. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden zudem die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Heizkosten gilt keine Karenzzeit, sie werden vom Jobcenter "in angemessener Höhe" übernommen. Außerdem gibt der Staat auch in anderen Bereichen Zuschüsse, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bildung bzw. Weiterbildung sowie für die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter setzen nun auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten statt auf die schnelle Vermittlung auch in Aushilfsjobs. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stehen stärker im Fokus. Empfänger des Bürgergelds müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, wenn stattdessen eine Ausbildung oder eine Weiterbildung die Chancen erhöht, später eine bessere Stelle zu finden. Wer Bürgergeld bezieht und gegen Auflagen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verstößt, muss allerdings mit Leistungsminderungen rechnen. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und ab der dritten für drei Monate um 30 %. Die Zahlungen für die Unterkunftskosten sind von diesen Minderungen nicht betroffen. Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es erhöht auch nicht den Steuersatz der übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt), wie dies etwa beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld der Fall ist. Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in einer Anstellung, dann hat er in der Regel auch Einkommensteuer gezahlt. Diese kann er sich teilweise vom Finanzamt zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Empfänger von Bürgergeld sollten aber wissen, dass erhaltene Steuererstattungen auf ihr Bürgergeld angerechnet werden, sofern beide Zahlungen im gleichen Monat zufließen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 12.07.2023 um 5:12 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben. Ihr bis dahin verdientes Einkommen haben sie rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für den Rest des Jahres 2023 in ihre eigene Tasche. Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2023 für einen Arbeitnehmerhaushalt im Durchschnitt bei voraussichtlich 52,7 %, so dass von jedem verdienten Euro nur 0,473 EUR zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um 0,3 Prozentpunkte gesunken. Als Ursache hierfür benennt der BdSt in erster Linie die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme, eine sinkende Grunderwerbsteuer sowie die abgeschaffte EEG-Umlage. Belastend wirkt sich hingegen die historisch hohe Inflationsrate aus, die zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu höheren Mehrwertsteuerlasten führt. Auch die gestiegenen Beitragssätze im Bereich der Sozialversicherungen erhöhen die Abgabenlast. Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht nun vollständig abzubauen, indem nicht nur die Vorjahresinflation, sondern bereits die zu erwartende Inflation des laufenden Jahres im Einkommensteuertarif berücksichtigt wird. Weiter fordert der Verband, den für lebensnotwendige Güter geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz auch auf Strom anzuwenden und den im EU-Vergleich hohen Stromsteuersatz in Deutschland zu reduzieren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Die Spur des Geldes ist heutzutage meist digital und flüchtig. Um ihr besser folgen zu können, nimmt in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2024 das neue Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) seine Arbeit auf. Im Fokus der neuen Behörde steht die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Der Aufbau des neuen Landesamts erfolgt in zwei Stufen: Ab 2024 tritt es zunächst als elftes Amt neben die bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in NRW. Es bündelt dann im ersten Schritt die bisherigen Sondereinheiten der Steuerfahndung mit überregionalem Bezug, wie die Taskforce zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen Organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. Im zweiten Schritt sollen dann zum 01.01.2025 die zehn Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter Beibehaltung der örtlichen Standorte organisatorisch in das LBF NRW integriert werden. In dieser zweiten Phase ist auch eine personelle Aufstockung des neuen Amts beabsichtigt. Hinweis: Einen Schwerpunkt der neuen Behörde bildet die Bekämpfung digitaler Kriminalitätsphänomene wie multinational aufgelegte Karussellgeschäfte zum Umsatzsteuerbetrug oder Hinterziehungsdelikte in Kombination mit Geldwäsche.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2023)

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