Behördliche Meinungsänderung: Kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft ändern?

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Rechtsstreit über die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nun entschieden, dass Finanzgerichte zur Beweisaufnahme gegebenenfalls auch die Beteiligten vernehmen müssen. Eine solche Vernehmung ist allerdings das letzte Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht durch andere Beweismittel eine Überzeugung über den Kaufpreis bilden kann. Im vorliegenden Fall hatten Eheleute als Grundstückskäufer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beantragt, sie zur Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises als Beteiligte zu vernehmen. Ihrer Aussage zufolge war der tatsächliche Kaufpreis niedriger, als es im Notarvertrag stand. Das FG lehnte den Beweisantrag jedoch ab und erklärte, dass es den Behauptungen der Käufer keinen Glauben schenke. Im Zuge seiner Ablehnung hob es die Steuerverfehlungen des Ehemannes in der Vergangenheit hervor. Der BFH sah hierin jedoch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG eine Beteiligtenvernehmung nicht aufgrund früherer Steuerverfehlungen ablehnen dürfe, zumal die zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren damals gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden seien. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob eine Vernehmung geboten ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2023)
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass unter diese 1.000-EUR-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Beschäftigungswohnung gezahlt wurde. Hinweis: Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Kosten ausgeschöpft, darf diese Steuer also nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Nutzer von Zweitwohnungen in teuren Metropolregionen nachteilig sein dürfte. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und verwies darauf, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden dürften. Nach Gerichtsmeinung gehört auch die Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige Nutzung der Zweitwohnung darstellt. Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden; diese fallen nicht unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag, da deren Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen ist.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.11.2023 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) bekanntgegeben. Plattformbetreiber müssen Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen abgeben. Mit aktuellem Schreiben gibt das BMF den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekannt. Es erläutert die Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder. DIP (Digitaler Posteingang) ist die neue Massendatenschnittstelle für die Plattform OZG BZSt (PoSt). Sie ersetzt mittelfristig die bisherige Massendatenschnittstelle ELMA. Die Anlage zum BMF-Schreiben enthält die Datensatzbeschreibung für den Aufbau der zu meldenden Daten. Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt grundsätzlich bis zum 31.01.2024 zu übermitteln sind. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Dort findet man im Kommunikationshandbuch "Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber DAC7/DPI" auch nähere Informationen zur Datenübermittlung. Hinweis: Plattformbetreiber wie Ebay, Vinted, Amazon, Airbnb, Handwerkerplattformen etc. müssen ab 30 Verkäufen pro Jahr oder 2.000 EUR Vergütung verpflichtend dem Fiskus alle Verkäufe und Dienstleistungen digital melden. Betroffene Plattformbetreiber sollten genau prüfen, ob sie einer Meldepflicht unterliegen und welche Informationen genau zu melden sind.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt. In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %. Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 EUR. Das sind 12.000 EUR im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 EUR. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 EUR (82,5 % von 12.000 EUR) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt. Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2024)
Eine Berufstätigkeit erfordert unter Umständen eine gewisse Flexibilität - etwa in Form eines Wohnsitzwechsels. Dagegen kann sprechen, dass man Familie oder auch weitere Verpflichtungen am bisherigen Wohnort hat. In einem solchen Falle lassen sich die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigen. Gehören hierzu auch die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden. Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf den Einzugsbereich in E sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Büro in E sowie ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in A noch eine Zweitwohnung in E und dort mit separater Vereinbarung auch einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Das Stellplatzmietverhältnis war an die Dauer des Wohnungsmietvertrags gekoppelt. In der Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als sonstige Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, da der gesetzliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten mit der Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft sei. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es urteilte, dass die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung beziehe sich die Abzugsbeschränkung der Unterkunftskosten auf die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie dieser einzeln zugeordnet werden könnten. Dies umfasse sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Betriebskosten. Zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehörten etwa Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für den Parkplatz würden nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern die Parkplatznutzung sei vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennen. Unerheblich sei, dass beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter geschlossen worden seien und aufeinander Bezug nähmen. Hinweis: Es gibt zwar ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches eine andere Ansicht vertritt. Dieses ist für die Finanzgerichtsbarkeit aber nicht bindend.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
Kennen Sie das? Obwohl man sich auf etwas konzentriert und versucht, keinen Fehler zu machen, passiert genau das. Fehler können auch dem Sachbearbeiter beim Finanzamt unterlaufen. Wenn es sich um ein mechanisches Versehen handelt, kann ein Bescheid, der den Fehler enthält, noch geändert werden, und zwar aufgrund einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit. Aber wann ist ein Fehler noch mechanisch? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt oder nicht. Die Klägerin ist eine KG. Ihr Gewinnfeststellungsbescheid für 2013 erging zunächst erklärungsgemäß. Im Jahr 2018 wurde durch das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 durchgeführt. Der Betriebsprüfer und die Klägerin waren sich über sämtliche Feststellungen einig. In allen Jahren gab es Gewinne und somit keine verrechenbaren Verluste. Am 29.04.2019 jedoch erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 2013. Abweichend vom Betriebsprüfungsbericht wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung einer Verlustverrechnung 0 EUR angesetzt. Eine Anlage hierzu gab es nicht. Die fehlerhafte Feststellung ergab sich aus der Dateneingabe des Sachbearbeiters. Die Fehlermeldungen zum Bescheid wurden offensichtlich nicht beachtet. Am 23.07.2019 wurde erneut ein geänderter Bescheid erlassen, gegen den sich die Klage richtet. Diese Klage war nicht erfolgreich, denn der geänderte Bescheid erging aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Hierfür ist es irrelevant, ob den handelnden Sachbearbeiter ein Verschulden trifft. Verursacht wurde die Unrichtigkeit nach Ansicht des Gerichts durch einen mechanischen Eingabefehler. Zwar ist die Klägerin der Meinung, dass ein solcher Eingabefehler nicht mit einem bloßen Rechen- oder Schreibfehler vergleichbar sei, aber nach ständiger Rechtsprechung zählen auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung durch das Finanzamt dazu. Zwar hat der Sachbearbeiter teils wenig sorgfältig gearbeitet und Prüfhinweise nicht beachtet, aber das schließt eine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht aus. Nur bei einer bewussten Entscheidung gegen eine weitere Sachverhaltsermittlung wäre dies der Fall.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte die Klägerin auch eine verbindliche Auskunft beantragt. Allerdings stellte sich dem FG unter anderem die Frage, wie "verbindlich" diese tatsächlich ist. Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermietet. Um bezahlbare Mieten zu gewährleisten, entwickelte sie ein Konzept, das ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten sollte, auch freiwillige Genossenschaftsanteile zu zeichnen. Diese sollten nicht an den Gewinnausschüttungen der Klägerin teilnehmen, im Gegenzug aber den Anteilszeichnern eine Minderung der monatlichen Miete garantieren. Für dieses Konzept stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt sah zwar die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), schloss sie im Streitfall aber aus. Nach einer Außenprüfung qualifizierte es jedoch die Mietminderung als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital und nahm in Höhe der Mietminderung eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sind nur Entgelte zu berücksichtigen, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital darstellen. Allerdings handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen, durch die die Miete reduziert wird, um Eigenkapital. Daher scheidet die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer aus. Eine andere Berücksichtigung der Mietminderung - etwa als vGA - ist aufgrund der erteilten verbindlichen Auskunft ausgeschlossen. Danach stellen die Mietminderungen keine vGA der Klägerin an die Mitglieder dar. Auch eine Qualifizierung als offene Gewinnausschüttung oder andere Maßnahme der Einkommensverteilung scheidet dadurch aus.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2024)
Im Mai 2023 hat die 164. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen in den nächsten Jahren niedriger ausfallen werden als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2022 erwartet - und zwar um durchschnittlich rund 30 Mrd. EUR pro Jahr. Maßgeblich zurückzuführen ist dieser Rückgang den Experten zufolge aber nicht etwa auf eine erwartete konjunkturelle Eintrübung, sondern auf die Steuerentlastungen, die durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz geschaffen wurden. Die prognostizierten Steuereinnahmen des Bundes liegen demnach im Jahr 2023 bei 359,9 Mrd. EUR und steigen bis zum Jahr 2027 auf jährlich 421,3 Mrd. EUR an. Auch bei den Ländern wird mit einem kontinuierlichen Einnahmezuwachs von 380,7 Mrd. EUR im Jahr 2023 bis 445,80 Mrd. EUR im Jahr 2027 gerechnet. Bei den Gemeinden ergibt sich ein erwarteter Zuwachs von 40,8 Mrd. EUR (2023) auf 46,3 Mrd. EUR (2027). Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2023 der Bundesregierung zugrunde. Gegenüber den Annahmen in der Herbstprojektion 2022, die die Basis der letzten Steuerschätzung im Oktober war, haben sich die realwirtschaftlichen Aussichten sogar aufgehellt. Das Bruttoinlandsprodukt ist im letzten Jahr in preisbereinigter Rechnung um 1,8 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen und damit etwas kräftiger als in der Herbstprojektion erwartet. Die deutsche Wirtschaft sollte demnach - nach einem schwierigen Winterhalbjahr - im Verlauf des Jahres 2023 wieder an Fahrt gewinnen, wenn sich die Inflation abschwächt, Lieferengpässe weiter nachlassen und das Wachstum der Weltwirtschaft wieder zunimmt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2023)
Für Kinder im Alter zwischen 18 und 20 Jahren besteht auch dann noch ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, jedoch bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sind. Wann ein Kind in diesem Sinne "arbeitsuchend" ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine volljährige Tochter nach ihrer Schulausbildung und einem Auslandsjahr als Au-pair vorübergehend arbeitsuchend war. Die Familienkasse hatte einen Kindergeldanspruch für die Zeit der Arbeitsuche abgelehnt und darauf verwiesen, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als arbeitsuchend gemeldet war. Die Mutter klagte gegen die Entscheidung der Kasse. Im Prozessverlauf ergab sich, dass die Tochter im ersten Monat nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland eben doch als arbeitsuchend gemeldet war und es danach zu einem Gesprächstermin zwischen der Agentur und ihr gekommen war. In Folge dieses Termins stellte die Agentur ihre Vermittlungsbemühungen ein und der "Beratungsprozess" wurde einvernehmlich beendet. Der BFH gestand der Mutter das Kindergeld gleichwohl für den kompletten Zeitraum der Arbeitsuche zu und erklärte, dass die ursprünglich abgegebene Arbeitsuchendmeldung nicht wirksam revidiert worden war. Der Status "arbeitsuchend" ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa dann beendet, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begeht, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, läuft der Status als Arbeitsuchender nur aus, wenn das Kind dies entweder selbst verlangt oder eine wirksame Einstellungsverfügung ergeht. Hinweis: Im vorliegenden Fall ließ sich keine Pflichtverletzung des Kindes feststellen. Die Arbeitsuchendmeldung bestand somit fort, da weder eine wirksame Einstellungsverfügung noch der Wunsch des Kindes nach einer Abmeldung vorgelegen hatte. Dass die Beratung und die Vermittlung damals einvernehmlich beendet wurden, führte hingegen nicht zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
An sich ist es ja so, dass jeder seine Steuern selbst zahlt. Es gibt jedoch auch Situationen und Vereinbarungen, aufgrund derer eine andere Person die Steuern übernimmt. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern übernimmt. Aber wie ist es in solch einem Fall, wenn man die Steuern gezahlt hat und nun das Geld wieder vom Finanzamt zurückhaben möchte? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden. Am 24.02.2021 überwies die Klägerin 20.211 EUR an das Finanzamt. Im Verwendungszweck stand: "… EST 2019 B". Da der eigentliche Steuerschuldner B die gleichlautende Steuernummer hatte, ordnete das Finanzamt ihm die Zahlung zu. Mit Schreiben vom 04.06.2021 verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Betrags. Es habe sich bei der Zahlung um ein Versehen gehandelt, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Finanzamt lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 14.06.2021 ab. Am 18.06.2021 wandte sich die Klägerin nochmals an das Finanzamt und machte die Rückerstattung geltend. Das Finanzamt wertete dies als Einspruch und wies diesen am 31.01.2022 als unbegründet zurück. Die Klage auf Erlass eines Erstattungsbescheids vor dem FG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung des gezahlten Betrags. Denn die Klägerin sei nicht die Erstattungsberechtigte. Bei der Zahlung auf eine fremde Steuerschuld sei das Innenverhältnis zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten für das Finanzamt irrelevant. Auch eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung sowie die Anfechtung durch die Klägerin seien bedeutungslos. Es bestehe auch kein ungeregelter Erstattungsanspruch. Die Zahlung sei daher nicht an die Klägerin zu erstatten.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2024)
Außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast bei der Einkommensteuer mindern. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Jedoch ist deren Abziehbarkeit an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährden. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren. Die Klägerin lebte mit ihrem 17-jährigen Sohn in einem Haushalt und war allein sorgeberechtigt. Der Sohn wollte im Frühjahr 2018 in eine eigene Wohnung ziehen und wandte sich dazu an das Jugendamt. Nach Darstellung der Klägerin wurde ihr Sohn bei seinem Vorhaben vom Jugendamt unterstützt. sie aber komplett außen vor gelassen. Nachdem die Situation eskalierte, unternahm der Sohn einen Suizidversuch. Die Klägerin stellte daraufhin Strafanzeige gegen das Jugendamt. Hierfür entstanden ihr Anwaltskosten, die sie zusammen mit diversen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 geltend machte. Allerdings vergeblich. Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Gericht ging zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten insgesamt um Prozesskosten handelte. Die Fahrtkosten wurden zu den Prozesskosten gezählt, da sie ansonsten als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig gewesen wären. Die Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten griff im Streitfall nicht, da die materielle Lebensgrundlage der Klägerin nicht betroffen war. Es gab auch keine verfassungsrechtlichen Gründe für eine Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage, so dass letztlich eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Wenn Sie Beiträge zu einer Basiskranken- und -pflegeversicherung zahlen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend machen. Sofern Sie den gesetzlichen Höchstbetrag dadurch noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie auch noch weitere Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen geltend machen. Wie aber ist es, wenn man eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, die Leistungen absichert, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind? Ist auch dies eine Basisversicherung? Darüber musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) im Streitfall entscheiden. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Als Ergänzung schlossen die Kläger noch private Zusatzkrankenversicherungen (PKV) ab. Elektronische Daten zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen zur PKV wurden nicht an das Finanzamt übermittelt. Die Kläger beantragten, die Beiträge zur PKV anteilig zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Beiträge zur GKV. Die Beiträge zur PKV blieben ohne Ansatz, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur GKV ausgeschöpft war. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die PKV-Beiträge, die den Versicherungsschutz der Kläger durch die GKV ergänzen, sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nur die Beiträge zur Basiskrankenversicherung in der GKV sind in voller Höhe - ohne Höchstbetragsbegrenzung - als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn dieser Höchstbetrag wie im Streitfall jedoch bereits ausgeschöpft wurde, können keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr abgezogen werden. Der Kläger ist sowohl Pflichtmitglied in einer GKV als auch freiwillig privat krankenversichert. Er kann lediglich diejenigen Beiträge unbeschränkt abziehen, die er an die GKV entrichtet. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine doppelte Absicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Ergänzung der GKV notwendig gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch stellt die PKV keine Basisversicherung dar, sondern ist lediglich ein Ergänzungstarif zur GKV.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2024)

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